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   EuGH, 20.05.2021 - C-707/19   

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https://dejure.org/2021,13490
EuGH, 20.05.2021 - C-707/19 (https://dejure.org/2021,13490)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2021 - C-707/19 (https://dejure.org/2021,13490)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - C-707/19 (https://dejure.org/2021,13490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    K.S. (Frais de remorquage d'un véhicule endommagé)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 - Pflicht zur Deckung von Sachschäden - Umfang - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Pflicht zur Deckung von Überführungskosten des Unfallfahrzeugs auf die im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-707/19
    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsregelung soll somit nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren, und diesen steht es nach wie vor grundsätzlich frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Unionsregelung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit nämlich klargestellt, dass die unionsrechtliche Regelung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zu der die Richtlinie 2009/103 gehört, zum einen den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten soll und zum anderen denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora, C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-100/18

    Ein Sachverhalt, in dem ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-707/19
    Der Gerichtshof hat insoweit nämlich klargestellt, dass die unionsrechtliche Regelung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zu der die Richtlinie 2009/103 gehört, zum einen den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten soll und zum anderen denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora, C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-707/19
    Im Übrigen soll die Richtlinie 2009/103 den Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen gewährleisten, ein vom Unionsgesetzgeber stets verfolgtes und gestärktes Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), und ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 2 und 20 der Richtlinie, dass sich die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung "auf den freien Personen- und Kraftfahrzeugverkehr auswirkt".
  • EuGH, 06.02.2014 - C-509/12

    Navileme und Nautizende - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 52 AEUV und 56 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-707/19
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber bei einer nationalen Rechtsvorschrift, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, die Gefahr, dass sie sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Navileme und Nautizende, C-509/12, EU:C:2014:54, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-707/19
    Demnach steht es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 32).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit geht zwar aus der Rechtsprechung hervor, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich freisteht, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben (Urteil vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 2009/103 soll den Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen gewährleisten, ein vom Unionsgesetzgeber stets verfolgtes und gestärktes Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsregelung soll somit nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren, und diesen steht es nach wie vor grundsätzlich frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Unionsregelung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben, indem sie insbesondere den Anspruch des Opfers auf eine Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausschließen oder unverhältnismäßig einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-286/22

    Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die

    Was die Ziele der Richtlinie 2009/103 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese bezweckt, den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen zu gewährleisten und denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren, ebenso wie den Schutz derjenigen zu gewährleisten, die bei Unfällen, die durch diese Kraftfahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind; dieses Ziel des Schutzes der Opfer wurde vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und gestärkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora, C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 33, 34 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Mai 2021, K.S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    7 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2021, K.S. (Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs) (C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie und Urteil vom 20. Mai 2021, K.S. (Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs) (C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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