Rechtsprechung
   EuGH, 20.05.2021 - C-879/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13487
EuGH, 20.05.2021 - C-879/19 (https://dejure.org/2021,13487)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2021 - C-879/19 (https://dejure.org/2021,13487)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - C-879/19 (https://dejure.org/2021,13487)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,13487) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Format

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a - Art. 14 Abs. 2 - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Soziale Sicherheit â€" Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften â€" Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 â€" Art. 13 Abs. 2 Buchst. a â€" Art. 14 Abs. 2 â€" Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a - Art. 14 Abs. 2 - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 696
  • NZA 2021, 934
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-115/11

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-879/19
    Dieses Gericht wies darauf hin, dass aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe (C-115/11, EU:C:2012:606), hervorgehe, dass der Begriff "Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Fälle erfasse, in denen die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung im Gebiet nur eines Mitgliedstaats für den Betroffenen den Regelfall darstelle.

    Dieses Gericht ist der Ansicht, dass das Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe (C-115/11, EU:C:2012:606), in dem es um eine Ausgangsrechtssache gegangen sei, die ebenfalls Format betroffen und sich auf einen Sachverhalt bezogen habe, der sich in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum ereignet habe, die durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfenen Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausräume.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Person nur dann unter Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fäll, wenn sie gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 39).

    Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann, wenn die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats für ihn den Regelfall darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 40).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unionsgesetzgeber für die Zwecke der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Ausnahme offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die vorübergehende und kurzfristige Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten eine Ausnahme von der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehenen Regel des Mitgliedstaats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:267, Nr. 55).

    Außerdem ergibt sich aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 32), in dem es um eine Ausgangsrechtssache ging, die ebenfalls Format betraf und sich auf einen Sachverhalt in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum bezog, dass dieses Unternehmen in Polen gewöhnlich keine nennenswerten Tätigkeiten ausübt.

  • EuGH, 04.10.2012 - C-115/11

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe - Soziale Sicherheit - Bestimmung der

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-879/19
    Dieses Gericht wies darauf hin, dass aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe (C-115/11, EU:C:2012:606), hervorgehe, dass der Begriff "Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Fälle erfasse, in denen die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung im Gebiet nur eines Mitgliedstaats für den Betroffenen den Regelfall darstelle.

    Dieses Gericht ist der Ansicht, dass das Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe (C-115/11, EU:C:2012:606), in dem es um eine Ausgangsrechtssache gegangen sei, die ebenfalls Format betroffen und sich auf einen Sachverhalt bezogen habe, der sich in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum ereignet habe, die durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfenen Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausräume.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Person nur dann unter Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fäll, wenn sie gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 39).

    Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann, wenn die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats für ihn den Regelfall darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 40).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 32), in dem es um eine Ausgangsrechtssache ging, die ebenfalls Format betraf und sich auf einen Sachverhalt in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum bezog, dass dieses Unternehmen in Polen gewöhnlich keine nennenswerten Tätigkeiten ausübt.

  • EuGH, 13.09.2017 - C-570/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-879/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person als gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist oder ob es sich vielmehr um Tätigkeiten handelt, die nur punktuell auf das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verteilt sind, insbesondere auf die Dauer der Beschäftigungszeiten und das Wesen der unselbständig verrichteten Arbeit, wie sie in den Vertragsunterlagen festgelegt sind, sowie gegebenenfalls die tatsächlich verrichtete Tätigkeit abzustellen, d. h. insbesondere auf die praktische Durchführung von Arbeitsverträgen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit, die Umstände beim Abschluss dieser Verträge und ganz allgemein die Merkmale und Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten (Urteil vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem ihr Art. 14 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, das bezweckt, die Erwerbstätigen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen, C-425/93, EU:C:1995:37, Rn. 9, vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 14, und vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 33).

    Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass ein Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er beschäftigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-879/19
    Denn die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme kann nur einem Unternehmen, das im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, zugutekommen (Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 40).
  • EuGH, 16.01.2007 - C-265/05

    Perez Naranjo - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a, Art. 10a und Art.

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-879/19
    Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung ist daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2007, Perez Naranjo, C-265/05, EU:C:2007:26, Rn. 29).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-879/19
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem ihr Art. 14 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, das bezweckt, die Erwerbstätigen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen, C-425/93, EU:C:1995:37, Rn. 9, vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 14, und vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 33).
  • EuGH, 16.02.1995 - C-425/93

    Calle Grenzshop Andresen / Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-879/19
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem ihr Art. 14 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, das bezweckt, die Erwerbstätigen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen, C-425/93, EU:C:1995:37, Rn. 9, vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 14, und vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 33).
  • EuGH, 12.07.1973 - 13/73

    Angenieux / Hakenberg

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-879/19
    Außerdem ergebe sich aus dem Urteil vom 12. Juli 1973, Hakenberg (13/73, EU:C:1973:92, Rn. 19), dass der Begriff "Person, die gewöhnlich ... abhängig beschäftigt ist" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 Personen erfasse, die in einem in sich zusammenhängenden und ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stünden, das gleichzeitig oder im Rahmen aufeinanderfolgender Zeiträume das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten umfasse, nicht aber Personen, die während des fraglichen Zeitraums auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tatsächlich eine Beschäftigung in einem einzigen Mitgliedstaat ausübten und im folgenden Jahr auf der Grundlage eines anderen Arbeitsvertrags eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat verrichteten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    35 Vgl. in Bezug auf den Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beispielsweise Urteile vom 20. Mai 2021, FORMAT Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe (C-879/19, EU:C:2021:409), vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie (C-120/20, EU:C:2021:553), W. Z. (betreffend die Zivilkammer), vom 21. Oktober 2021, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych I Oddzia?‚ w Warszawie (C-866/19, EU:C:2021:865), sowie vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201) (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen), in denen der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht geantwortet hat, ohne dessen Eigenschaft als unabhängiges Organ zu hinterfragen.
  • EuGH, 13.10.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    Nach ständiger Rechtsprechung bilden die Bestimmungen von Titel II der Verordnung Nr. 883/2004, zu denen Art. 11 Abs. 3 gehört, ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Erwerbstätigen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, FORMAT Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-879/19, EU:C:2021:409, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht