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   EuGH, 20.07.2018 - C-238/18   

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https://dejure.org/2018,21998
EuGH, 20.07.2018 - C-238/18 (https://dejure.org/2018,21998)
EuGH, Entscheidung vom 20.07.2018 - C-238/18 (https://dejure.org/2018,21998)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - C-238/18 (https://dejure.org/2018,21998)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    EZB/ Lettland

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die

    Gleiches gilt für die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung entstanden sind, das zum Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018 (C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581) geführt hat, in dem die Kostenentscheidung vorbehalten wurde.

    11 C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581.

    35 Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland (C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581, Rn. 29).

    60 C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581; siehe Nrn. 21 und 31 dieser Schlussanträge.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Mit Beschluss vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland (C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs der Republik Lettland aufgegeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bis zur Verkündung des die Rechtssache C-238/18 abschließenden Urteils die vom KNAB am 19. Februar 2018 gegen Herrn Rimsevics erlassenen Zwangsmaßnahmen auszusetzen, soweit diese Maßnahmen diesen daran hindern, einen Stellvertreter zu benennen, um ihn als Mitglied des EZB-Rats zu ersetzen, und hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen zurückgewiesen.

    Wie der Vizepräsident des Gerichtshofs in seiner Beurteilung der Voraussetzung der Dringlichkeit in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland (C-238/18, EU:C:2018:581" Rn. 71 und 72), im Kern festgestellt hat, kann nämlich die länger andauernde Nichtteilnahme eines Mitglieds des EZB-Rats das ordnungsgemäße Funktionieren dieses wesentlichen Organs der EZB erheblich beeinträchtigen.

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland, C-238/18 R, EU:C:2018:581, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland, C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung

    Gleiches gilt für die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung entstanden sind, das zum Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018 (C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581) geführt hat, in dem die Kostenentscheidung vorbehalten wurde.

    11 C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581.

    35 Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland (C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581, Rn. 29).

    60 C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581; siehe Nrn. 21 und 31 dieser Schlussanträge.

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