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   EuGH, 20.05.2010 - C-365/08   

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https://dejure.org/2010,12591
EuGH, 20.05.2010 - C-365/08 (https://dejure.org/2010,12591)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2010 - C-365/08 (https://dejure.org/2010,12591)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - C-365/08 (https://dejure.org/2010,12591)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zucker - Verordnung (EG) Nr. 318/2006 - Art. 16 - Berechnung der Höhe der Produktionsabgabe - Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Abgabe - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrana Zucker

    Zucker - Verordnung (EG) Nr. 318/2006 - Art. 16 - Berechnung der Höhe der Produktionsabgabe - Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Abgabe - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung

  • EU-Kommission PDF

    Agrana Zucker

    Zucker - Verordnung (EG) Nr. 318/2006 - Art. 16 - Berechnung der Höhe der Produktionsabgabe - Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Abgabe - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung

  • EU-Kommission

    Agrana Zucker

    Zucker - Verordnung (EG) Nr. 318/2006 - Art. 16 - Berechnung der Höhe der Produktionsabgabe - Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Abgabe - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung“

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006; Einbeziehung der Quotenzuckermenge für ein bestimmters Wirtschaftsjahr in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe; Agrana Zucker GmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006; Einbeziehung der Quotenzuckermenge für ein bestimmters Wirtschaftsjahr in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe; Agrana Zucker GmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Agrana Zucker

    Zucker - Verordnung (EG) Nr. 318/2006 - Art. 16 - Berechnung der Höhe der Produktionsabgabe - Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Abgabe - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. August 2008 - Agrana Zucker GmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 34 EG, insbesondere des Diskriminierungsverbots, sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - Auslegung und Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-365/08
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt und dass aufgrund dieses Ermessens die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil Agrana Zucker, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. Urteil Agrana Zucker, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher dient die vollständige oder teilweise Ausnahme von der Anwendung des für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Rücknahmeprozentsatzes dem Ziel, den von diesen für die endgültige Aufgabe von Quoten unternommenen Anstrengungen Rechnung zu tragen (vgl. entsprechend Urteil Agrana Zucker, Randnr. 51).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-365/08
    Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, dass die Frage, die sich im Rahmen des Unionsrechts stelle, im Hinblick auf die Rechtsansichten der Parteien, das Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231), und die Bedenken der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 nicht ohne Weiteres beantwortet werden könne und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht geklärt worden sei.

    Die litauische Regierung, die sich wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens auf das Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a. beruft, unterstreicht insbesondere, dass den Erzeugern trotz des weiten Ermessens, über das die Organe in diesem Bereich verfügten, keine höhere Abgabe auferlegt werden dürfe, als sie für die Erreichung der mit dieser Abgabe verfolgten Ziele erforderlich sei.

    Somit unterscheidet sich die Produktionsabgabe von der Maßnahme, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a. ergangen ist, mit dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Art der Berechnung der in den Randnrn.

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

    Denn im Rahmen des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt (Urteile vom 29. Oktober 1980, Maizena/Rat, 139/79, Slg. 1980, 3393, Randnr. 23, und vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker, C-365/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30), hatte er zunächst durch die - in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare - Verordnung Nr. 950/97 und sodann durch die Verordnung Nr. 1257/1999, mit der jene aufgehoben wurde, neue spezifische Regeln für die Gewährung von Beihilfen auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe, vorgesehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    43 - Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45), vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker (C-365/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29), vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker (C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 31), vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81), vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93, C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13).

    45 - Zu diesem dreigliedrigen Aufbau der Verhältnismäßigkeitsprüfung vgl. nur meine Schlussanträge vom 7. September 2010 in der Rechtssache AJD Tuna (C-221/09, Urteil vom 17. März 2011, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 94), vom 24. Juni 2010 in der Rechtssache Chabo (C-213/09, Urteil vom 25. November 2010, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 67), und vom 21. Januar 2010 in der Rechtssache Agrana Zucker (C-365/08, Urteil vom 20. Mai 2010, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 60).

  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in dieser Vorschrift genannte Verbot jeder Diskriminierung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker, C-365/08, Slg. 2010, I-4341, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-309/10

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

    Diese Erhebung liefe insbesondere dem Grundsatz der Selbstfinanzierung zuwider, zu dem sich der Gerichtshof bereits im Urteil Agrana Zucker vom 11. Juni 2009 sowie in den Urteilen vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231), und vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker (C-365/08, Slg. 2010, I-0000), geäußert habe und der einen Haushaltsausgleich zwischen den Ausgaben und den Einnahmen impliziere.
  • EuGH, 21.02.2013 - C-154/12

    Isera & Scaldis Sugar u.a.

    En second lieu, concernant le quatrième tiret de la question préjudicielle, un arrêt de la Cour ne serait pas nécessaire pour que la juridiction nationale rende son jugement au sens de l'article 267, deuxième alinéa, TFUE, dès lors que la question préjudicielle portant sur la prétendue violation du principe de proportionnalité est matériellement identique à une question ayant déjà fait l'objet d'une décision à titre préjudiciel dans l'arrêt du 20 mai 2010, Agrana Zucker (C-365/08, Rec.
  • EuGH, 30.09.2010 - C-133/09

    Uzonyi - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelungen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. zu Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG Urteile vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger, C-313/04, Slg. 2006, I-6331, Randnr. 33, vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 46, und vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker, C-365/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 42).
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