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   EuGH, 20.05.2021 - C-4/20   

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https://dejure.org/2021,13484
EuGH, 20.05.2021 - C-4/20 (https://dejure.org/2021,13484)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2021 - C-4/20 (https://dejure.org/2021,13484)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - C-4/20 (https://dejure.org/2021,13484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    ALTI

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 205 - Personen, die der Staatskasse Mehrwertsteuer schulden - Gesamtschuldnerische Haftung des Empfängers einer steuerpflichtigen Lieferung, der von seinem Recht ...

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen; Steuerrecht; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 205; Personen, die der Staatskasse Mehrwertsteuer schulden; Gesamtschuldnerische Haftung des Empfängers einer steuerpflichtigen Lieferung, der von seinem Recht auf ...

  • Betriebs-Berater

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gesamtschuldnerische Haftung des Leistungsempfängers, der von seinem Vorsteuerabzug in dem Wissen Gebrauch gemacht hat, dass der Steuerschuldner die Mehrwertsteuer nicht abführen wird - Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 205 - Personen, die der Staatskasse Mehrwertsteuer schulden - Gesamtschuldnerische Haftung des Empfängers einer steuerpflichtigen Lieferung, der von seinem Recht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-499/10

    Vlaamse Oliemaatschappij - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerschuldner -

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-4/20
    Diese Auslegung wird auch durch das Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij (C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Auslegung des - Art. 205 der Richtlinie 2006/112 entsprechenden - Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 (ABl. 2002, L 15, S. 24) geänderten Fassung untermauert.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zählen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Umstände, dass eine andere Person als der Steuerschuldner gutgläubig gehandelt hat, indem sie die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet hat, dass sie alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass ihre Beteiligung an einem Missbrauch oder einem Betrug ausgeschlossen ist, daher Kriterien sind, die im Rahmen der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob diese Person als Gesamtschuldner zu der geschuldeten Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-4/20
    Insbesondere aus dem Urteil vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a. (C-384/04, EU:C:2006:309), ergebe sich, dass diese Bestimmung mit Art. 205 der Richtlinie 2006/112 in Einklang stehe.

    Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer missbräuchlichen oder betrügerischen Lieferkette gehören, müssen nämlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können dürfen, ohne Gefahr zu laufen, für die Zahlung dieser von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, EU:C:2006:309, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-4/20
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von den unionsrechtlichen Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

    Art. 193 der Richtlinie sieht zwar als Grundregel vor, dass die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige schuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, präzisiert jedoch auch, dass in den Fällen der Art. 194 bis 199b und 202 der Richtlinie andere Personen die Steuer schulden (können) (Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 27).

    Mit diesen Vorschriften soll der Staatskasse eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer von der in der jeweiligen Situation am besten geeigneten Person gewährleistet werden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Vertragsparteien nicht im selben Mitgliedstaat befinden oder wenn sich der mehrwertsteuerpflichtige Umsatz auf Geschäfte bezieht, deren Besonderheit es gebietet, eine andere Person als die in Art. 193 der Richtlinie genannte zu bestimmen (Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 28).

    Daher ermöglicht es Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten grundsätzlich, im Hinblick auf eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine andere Person als die, die nach den Art. 193 bis 200 und 202 bis 204 dieser Richtlinie normalerweise die Mehrwertsteuer schuldet, diese Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat (Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 29).

    Eine solche Regelung ist insbesondere von denjenigen zu unterscheiden, auf die sich die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen beziehen, in denen die Urteile vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a. (C-384/04, EU:C:2006:309), vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij (C-499/10, EU:C:2011:871), und vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397), ergangen sind.

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 21 und 22, sowie vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 33).

    Es ist insbesondere Sache der Mitgliedstaaten, die besonderen Umstände festzulegen, unter denen eine Person wie der Empfänger eines steuerpflichtigen Umsatzes gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von seinem Vertragspartner geschuldeten Steuer haftet, obwohl er diese durch Zahlung des Preises für diesen Umsatz bereits entrichtet hat (Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Umstände, dass eine andere Person als der Steuerschuldner gutgläubig gehandelt hat, indem sie die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet hat, dass sie alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass ihre Beteiligung an einem Missbrauch oder einem Betrug ausgeschlossen ist, Kriterien sind, die im Rahmen der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob diese Person als Gesamtschuldner zu der geschuldeten Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (Urteile vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 26, und vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 37).

    Schließlich steht es aus den in den Rn. 77 bis 84 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, Verzugszinsen in eine automatische gesamtschuldnerische Haftung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzubeziehen, wenn diese Zinsen geschuldet werden, weil die mehrwertsteuerpflichtige juristische Person die Mehrwertsteuer aufgrund der unredlichen Handlungen der zum Gesamtschuldner bestimmten Person nicht innerhalb der durch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten zwingenden Fristen abgeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 43 und 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-709/22

    Syndyk Masy Upadlosci A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    18 Vgl. Urteile vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 50), vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 41), und vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 35), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2019:1137, Nr. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

    15 In diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 28).

    22 Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 40 ff.).

    23 Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 42), der von mir vorgeschlagenen engeren Auslegung des Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie - vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache ALTI (C-4/20, EU:C:2021:12, Nrn. 31 ff.) - ist der Gerichtshof nicht gefolgt.

  • EuGH, 15.09.2022 - C-227/21

    HA.EN.

    Gewiss hat der Gerichtshof in den Rn. 42 bis 45 des Urteils vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397), im Wesentlichen entschieden, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der Vertragspartner eines Mehrwertsteuerschuldners, der nachweislich wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Schuldner die Steuer nicht abführen wird, und dennoch von seinem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch macht, als Gesamtschuldner der nicht entrichteten Mehrwertsteuer und ihrer Erhöhungen angesehen wird.

    In Anbetracht dessen, dass dieser Umsatz im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens stattfindet, das zwar in einem außergewöhnlichen Kontext, nämlich dem der Zahlungsunfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, zur Anwendung kommt, aber gleichwohl dem Wirtschaftsleben innewohnt, und angesichts des mit ihm verfolgten a priori legitimen Ziels kann ein solcher Umsatz nicht einer rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung, die allein zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erlangen, und die nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken verboten ist, gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    22 Urteil vom 20. Mai 2021 (C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 43).
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