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   EuGH, 20.06.2002 - C-287/00   

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https://dejure.org/2002,489
EuGH, 20.06.2002 - C-287/00 (https://dejure.org/2002,489)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2002 - C-287/00 (https://dejure.org/2002,489)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - C-287/00 (https://dejure.org/2002,489)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i - Entgeltliche Forschungstätigkeit der staatlichen Hochschulen - Befreiung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i - Entgeltliche Forschungstätigkeit der staatlichen Hochschulen - Befreiung

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen; Entgeltliche Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen; Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Verhütung von Steuerhinterziehungen, ...

  • Judicialis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i - Entgeltliche Forschungstätigkeit der staatlichen Hochschulen - Befreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, UStG § 4 Nr 21a J: 1997
    Auftragsforschung; Forschung; Hochschule; Umsatzsteuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2857 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 977
  • EuZW 2002, 534
  • DVBl 2002, 1335
  • DB 2002, 1356
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 22, und Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 11).

    Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen habe (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 12).

    Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371, Randnr. 2) hervorgehoben hat, wird in dieser Bestimmung festgelegt, welche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, nämlich "Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt" sowie "die Einfuhr von Gegenständen".

    Eine solche Abweichung kann nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, wenn sie nach den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie zulässig ist (vgl. in diesem Sinne das genannte Urteil vom 21. Februar 1989, Kommission/Italien, Randnr. 10).

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    Nach dieser Bestimmung seien nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben seien (vgl. Urteile vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnrn.

    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, sowie Urteile Institute of the Motor Industry, Randnr. 17, und D., Randnr. 15).

    Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteil Institute of the Motor Industry, Randnr. 18).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53).

    Dieser Begriff verlangt gleichwohl keine besonders enge Auslegung, da durch die Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen gewährleistet werden soll, dass der Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn dieser selbst oder die eng mit ihm verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. entsprechend zu Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23).

    11 und 12, und Urteil Kommission/Frankreich vom 11. Januar 2001, Randnr. 26).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-96/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    Entgegen den Erfordernissen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 22, und Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, sowie Urteile Institute of the Motor Industry, Randnr. 17, und D., Randnr. 15).
  • EuGH, 21.02.1989 - 203/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371, Randnr. 2) hervorgehoben hat, wird in dieser Bestimmung festgelegt, welche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, nämlich "Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt" sowie "die Einfuhr von Gegenständen".
  • EuGH, 28.03.1996 - C-468/93

    Gemeente Emmen / Belastingdienst Grote Ondernemingen

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    Was das Argument der Bundesregierung betreffe, die streitige Befreiung führe zu einer Steuervereinfachung und vermeide Verwaltungsaufwand, so habe der Gerichtshof bezüglich des Wortlauts des mit dem Einleitungssatz von Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie wortgleichen Einleitungssatzes von Artikel 13 Teil B der Sechsten Richtlinie festgestellt, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Bedingungen für die Befreiungen nicht die Bestimmung des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen betreffen könnten (vgl. Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-468/93, Gemeente Emmen, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 19).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    Dieser Begriff verlangt gleichwohl keine besonders enge Auslegung, da durch die Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen gewährleistet werden soll, dass der Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn dieser selbst oder die eng mit ihm verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. entsprechend zu Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
    17 und 18, und in der Rechtssache C-384/98 vom 14. September 2000, D., Slg. 2000, I-6795, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 07.05.1998 - C-124/96

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 15.12.1982 - 211/81

    Kommission / Denmark

  • EuGH, 28.10.1999 - C-328/96

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 25.04.1996 - C-274/93

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 17, und für den Hochschulunterricht Kommission/Deutschland, Randnr. 47).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Was sodann Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43).

    Außerdem sind die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und Kommission/Deutschland, Randnr. 44).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36).

    Daher bedeutet diese Regel einer engen Auslegung nicht, dass die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 17, sowie - für den Hochschulunterricht - Kommission/Deutschland, Randnr. 47).

    13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie definiert nicht den Begriff der mit dem Unterricht "eng verbundenen" Dienstleistungen (vgl. für den Hochschulunterricht Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 46).

    Zweitens können, wie sich auch aus Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie ergibt, Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit den u. a. in Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels genannten Tätigkeiten verbunden sind, nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 48, Ygeia, Randnr. 26, und Kinderopvang Enschede, Randnr. 25).

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