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   EuGH, 20.06.2019 - C-458/15   

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EuGH, 20.06.2019 - C-458/15 (https://dejure.org/2019,16668)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2019 - C-458/15 (https://dejure.org/2019,16668)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - C-458/15 (https://dejure.org/2019,16668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    K.P.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019. Strafverfahren gegen K.P. Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken. Vorlage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-458/15
    Es fragt insbesondere danach, ob die Gründe, die das Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), dessen Tenor im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt wurde, veranlasst haben, die Rechtsakte des Rates, mit denen die LTTE in den Jahren 2011 bis 2014 auf dieser Liste belassen wurde, für nichtig zu erklären, auch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte des Rates geltend gemacht werden können.

    Dies wurde im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt.

    Wie sich nämlich aus Rn. 51 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), ergebe, stelle die Belassung einer Person oder Organisation auf dieser Liste in Wirklichkeit eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme in die Liste dar.

    Zum anderen ist die in Rn. 51 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), getroffene Feststellung, wonach die Belassung einer Person oder Organisation auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme in die Liste darstellt, im Rahmen der Prüfung zu sehen, ob die Gefahr einer Beteiligung dieser Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, da die einzig relevante Frage für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit dieser Aufrechterhaltung im Prinzip die ist, ob sich seit der fraglichen Aufnahme in die Liste oder seit deren letzter Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf diese Gefahr nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46).

    Diese Unterscheidung erklärt sich durch den Umstand, dass die Belassung einer Person, Vereinigung oder Körperschaft auf der Liste nicht nur die Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstellt, sondern vor allem voraussetzt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 59 bis 61).

    Wie sich aus Rn. 28 des vorliegenden Urteils ergibt, obliegt es dem Gerichtshof, unter Berücksichtigung der vom Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ausgesprochenen und vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigten Nichtigerklärung der Rechtsakte, mit denen die Belassung der LTTE auf der Liste in den Jahren 2011 bis 2014 angeordnet wurde, die Gültigkeit der Beschlüsse und der Verordnung des Rates, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zu prüfen.

    Zum anderen hat er zu prüfen, ob diese Gründe erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 54, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29).

    Was die Voraussetzungen angeht, unter denen der Rat im Rahmen der Überprüfung der Aufnahme einer Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 beschließen kann, diese Aufnahme aufrechtzuerhalten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Unterscheidung trifft zwischen einerseits der erstmaligen Aufnahme einer Person, Vereinigung oder Körperschaft in diese Liste, um die es in Abs. 4 dieses Artikels geht, und andererseits dem Verbleib einer bereits in diese Liste aufgenommenen Person, Vereinigung oder Körperschaft auf ihr, der in Abs. 6 geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58).

    Hingegen ist dieses Organ bei Folgeentscheidungen über eine Belassung auf dieser Liste gehalten, Gesichtspunkte aufzuführen, anhand deren sich nachweisen lässt, dass es geprüft hat, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist nicht nur zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme dieser Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, sondern es sind auch neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52 und 54).

    Was die Frage angeht, ob diese Gründe ausreichten, um zu belegen, dass die Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten fortbestand, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), in dem es um die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte ging, mit denen die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 für die Jahre 2011 bis 2014 aufrechterhalten wurde, zunächst darauf hingewiesen hat, dass zwischen dem im Jahr 2001 erfolgten Erlass der Beschlüsse des Vereinigten Königreichs, die der erstmaligen Aufnahme der LTTE in diese Liste zugrunde gelegt wurden, und dem Erlass der Rechtsakte in den Jahren 2011 bis 2014 erhebliche Zeit verstrichen ist.

    Hieraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass der Rat verpflichtet war, die Belassung der LTTE auf dieser Liste durch neuere Tatsachen zu stützen, die belegten, dass die Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten fortbestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 55).

    Was zweitens die tatsächliche Entwicklung der Lage angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die militärische Niederlage der LTTE im Mai 2009 eine erhebliche Lageveränderung darstellt, die geeignet ist, das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten in Frage zu stellen, und dass der Rat in den Begründungen der in den Jahren 2011 bis 2014 erlassenen Beschlüsse, mit denen die LTTE auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 belassen wurden, Umstände hätte nennen müssen, die geeignet gewesen wären, die Beurteilung zu untermauern, dass die LTTE trotz dieser militärischen Niederlage mutmaßlich beabsichtigten, die Terroranschläge in Sri Lanka fortzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 79).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-458/15
    Insoweit bezog sich K.P. zum einen auf das Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382), mit dem der Gerichtshof die Aufnahme einer anderen Organisation (die Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi) in diese Liste für ungültig erklärt habe, und zum anderen auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), mit dem dieses die vom Rat in den Jahren 2011 bis 2014 erlassenen Durchführungsverordnungen für nichtig erklärt habe, soweit diese Rechtsakte die LTTE auf der genannten Liste belassen hätten.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass jede Partei berechtigt ist, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihr gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 45).

    Die Anerkennung dieses Rechts setzt jedoch voraus, dass die Partei nicht berechtigt war, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46).

    Außerdem habe sich das vorlegende Gericht ausdrücklich auf das Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 55), bezogen, in dem der Gerichtshof die Aufnahme einer Organisation in diese Liste deshalb für ungültig erklärt habe, weil weder der Beschluss, mit dem diese Organisation in die Liste aufgenommen worden sei, noch die Folgebeschlüsse, mit denen diese Aufnahme aufrechterhalten worden sei, eine den gesetzlichen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2580/2001 genügende Begründung enthalten hätten.

    Im Gegensatz zu der dem Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382), zugrunde liegenden Rechtssache, in der keiner der fraglichen Beschlüsse eine Begründung enthielt, ergibt sich jedoch zum einen aus Rn. 13 des vorliegenden Urteils, dass in allen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschlüssen die Gründe dargelegt waren, aus denen nach Ansicht des Rates die Aufrechterhaltung der Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 weiterhin gerechtfertigt war.

    In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 54, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-458/15
    Insoweit bezog sich K.P. zum einen auf das Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382), mit dem der Gerichtshof die Aufnahme einer anderen Organisation (die Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi) in diese Liste für ungültig erklärt habe, und zum anderen auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), mit dem dieses die vom Rat in den Jahren 2011 bis 2014 erlassenen Durchführungsverordnungen für nichtig erklärt habe, soweit diese Rechtsakte die LTTE auf der genannten Liste belassen hätten.

    Angesichts der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ausgeführten Gründe sei nämlich zweifelhaft, ob diese Aufnahme unter Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt sei, wobei klarzustellen sei, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Zeitraum den Zeiträumen vorgelagert sei, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen dieses Urteil ergangen sei.

    Es fragt insbesondere danach, ob die Gründe, die das Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), dessen Tenor im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt wurde, veranlasst haben, die Rechtsakte des Rates, mit denen die LTTE in den Jahren 2011 bis 2014 auf dieser Liste belassen wurde, für nichtig zu erklären, auch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte des Rates geltend gemacht werden können.

    Im Übrigen bezieht sich das vorlegende Gericht ausdrücklich auf die Gründe, die das Gericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), veranlassten, die Aufnahme der LTTE in diese Liste für die Jahre 2011 bis 2014 für nichtig zu erklären.

    Wie sich aus Rn. 28 des vorliegenden Urteils ergibt, obliegt es dem Gerichtshof, unter Berücksichtigung der vom Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ausgesprochenen und vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigten Nichtigerklärung der Rechtsakte, mit denen die Belassung der LTTE auf der Liste in den Jahren 2011 bis 2014 angeordnet wurde, die Gültigkeit der Beschlüsse und der Verordnung des Rates, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zu prüfen.

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-458/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, vor dem eine Frage nach der Gültigkeit eines von Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsakts aufgeworfen wird, zu beurteilen, ob eine Entscheidung über diese Frage für den Erlass seines Urteils erforderlich ist, und daher den Gerichtshof zu ersuchen, über diese Frage zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 13, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 31).

    Aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 47).

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Gelegenheit gegeben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelte nationale Verfahrensakten (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-458/15
    In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 54, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-458/15
    Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist nicht nur zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme dieser Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, sondern es sind auch neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52 und 54).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-458/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, vor dem eine Frage nach der Gültigkeit eines von Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsakts aufgeworfen wird, zu beurteilen, ob eine Entscheidung über diese Frage für den Erlass seines Urteils erforderlich ist, und daher den Gerichtshof zu ersuchen, über diese Frage zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 13, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 31).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-458/15
    Von diesen Rechtsakten ist er auch nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen, da er von ihnen nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 72 bis 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-46/19

    Rat/ PKK

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwischen den Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft erstmalig in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen wird und die in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt sind, und den Rechtsakten zu unterscheiden, mit denen sie auf dieser Liste belassen wird und die in Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58 bis 62, und Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 36 bis 40, sowie vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 50 bis 52).

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 43).

    Zu diesem Zweck kann sich der Rat auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 et 50, und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61).

    Somit reichten die Angaben in diesen Begründungen aus, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 4 und 142, und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 53 und 54).

    Somit reichten die ordnungsgemäß begründeten Angaben in diesen Begründungen aus, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 4 und 142, und vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 53 und 54).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme die Sachlage in einer Weise geändert hat, dass aus ihr in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 43, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

    Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 51).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme die Sachlage in einer Weise geändert hat, dass aus ihr in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 43, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 49).

    In einer solchen Situation, insbesondere wenn der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegte nationale Beschluss nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Behörde war, ist der Rat verpflichtet, die Belassung des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen der Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 51).

    151 Wenn dies wegen der verstrichenen Zeit oder der veränderten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist, kann sich der Rat bei der erforderlichen Aktualisierung seiner Beurteilung auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 52, 62 und 72, vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 40 und 50, vom 20. Juni 2019, K. P., C-458/15, EU:C:2019:522 , Rn. 52, 60 und 61, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

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    22 Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten Gelegenheit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (vgl. u. a. Urteil vom 20. Juni 2019, K.P., C-458/15, EU:C:2019:522, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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