Rechtsprechung
   EuGH, 20.06.2003 - C-156/03 P R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,16907
EuGH, 20.06.2003 - C-156/03 P R (https://dejure.org/2003,16907)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2003 - C-156/03 P R (https://dejure.org/2003,16907)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2003 - C-156/03 P R (https://dejure.org/2003,16907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,16907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Laboratoires Servier

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Les Laboratoires Servier SA.

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen - Zuständigkeit der Kommission - Serotoninerg wirkende Anorektika: Dexfenfluramin, Fenfluramin - Richtlinien 65/65/EWG ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Les Laboratoires Servier SA

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Antrag der Kommission auf Aussetzung der Nichtigerklärung ihrer Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die die Stoffe Dexfenfluramin und Fenfluramin enthalten ; Genehmigung und Überwachung des Inverkehrbringens von Human- und ...

  • Judicialis

    EGV Art. 225; ; EGV Art. 242; ; Richtlinie ... 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten; ; Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise; ; Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten in der geänderten Fassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass die bei ihm anhängige Rechtssache zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung mit acht anderen Rechtssachen verbunden worden sei, die Gegenstand des Urteils vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945) seien und in denen sich die gleiche Frage nach der Zuständigkeit der Kommission für die Rücknahme der nach Artikel 12 der Richtlinie 75/319 harmonisierten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt habe, so dass die Kommission Gelegenheit gehabt habe, sich zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung zu äußern.

    In der Sache griff das Gericht in dem angefochtenen Urteil seine Argumentation aus dem Urteil Artegodan u. a./Kommission auf, wies die von der Kommission vorgetragenen Argumente zurück und stellte fest, dass die Kommission für den Erlass der streitigen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei, so dass diese einer rechtlichen Grundlage entbehre.

    Das Gericht begründete seine Argumentation in den Randnummern 58 bis 65 des angefochtenen Urteils wie folgt: "58 Im vorliegenden Fall genügt es daher, erstens festzustellen, dass nach der Systematik des Kapitels III der Richtlinie 75/319, abgesehen von der Entscheidung vom 9. Dezember 1996, die Verwaltung der - rein nationalen - Genehmigungen für das Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel in den im Prinzip residualen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten fiel (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 114 bis 116).

    Darüber hinaus kann dieser Artikel, der nicht zu den Bestimmungen gehört, die speziell das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung betreffen, nach dem durch Kapitel III der Richtlinie 75/319 geschaffenen System nicht anhand der besonderen Zielsetzung dieses Verfahrens ausgelegt werden, das letztlich auf den Erlass einer gemeinsamen Entscheidung durch die betroffenen Mitgliedstaaten abzielt, gegebenenfalls im Wege des in Artikel 10 der Richtlinie vorgesehenen gemeinschaftlichen Schiedsverfahrens, wenn die Mitgliedstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einigung erzielen (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 132 und 133).

    Im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten würde der Verlust ihrer Zuständigkeit ebenfalls zur unmittelbaren Anwendung eines Schiedsverfahrens in Bezug auf Arzneimittel führen, die zuvor nie Gegenstand einer gemeinsamen Prüfung durch die betroffenen Mitgliedstaaten waren, wie sie für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung kennzeichnend ist (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 129, 130 und 142).

    61 In diesem Zusammenhang steht mangels einer ausdrücklichen Bestimmung der in Artikel 5 Absatz 1 EG aufgestellte Grundsatz, dass die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der ihr zugewiesenen Befugnisse tätig wird, einer Auslegung von Artikel 12 der Richtlinie 75/319 entgegen, nach der er die Kommission implizit zum Erlass einer bindenden Entscheidung gemäß dem in Artikel 14 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren ermächtigen würde (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 136 bis 147).

    Im vorliegenden Fall lässt sich der Gedanke einer Aufrechterhaltung einer solchen Harmonisierung - der in der Durchführung eines gemeinschaftlichen Schiedsverfahrens zum Ausdruck kommen würde - weder den Bestimmungen des Kapitels III der genannten Richtlinie noch dem mit ihm verfolgten Ziel entnehmen (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 149 bis 154).

    Dieser Begriff kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch die im Anschluss an die fakultative Konsultation des Ausschusses nach Artikel 12 harmonisierten nationalen Genehmigungen umfasst, die daher weiterhin zu dem im Prinzip residualen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der betroffenen Mitgliedstaaten gehören (Urteil Artegodan u. a./Kommission, Randnrn. 149 und 155).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    49 und 51, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-39/03 P-R, Kommission/Artegodan u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

    Die Zuständigkeitsfrage stellt sich jedoch in gleicher Weise in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-39/03 P (Kommission/Artegodan u. a.), die nach Artikel 62a der Verfahrensordnung im beschleunigten Verfahren behandelt wird, so dass diese Situation rechtlicher Ungewissheit rasch beendet sein wird.

  • EuG, 28.01.2003 - T-147/00

    Laboratoires Servier / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache T-147/00 (Laboratoires Servier/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), andere Verfahrensbeteiligte: Les Laboratoires Servier SA mit Sitz in Neuilly-sur-Seine (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, und Barrister J. Killick, Klägerin im ersten Rechtszug,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 4. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache T-147/00 (Laboratoires Servier/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung K(2000) 573 der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die die Stoffe "Dexfenfluramin" und "Fenfluramin" enthalten (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt hat.

  • EuGH, 12.02.2003 - C-399/02

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    Da sich die Voraussetzung der Dringlichkeit als nicht erfüllt erwiesen hat, braucht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht geprüft zu werden (in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 62, vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Marcuccio/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36, und Kommission/Artegodan u. a., Randnr. 54).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, muss ihn nachweisen (vgl. Beschlüsse vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 75, und Kommission/NALOO, Randnr. 53).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    Da sich die Voraussetzung der Dringlichkeit als nicht erfüllt erwiesen hat, braucht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht geprüft zu werden (in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 62, vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Marcuccio/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36, und Kommission/Artegodan u. a., Randnr. 54).
  • EuGH, 29.01.1997 - C-393/96

    Antonissen / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36, sowie Beschluss Kommission/NALOO, Randnr. 52).
  • EuGH, 25.03.1999 - C-65/99

    Willeme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62, und Kommission/NALOO, Randnr. 52).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36, sowie Beschluss Kommission/NALOO, Randnr. 52).
  • EuGH, 12.12.1968 - 27/68

    Renckens / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.2003 - C-156/03
    Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36, sowie Beschluss Kommission/NALOO, Randnr. 52).
  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

  • EuGH, 31.01.1991 - C-345/90

    Parlament / Hanning

  • EuGH, 20.02.1992 - C-345/90

    Parlament / Hanning

  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

    À cet égard, il convient de rappeler que, s'il n'est pas exigé une certitude absolue que le préjudice grave et irréparable se produira et s'il suffit d'une probabilité suffisante qu'il se réalise, il n'en reste pas moins que le requérant demeure tenu de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 20 juin 2003, Commission/Laboratoires Servier, C-156/03 P-R, Rec.
  • EuGH, 21.04.2005 - C-156/03

    Laboratoires Servier/Comisión

    Par ordonnance du 20 juin 2003, Commission/Laboratoires Servier (C-156/03 P-R, Rec.

    3 Par ordonnance du 1 er avril 2004, Commission/Laboratoires Servier (C-156/03 P, non publiée au Recueil), la Cour a rejeté le pourvoi de la Commission et a condamné cette dernière aux dépens de l'instance et de celle en référé.

  • EuGH, 31.07.2003 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    49 und 51, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-39/03 P-R, Kommission/Artegodan u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40, und vom 20. Juni 2003 in der Rechtssache C-156/03 P-R, Kommission/Laboratoires Servier, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62, Kommission/NALOO, Randnr. 52, und vom 20. Juni 2003 in der Rechtssache C-156/03 P-R, Kommission/Laboratoires Servier, Slg. 2003, I-6575, Randnr. 35).
  • EuG, 12.12.2011 - T-402/11

    Preparados Alimenticios del Sur / Kommission

    p. I-4485, points 46 à 52, et du 20 juin 2003, Commission/Laboratoires Servier, C-156/03 P(R), Rec.
  • EuGH, 18.01.2005 - C-310/04

    Spanien / Rat

    Pour atteindre cet objectif, l'urgence doit s'apprécier par rapport à la nécessité qu'il y a de statuer provisoirement afin d'éviter qu'un préjudice grave et irréparable ne soit occasionné à la partie qui sollicite la protection provisoire (ordonnance du 20 juin 2003, Commission/Laboratoires Servier, C-156/03 P-R, Rec.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht