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   EuGH, 20.06.2019 - C-424/18   

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https://dejure.org/2019,18547
EuGH, 20.06.2019 - C-424/18 (https://dejure.org/2019,18547)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2019 - C-424/18 (https://dejure.org/2019,18547)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - C-424/18 (https://dejure.org/2019,18547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italy Emergenza und Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza "Croce Verde"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art.10 Buchst. h - Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge - Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-424/18
    Diese Ausnahme von der Geltung der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält jedoch insofern ihrerseits eine Ausnahme, als sie keine Anwendung findet auf den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung, für die die in den Art. 74 bis 77 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Sonderregelung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 38).

    Aus Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 im Licht ihres 28. Erwägungsgrundes ergibt sich, dass die darin zugunsten von Dienstleistungen der Gefahrenabwehr bestimmte Ausnahme von den Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe nur für bestimmte Notfalldienste gilt, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, und dass sie nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden darf (Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 43).

    Somit reicht es nicht allein aus, dass ein Krankenwagen mit qualifiziertem Personal besetzt ist, damit ein Einsatz von Krankenwagen nach dem CPV-Code 85143000-3 vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 44 und 45).

    Nur unter diesen Bedingungen könnte der qualifizierte Krankentransport unter die Ausnahme von der Geltung der Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 46 und 49).

  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    Der Europäische Gerichtshof hat keine Zweifel daran erkennen lassen, dass die Bereichsausnahme des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU mit primärem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2019 - C-465/17 -, vom 20. Juni 2019 - C-424/18 -, Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-11/19 - und Urteil vom 7. Juli 2022 - C-213/21 -).
  • EuGH, 06.02.2020 - C-11/19

    Azienda ULSS n. 6 Euganea

    Außerdem setzt diese Ausnahme voraus, dass der Einsatz von Krankenwagen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Bestimmung vorgenommen wird und ein Notfall vorliegt (Beschluss vom 20. Juni 2019, 1taly Emergenza und Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza "Croce Verde", C-424/18, EU:C:2019:528, Rn. 28).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-424/18

    Italy Emergenza und Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza "Croce Verde"

    Le 20 juin 2019, 1a Cour (neuvième chambre) a rendu l'ordonnance Italy Emergenza et Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza « Croce Verde " (C-424/18, EU:C:2019:528).

    1) Le point 29 de l'ordonnance du 20 juin 2019, 1taly Emergenza et Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza « Croce Verde " (C - 424/18, EU:C:2019:528), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.

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