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   EuGH, 20.09.2001 - C-1/01 P   

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EuGH, 20.09.2001 - C-1/01 P (https://dejure.org/2001,11892)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-1/01 P (https://dejure.org/2001,11892)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-1/01 P (https://dejure.org/2001,11892)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98; Vorliegen einer Absprache im Sinne von Art. 85 Abs. 1 EGV; Auswirkungen einer überlangen Dauer der Bearbeitung einer Beschwerde wegen des Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EGV Art. 85 Abs. 1; ; EGV Art. 176

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Überlange Dauer - Folgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-154/98, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung abwies, mit der Beschwerden über eine angebliche Absprache französischer Importeure von fünf japanischen Fahrzeugmarken zurückgewiesen wurden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 26.10.2000 - T-154/98

    Asia Motor France u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-1/01
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Marenco und F. Siredey-Garnier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Asia Motor France SA, André-Francois Bach als Liquidationsbevollmächtigter des Unternehmens des Jean-Michel Cesbron und die Monin automobiles SA haben mit Rechtsmittelschrift, die am 3. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1998, mit der die von den Rechtsmittelführern und Europe auto services SA (im Folgenden: EAS) eingelegten Beschwerden wegen angeblich gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verstoßende Absprachepraktiken (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie den Antrag auf Feststellung, dass ihnen die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz vorbehalten bleibe, abgewiesen hatte.

    Eine erste von den Klägern beim Gericht eingereichte Klage, insbesondere auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, da sie es unterlassen habe, ihnen gegenüber eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 85 EG-Vertrag zu erlassen, wurde mit Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285) mit der Begründung abgewiesen, dass die Hauptsache erledigt sei, da die Kommission den Klägern mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 bekannt gegeben habe, dass ihre Beschwerden zurückgewiesen worden seien.

    Mit Urteil vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, im Folgenden: Urteil Asia Motor France III) erklärte das Gericht diese neue Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit in dieser die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen worden waren.

    Mit Beschluss vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703) hat das Gericht diese Klage für zulässig erklärt, soweit sie auf die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Verstoßes gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) gestützt ist.

  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-1/01
    Diese Dauer kann nämlich nur ausnahmsweise zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt (Beschluss vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-39/00 P, SGA/Kommission, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 44).
  • EuG, 18.09.1992 - T-28/90

    Asia Motor France SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-1/01
    Eine erste von den Klägern beim Gericht eingereichte Klage, insbesondere auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, da sie es unterlassen habe, ihnen gegenüber eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 85 EG-Vertrag zu erlassen, wurde mit Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285) mit der Begründung abgewiesen, dass die Hauptsache erledigt sei, da die Kommission den Klägern mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 bekannt gegeben habe, dass ihre Beschwerden zurückgewiesen worden seien.
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-1/01
    Mit Urteil vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92 (Asia Motor France u. a./ Kommission, Slg. 1993, II-669, im Folgenden: Asia Motor France II) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 5. Dezember 1991 für nichtig, soweit sie Artikel 85 EG-Vertrag betraf.
  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-1/01
    Mit Urteil vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, im Folgenden: Urteil Asia Motor France III) erklärte das Gericht diese neue Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit in dieser die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen worden waren.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-1/01
    In den Randnummern 42 bis 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst den von den Klägern erstmals in der Erwiderung vorgebrachten Klagegrund, dass die Kommission erst nach überlanger Verfahrensdauer über ihre Beschwerden entschieden habe und damit gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren habe, verstoßen habe (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewerbe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 21), als im Laufe des Verfahrens vorgebrachtes, unzulässiges neues Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen.
  • EuG, 02.03.2010 - T-70/05

    Evropaïki Dynamiki / EMSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der EMSA, die von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibungsverfahren EMSA C-1/01/04 betreffend den Auftrag "SafeSeaNet - Validierung und weitere Entwicklung" und EMSA C-2/06/04 betreffend den Auftrag "Spezifikation und Aufbau einer Datenbank über Unfälle in der Seefahrt, ein Netzwerk- und Managementsystem" vorgelegten Angebote nicht zu berücksichtigen und die Aufträge an andere Bieter zu vergeben,.

    Die vorliegende Rechtssache betrifft zwei Ausschreibungen, eine für die "SafeSeaNet-Validierung und weitere Entwicklung" unter dem Aktenzeichen EMSA C-1/01/04-2004 (im Folgenden: Ausschreibung C-1/01/04) und eine für "Spezifikation und Aufbau einer Datenbank über Unfälle in der Seefahrt, ein Netzwerk- und Managementsystem (Informationsplattform betreffend Unfälle in der Seefahrt)" unter dem Aktenzeichen EMSA C-2/06/04 (im Folgenden: Ausschreibung C-2/06/04).

    Ausschreibungsverfahren EMSA C-1/01/04.

    Die EMSA leitete durch eine im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2004 (ABl. 2004, S 126) veröffentlichte Vergabebekanntmachung die Ausschreibung C-1/01/04 ein.

    Am 7. Dezember 2004 schickte die Klägerin der EMSA eine Fernkopie betreffend die Ausschreibung C-1/01/04, in der sie vor allem darum bat, über die Annahme oder Ablehnung ihres Angebots für die Ausschreibung C-2/06/04 unterrichtet zu werden und ihr dieselben Informationen zu übermitteln, die sie für die erste Ausschreibung beantragt habe.

    Folglich wird das Gericht die Prüfung der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe und Rügen nur insoweit fortsetzen, als sie sich gegen die Entscheidungen der EMSA richten, das Angebot der Klägerin zurückzuweisen und den Auftrag am Ende des Ausschreibungsverfahrens C-1/01/04 an einen anderen Bieter zu vergeben.

    Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EMSA im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens C-1/01/04.

    Nach alledem ist zu schließen, dass der erste Klagegrund, soweit er das Ausschreibungsverfahren C-1/01/04 betrifft, als unbegründet zurückzuweisen ist.

    Aus alledem ist zu schließen, dass der zweite Klagegrund, soweit er das Ausschreibungsverfahren C-1/01/04 betrifft, insgesamt zurückzuweisen ist.

    Daher ist der vorliegende Klagegrund, soweit er das Ausschreibungsverfahren C-1/01/04 betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

    Folglich ist der dritte Klagegrund, soweit er das Ausschreibungsverfahren C-1/01/04 betrifft, insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

  • LG Erfurt, 19.11.2020 - 8 O 559/20

    Anspruch auf Unterlassung des Verbreitens des Bildnisses eines Journalisten

    Ein abstrakter Bezug zum Unionsrecht reicht dabei aus (BeckOK DatenschutzR/Bäcker, DS-GVO, Art. 2 Rn. 7; vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003, Lindqvist, C 1/01, juris Rn. 40 und 42).
  • LAG Köln, 10.07.2002 - 8 Sa 278/02

    Bühnenarbeitsverhältnis, Nichtverlängerungsmitteilung, beteiligter Personenkreis,

    Die zum Bühnenoberschiedsgericht eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg, wobei das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung mit Schiedsspruch vom 21.05.2001 - OschG C 1/01 - mit der zusätzlichen Begründung zurückgewiesen hat, dass die Auslegung des durch die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin geführten Schriftwechsels ergebe, dass die Klägerin auf die Anhörung nach § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz verzichtet habe.

    Die Klägerin hat beantragt, den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre in Köln - OschG C 1/01 - vom 21.05.2001 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 21.06.2000 sein Ende gefunden hat, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus weiter fortbesteht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

    65 bis 67); Beschlüsse vom 20. September 2001, Asia Motor France u. a./Kommission (C-1/01 P, Slg. 2001, I-6349, Randnr. 44), und vom 14. Juli 2005, Gouvras/Kommission (C-420/04 P, Slg. 2005, I-7251); Urteil vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat (C-354/04 P, Slg. 2007, I-1579, Randnr. 22).
  • EuG, 15.05.2012 - T-184/11

    Nijs / Rechnungshof

    100 Enfin, en ce qui concerne la deuxième branche du neuvième moyen, il suffit d'observer que, conformément à la jurisprudence, le juge de l'Union n'a pas à soulever d'office un moyen tiré du caractère prétendument déraisonnable du délai de la procédure disciplinaire lorsqu'il n'est pas soutenu ou établi devant lui qu'une telle violation a eu une incidence sur le contenu même de la décision finale adoptée par cette institution (voir, en ce sens et par analogie, ordonnances de la Cour du 13 décembre 2000, SGA/Commission, C-39/00 P, Rec. p. I-11201, points 41 à 45, et du 20 septembre 2001, Asia Motor France e.a./Commission, C-1/01 P, Rec. p. I-6349, points 33 à 36).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-252/10

    EMSA / Evropaïki Dynamiki

    Par son pourvoi introduit le 12 mai 2010, Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (ci-après «Evropaïki Dynamiki") a demandé, conformément à l'article 56 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 2 mars 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA (T-70/05, Rec. p. II-313), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant à l'annulation de la décision de l'EMSA de ne pas retenir l'offre soumise par Evropaïki Dynamiki dans le cadre de la procédure d'appel d'offres EMSA C-1/01/04-2004 portant sur le marché intitulé «Validation SafeSeaNet et développement futurs" et d'attribuer ce marché au soumissionnaire retenu.
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