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   EuGH, 20.07.2017 - C-93/16   

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https://dejure.org/2017,25182
EuGH, 20.07.2017 - C-93/16 (https://dejure.org/2017,25182)
EuGH, Entscheidung vom 20.07.2017 - C-93/16 (https://dejure.org/2017,25182)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - C-93/16 (https://dejure.org/2017,25182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ornua

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Einheitlichkeit - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c - Einheitlicher Schutz des durch die Unionsmarke verliehenen Rechts vor Verwechslungsgefahr und vor Beeinträchtigung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Ornua/Tindale & Stanton

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ornua

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Einheitlichkeit - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c - Einheitlicher Schutz des durch die Unionsmarke verliehenen Rechts vor Verwechslungsgefahr und vor Beeinträchtigung der ...

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen regionaler Koexistenz von Unionsmarken

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1132
  • GRUR Int. 2017, 868
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.09.2016 - C-223/15

    combit Software - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 schützt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den Inhaber einer Unionsmarke vor jeder Benutzung, die die herkunftshinweisende Funktion dieser Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteil vom 22. September 2016, combit Software, C-223/15, EU:C:2016:719, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall muss das angerufene Unionsmarkengericht die Vermarktung der betreffenden Waren unter dem fraglichen Zeichen für die gesamte Union mit Ausnahme des Teils, für den eine Verwechslungsgefahr verneint wurde, untersagen (Urteil vom 22. September 2016, combit Software, C-223/15, EU:C:2016:719, Rn. 25 und 36).

    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich die Prüfung, ob in einem Teil der Union Verwechslungsgefahr besteht, auf eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gründen muss und dass diese Beurteilung einen Vergleich der Marke mit dem von dem Dritten benutzten Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht umfassen muss, was insbesondere aus sprachlichen Gründen in verschiedenen Teilen der Union zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, combit Software, C-223/15, EU:C:2016:719, Rn. 31 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    Um zu prüfen, ob dieses Tatbestandsmerkmal, das der Pflicht entspricht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln, erfüllt ist, hat das befasste Gericht eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 7. Januar 2004, Gerolsteiner Brunnen, C-100/02, EU:C:2004:11, Rn. 24 und 26, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 82 und 84, sowie vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, EU:C:2005:177, Rn. 41).

    Dabei sind insbesondere die Gesamtdarbietung der von dem Dritten vertriebenen Ware, die Voraussetzungen, unter denen zwischen der fraglichen Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen unterschieden wird, sowie die Anstrengungen zu berücksichtigen, die der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denen des Markeninhabers unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, EU:C:2005:177, Rn. 46).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-125/14

    Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die fragliche Unionsmarke in der gesamten Union bekannt ist (Urteile vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C-301/07, EU:C:2009:611, Rn. 27, 29 und 30, sowie vom 3. September 2015, 1ron & Smith, C-125/14, EU:C:2015:539, Rn. 19 und 20).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    Im Übrigen hat sich die Prüfung, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf eine umfassende Beurteilung zu gründen, die alle relevanten Umstände des konkreten Falles berücksichtigt (Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44, sowie vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 39).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die fragliche Unionsmarke in der gesamten Union bekannt ist (Urteile vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C-301/07, EU:C:2009:611, Rn. 27, 29 und 30, sowie vom 3. September 2015, 1ron & Smith, C-125/14, EU:C:2015:539, Rn. 19 und 20).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    Im Übrigen hat sich die Prüfung, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf eine umfassende Beurteilung zu gründen, die alle relevanten Umstände des konkreten Falles berücksichtigt (Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44, sowie vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 39).
  • EuGH, 25.06.2015 - C-147/14

    Loutfi Management Propriété intellectuelle - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    Diese umfassende Beurteilung muss hinsichtlich des bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleichs zwischen der fraglichen Unionsmarke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen auf den Gesamteindruck gestützt werden, den diese Marke und dieses Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen, die sich aus den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, Loutfi Management Propriété intellectuelle, C-147/14, EU:C:2015:420, Rn. 21 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.04.2011 - C-235/09

    Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich das ausschließliche Recht, das Inhabern einer Unionsmarke durch diese nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verliehen wird, grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2011, DHL Express France, C-235/09, EU:C:2011:238, Rn. 39).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    Der erweiterte Schutz, der nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Inhabern bekannter Unionsmarken gewährt wird, besteht darin, es diesen zu gestatten, Dritten zu verbieten, ohne ihre Zustimmung und ohne rechtfertigenden Grund im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder ähnliches Zeichen zu benutzen - unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die es benutzt wird, denjenigen, für die diese Marken eingetragen sind, ähnlich sind -, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marken in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 68 und 70).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-93/16
    Um zu prüfen, ob dieses Tatbestandsmerkmal, das der Pflicht entspricht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln, erfüllt ist, hat das befasste Gericht eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 7. Januar 2004, Gerolsteiner Brunnen, C-100/02, EU:C:2004:11, Rn. 24 und 26, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 82 und 84, sowie vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, EU:C:2005:177, Rn. 41).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Die Ausübung dieses Rechts setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 68, 70 und 71, sowie vom 20. Juli 2017, Ornua, C-93/16, EU:C:2017:571, Rn. 50).

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die fragliche Unionsmarke in der gesamten Union bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C-301/07, EU:C:2009:611, Rn. 27, 29 und 30, sowie vom 20. Juli 2017, Ornua, C-93/16, EU:C:2017:571, Rn. 51).

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18

    Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind - Schutz einer Kollektivmarke mit

    Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, Rn. 44 - Ornua).

    Bei der Beurteilung, ob den berechtigten Interessen des Markeninhabers unlauter zuwidergehandelt wird, ist weiter zu berücksichtigen, welche Anstrengungen der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denjenigen des Markeninhabers unterscheiden (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Rn. 46 - Gillette; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, Rn. 45 - Ornua).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 163/19

    Hohenloher Landschwein

    Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser-Busch [Budweiser Budvar]; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 = WRP 2017, 1452 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX; BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

    Ferner sind die Anstrengungen zu würdigen, die der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denen des Markeninhabers unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 162/19

    Eintragung einer Bezeichnung als geschützte geografische Angaben oder

    Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser-Busch [Budweiser Budvar]; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 = WRP 2017, 1452 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX; BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

    Ferner sind die Anstrengungen zu würdigen, die der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denen des Markeninhabers unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]).

  • OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22

    BOSS - Unionsmarkenrechtverletzung: Verletzung der Unionsmarke "HUGO BOSS" durch

    Folglich kann der Schutz aus einer bekannten Unionsmarke entweder in der gesamten Europäischen Union oder gar nicht beansprucht werden kann (EuGH GRUR 2017, 1132 Rn. 52 - Ornua/T&S (KERRYGOLD); Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 1322).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 164/19

    Unterlassungsanspruch auf Basis des Schutzes geografischer Herkunftsangaben als

    Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser-Busch [Budweiser Budvar]; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 = WRP 2017, 1452 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX; BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

    Ferner sind die Anstrengungen zu würdigen, die der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denen des Markeninhabers unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2017, 1132 Rn. 45 - Ornua [Kerrygold/Kerrymaid]).

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 254/18

    Ansprüche wegen Verletzung der Marken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher

    Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, Rn. 44 - Ornua).

    Bei der Beurteilung, ob den berechtigten Interessen des Markeninhabers unlauter zuwidergehandelt wird, ist weiter zu berücksichtigen, welche Anstrengungen der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denjenigen des Markeninhabers unterscheiden (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Rn. 46 - Gillette; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, Rn. 45 - Ornua).

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 109/18

    Kollektivmarke: Schutz von einer geografische Herkunftsangabe enthaltenden Marke

    Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, Rn. 44 - Ornua).

    Bei der Beurteilung, ob den berechtigten Interessen des Markeninhabers unlauter zuwidergehandelt wird, ist weiter zu berücksichtigen, welche Anstrengungen der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denjenigen des Markeninhabers unterscheiden (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Rn. 46 - Gillette; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, Rn. 45 - Ornua).

  • EuG, 08.11.2018 - T-718/16

    Das Gericht hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin

    Die Unionsmarke kann nach dieser Bestimmung, sofern in der Verordnung Nr. 207/2009 nichts anderes bestimmt ist, nur für die gesamte Union eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden (Urteil vom 20. Juli 2017, Ornua, C-93/16, EU:C:2017:571" Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke

    60 Urteil vom 20. Juli 2017, Ornua (C-93/16, EU:C:2017:571, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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