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   EuGH, 20.09.2007 - C-16/05   

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https://dejure.org/2007,2144
EuGH, 20.09.2007 - C-16/05 (https://dejure.org/2007,2144)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2007 - C-16/05 (https://dejure.org/2007,2144)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2007 - C-16/05 (https://dejure.org/2007,2144)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Stillhalteklausel Geltung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in seinem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tum und Dari

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls - Stillhalteklausel - Geltung - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in seinem ...

  • EU-Kommission PDF

    Tum und Dari

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls - Stillhalteklausel - Geltung - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in seinem ...

  • EU-Kommission

    Tum und Dari

    Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen Art. 41 Abs. 1
    Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Stillhalteklausel, selbständige Tätigkeit, abgelehnte Asylbewerber

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Zusatzprotokoll Art. 41 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2760/72

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls - Stillhalteklausel - Geltung - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in seinem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tum und Dari

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls - Stillhalteklausel - Geltung - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in seinem ...

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger als Touristen möglich!

Besprechungen u.ä.

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger als Touristen möglich!

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des House of Lords vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag von 1. Veli Tum und 2. Mehmet Dari gegen Secretary of State for the Home Department

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) - Auslegung des Artikels 41 Absatz 1 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 61
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
    Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sei nämlich auf Ausländer beschränkt, die, wie der türkische Staatsangehörige, um den es in der dem Urteil vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, Slg. 2000, I-2927), zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, rechtmäßig in einen Mitgliedstaat eingereist seien und in der Folge versucht hätten, sich dort zur Gründung eines Geschäfts niederzulassen.

    Für dieses Vorbringen stützt sich die Regierung des Vereinigten Königreichs auf das Urteil Savas, aus dessen Randnrn.

    Im Urteil Savas sei nur festgestellt worden, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger auf die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen könne, wenn er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sei, und zwar auch dann, wenn er sich an dem Tag, an dem er sich auf diese Bestimmung berufe, in diesem Staat nicht mehr ordnungsgemäß aufhalte.

    Solange nämlich die Republik Türkei kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei, unterliege diese Frage weiterhin der ausschließlichen Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Savas, Randnr. 58).

    Herr Tum und Herr Dari sehen ihren Standpunkt außerdem durch das Urteil Savas bestätigt, dem zufolge die erste der genannten Stillhalteklauseln auf eine Person anwendbar sei, die sich elf Jahre lang rechtswidrig im Vereinigten Königreich aufgehalten habe, während sie selbst ordnungsgemäß Einreiseanträge für das Vereinigte Königreich gestellt hätten.

    Diese Bestimmung enthält nämlich eine klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklausel, die eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet, die rechtlich eine reine Unterlassungspflicht ist (vgl. Urteile Savas, Randnrn.

    Insoweit folgt bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Stillhalteklausel es einem Mitgliedstaat verwehrt, neue Maßnahmen zu erlassen, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung und damit einhergehend der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zu dem Zeitpunkt galten, als dort das Zusatzprotokoll in Kraft trat (vgl. Urteile Savas, Randnr. 69, und Abatay u. a., Randnr. 66).

    Hierüber hatte der Gerichtshof in den Urteilen Savas und Abatay u. a. aber auch nicht zu entscheiden, da sowohl Herr Savas als auch die Kraftfahrer in den dem Urteil Abatay u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen in den betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund von Visa aufgenommen worden waren, die nach der einschlägigen nationalen Regelung erteilt worden waren.

    Hinsichtlich der Bedeutung der Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls folgt außerdem aus der Rechtsprechung, dass weder diese Klausel noch die sie enthaltende Bestimmung aus sich heraus einem türkischen Staatsangehörigen ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht verleihen kann, das sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergäbe (vgl. Urteile Savas, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung ist eine solche Stillhalteklausel aber dahin zu verstehen, dass sie die Einführung neuer Maßnahmen verbietet, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die sich aus Vorschriften ergeben, die für diese Personen zu dem Zeitpunkt galten, als dort das Zusatzprotokoll in Kraft trat (vgl. Urteile Savas, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt zwar beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die erstmalige Aufnahme eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat grundsätzlich ausschließlich dem innerstaatlichen Recht dieses Staates (vgl. Urteile Savas, Randnrn.

    63 und 65), doch hat der Gerichtshof mit dieser Feststellung nur die Frage verneinen wollen, ob die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel als solche einem türkischen Staatsangehörigen bestimmte positive Rechte auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit verleihen kann (Urteile Savas, Randnrn.

    Zurückzuweisen ist die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs, nach dem Urteil Savas könne sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen, wenn er in einen Mitgliedstaat ordnungsgemäß eingereist sei, wobei es unerheblich sei, ob sein Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Antrags auf Niederlassung rechtmäßig sei oder nicht; hingegen gelte die Stillhalteklausel nicht für die Voraussetzungen für die erstmalige Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

    Außerdem hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder die eine noch die andere dieser Bestimmungen unmittelbare Wirkung (Urteil Savas, Randnr. 45).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
    46 bis 54 und 71 zweiter Gedankenstrich, sowie vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnrn.

    Insoweit folgt bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Stillhalteklausel es einem Mitgliedstaat verwehrt, neue Maßnahmen zu erlassen, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung und damit einhergehend der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zu dem Zeitpunkt galten, als dort das Zusatzprotokoll in Kraft trat (vgl. Urteile Savas, Randnr. 69, und Abatay u. a., Randnr. 66).

    Hierüber hatte der Gerichtshof in den Urteilen Savas und Abatay u. a. aber auch nicht zu entscheiden, da sowohl Herr Savas als auch die Kraftfahrer in den dem Urteil Abatay u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen in den betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund von Visa aufgenommen worden waren, die nach der einschlägigen nationalen Regelung erteilt worden waren.

    64 und 61 dritter Gedankenstrich, sowie Abatay u. a., Randnr. 62).

    69, 70 und 71 vierter Gedankenstrich, sowie Abatay u. a., Randnrn.

    58 und 65, sowie Abatay u. a., Randnrn.

    58 bis 67, und Abatay u. a., Randnrn.

    Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen er die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (Urteil Abatay u. a., Randnrn.

    Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 23. März 1983, Peskeloglou, 77/82, Slg. 1983, 1085, Randnr. 13, und Abatay u. a., Randnr. 81), ist nämlich darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, mit dem die schrittweise Einführung dieser Freiheit zusätzlich behindert werden könnte.

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
    Zum Hilfsvorbringen des Vereinigten Königreichs, dass abgewiesenen Asylsuchenden wie den Klägern der Ausgangsverfahren eine Berufung auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu verwehren sei, da jede andere Auslegung letztlich zu einer Unterstützung betrügerischer oder missbräuchlicher Verhaltensweisen führe, ist schließlich zu sagen, dass die Rechtsbürger nach ständiger Rechtsprechung sich nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 68), und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 25).
  • EuGH, 23.03.1983 - 77/82

    Peskeloglou / Bundesanstalt Für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
    Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 23. März 1983, Peskeloglou, 77/82, Slg. 1983, 1085, Randnr. 13, und Abatay u. a., Randnr. 81), ist nämlich darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, mit dem die schrittweise Einführung dieser Freiheit zusätzlich behindert werden könnte.
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
    Zum Hilfsvorbringen des Vereinigten Königreichs, dass abgewiesenen Asylsuchenden wie den Klägern der Ausgangsverfahren eine Berufung auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu verwehren sei, da jede andere Auslegung letztlich zu einer Unterstützung betrügerischer oder missbräuchlicher Verhaltensweisen führe, ist schließlich zu sagen, dass die Rechtsbürger nach ständiger Rechtsprechung sich nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 68), und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
    Der bloße Umstand, dass eine solche Klausel von ihrem Inkrafttreten diesen Staaten eine Unterlassungspflicht auferlegt, durch die ihr Handlungsspielraum auf diesem Gebiet in gewissem Umfang beschränkt wird, lässt nämlich nicht die Annahme zu, dass damit ihre souveräne Zuständigkeit für das Ausländerrecht in ihrem Wesensgehalt angetastet worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 121).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-257/99

    Barkoci und Malik

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
    - Nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof erstrecke sich die Niederlassungsfreiheit sowohl auf die Voraussetzungen der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als auch auf diejenigen des Aufenthalts in diesem Gebiet als notwendige Ergänzung zur Ausübung des Niederlassungsrechts (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 50, vom 12. Dezember 1990, Kaefer und Procacci, C-100/89 und C-101/89, Slg. 1990, I-4647, Randnr. 15, und vom 27. September 2001, Barkoci und Malik, C-257/99, Slg. 2001, I-6557, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.1990 - C-100/89

    Kaefer und Procacci / French State

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
    - Nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof erstrecke sich die Niederlassungsfreiheit sowohl auf die Voraussetzungen der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als auch auf diejenigen des Aufenthalts in diesem Gebiet als notwendige Ergänzung zur Ausübung des Niederlassungsrechts (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 50, vom 12. Dezember 1990, Kaefer und Procacci, C-100/89 und C-101/89, Slg. 1990, I-4647, Randnr. 15, und vom 27. September 2001, Barkoci und Malik, C-257/99, Slg. 2001, I-6557, Randnrn.
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
    - Nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof erstrecke sich die Niederlassungsfreiheit sowohl auf die Voraussetzungen der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als auch auf diejenigen des Aufenthalts in diesem Gebiet als notwendige Ergänzung zur Ausübung des Niederlassungsrechts (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 50, vom 12. Dezember 1990, Kaefer und Procacci, C-100/89 und C-101/89, Slg. 1990, I-4647, Randnr. 15, und vom 27. September 2001, Barkoci und Malik, C-257/99, Slg. 2001, I-6557, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Diese Bestimmung enthält nämlich eine klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklausel, die eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet, bei der es sich rechtlich um eine reine Unterlassungspflicht handelt (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. Urteil Tum und Dari, Randnr. 55, und Urteil vom 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. Urteil Tum und Dari, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. Urteil Tum und Dari, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Diese Stillhalteklausel entfaltet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsangehörige vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die diese Bestimmung ihnen verleiht, berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05, Tum und Dari - Slg. 2007, I-07415 Rn. 46 m.w.N.).

    Dies genügt für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG auch deshalb nicht, weil Art. 41 Abs. 1 ZP nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine materiellrechtliche, sondern nur eine verfahrensrechtliche Wirkung zukommt, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, welche Bestimmungen zur Anwendung kommen, wenn ein türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit oder dem freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen will (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2007 a.a.O. Rn. 52 ff.).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    58, 59 und 117 erster Gedankenstrich, und vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 46).

    Folglich können sich türkische Staatsangehörige, auf die die Bestimmung anwendbar ist, vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die sie ihnen verleiht, berufen (vgl. u. a. Urteile Savas, Randnr. 54, und Tum und Dari, Randnr. 46).

    64 und 71 dritter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnr. 62, und Tum und Dari, Randnr. 52).

    66 und 117 zweiter Gedankenstrich, sowie Tum und Dari, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass diese Bestimmung von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist, auch neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen (Urteil Tum und Dari, Randnr. 69).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Diese Stillhalteklauseln sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Sevince - NVwZ 1991, 255 zu Art. 13 ARB 1/80, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98 - Savas - InfAuslR 2000, 326 Rn. 54 und Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - NVwZ 2008, 61 Rn. 46 zu Art. 41 Abs. 1 ZP).

    Sie zielen auf die den Mitgliedstaaten verbliebene Kompetenz, die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu regeln (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - Slg. I-12301 Rn. 80; Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - a.a.O. Rn. 57).

    Diese nationale Regelungszuständigkeit unterliegt jedoch dem Vorbehalt, dass neue Vorschriften die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den Zugang zur Beschäftigung sowie den damit verbundenen Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen nicht strengeren Bedingungen als denjenigen unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Stillhalteklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - a.a.O. Rn. 66 bis 74; Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - a.a.O. Rn. 53, 58 und 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

    2 - Siehe u. a. Urteile vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, Slg. 2000, I-2927), und vom 20. September 2007, Tum und Dari (C-16/05, Slg. 2007, I-7415).

    20 - Urteil Tum und Dari (zitiert in Fn. 2, Randnr. 55).

    21 - Urteil Tum und Dari (zitiert in Fn. 2, Randnr. 52).

    22 - Urteil Tum und Dari (zitiert in Fn. 2, Randnr. 61).

    27 - Urteil Tum und Dari (zitiert in Fn. 2, Randnr. 66).

    30 - Urteil Tum und Dari (zitiert in Fn. 2, Randnr. 61).

    31 - Urteil Tum und Dari (zitiert in Fn. 2, Randnr. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

    8 - Vgl. Urteile Savas (C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 46, 47, 54 und 71), Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58), Tum und Dari (C-16/05, EU:C:2007:530, Rn. 46) und Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 87).

    11 - Vgl. Urteil Tum und Dari (EU:C:2007:530, Rn. 54 bis 63).

    12 - Vgl. Urteile Tum und Dari (EU:C:2007:530, Rn. 55), Oguz (C-186/10, EU:C:2011:509, Rn. 28) und Dereci u. a. (EU:C:2011:734, Rn. 89).

    13 - Vgl. Urteile Abatay u. a. (EU:C:2003:572, Rn. 68) sowie Tum und Dari (EU:C:2007:530, Rn. 61).

    32 - Urteil Tum und Dari (EU:C:2007:530, Rn. 53 und 61).

    33 - Vgl. u. a. Urteil Tum und Dari (EU:C:2007:530, Rn. 53 und 61).

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    58 und 59, vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 46, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 45).

    66 und 117 zweiter Gedankenstrich, sowie Tum und Dari, Randnrn.

    64 und 71 dritter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnr. 62, Tum und Dari, Randnr. 52, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 47).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Zur vierten, einen etwaigen Rechtsmissbrauch durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Körperschaften betreffenden Frage des vorlegenden Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsbürger nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf die Bestimmungen des Unionsrechts berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 68, und vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 64).
  • VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11

    Länderübergreifende Umverteilung eines türkischen Staatsangehörigen

    Die erstmalige Zulassung der Einreise der türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat unterliegt im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris) ; insbesondere hat die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nicht die Wirkung einer materiellen-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats regelnde materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 55) .

    Allerdings stellt Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, der unmittelbare Wirkung hat (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 19.2.2009, Rs. C-228/06 [Soysal und Savatli], Rn. 4 , und Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 46 , beide Juris), praktisch eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festgelegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in diesem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 55).

    Insoweit verlangt die Stillhalteklausel auch nicht, dass ein türkischer Staatsangehöriger zuvor bereits ordnungsgemäß in einen Mitgliedstaat eingereist ist und sich hier rechtmäßig aufhält; vielmehr umfasst sie auch bereits die erstmalige Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 63, Juris; entsprechend für Art. 13 ARB 1/80 EuGH, Urteil vom 29.4.2010, Rs. C-92/07 [Kommission/Niederlande], Rn. 49, Juris) .

    Denn Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bezieht sich allgemein auf neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und ist in seinem Anwendungsbereich nicht dadurch beschränkt, dass er wie Art. 13 ARB 1/80 bestimmte besondere Aspekte von dem durch ihn anerkannten Schutzbereich ausnimmt (EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 59 f., Juris).

    Doch wenn es trotz des Assoziationsabkommens mit der Türkei weiterhin Sache des Mitgliedstaates ist, über die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen nach eigenem Recht zu entscheiden (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris) , bleibt es (vorbehaltlich insbesondere der "Rückführungs"-Richtlinie 2008/115/EG) auch allein Sache des Mitgliedstaates zu regeln, wie bis zu dessen Ausreise mit einem solchen Ausländer verfahren wird, der die auf ihn anzuwenden Einreisebestimmungen nicht beachtet hat, sich deshalb bereits im Inland aufhält, aber ausreisepflichtig ist.

    Derart eingereiste türkische Staatsangehörige unterfallen schon deshalb nicht dem Schutz des Assoziationsrechts, weil rechtsmissbräuchliche Verhaltensweisen - so auch die illegale Einreise zum mutmaßlichen Zweck illegaler Erwerbstätigkeit - ohnehin keinen Schutz des Gemeinschaftsrechts begründen können (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 64, Juris) .

  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

    41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls steht von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, im Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegen, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen (vgl. Urteile vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 69, und vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47).

    Die in dieser Vorschrift enthaltene Stillhalteklausel ist nämlich darauf gerichtet, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrechts zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen, auferlegt wird, um ihre schrittweise Herstellung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht zu erschweren (vgl. Urteile Tum und Dari, Randnr. 61, und vom 9. Dezember 2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).

    Eine Stillhalteklausel, wie sie in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthalten ist, hat nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in diesem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (Urteil Tum und Dari, Randnr. 55).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (vgl. Urteil Tum und Dari, Randnr. 59).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10

    Güterkraftverkehr; LKW-Verkehr; Güterverkehr; Einzelfahrtgenehmigung;

  • VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9

  • OLG Stuttgart, 18.03.2014 - 12 U 193/13

    akademischer Ehrengrad - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit des Führens der Titel

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-225/12

    Demir - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-652/22

    Kolin Insaat Turizm Sanayi ve Ticaret - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 9.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Beratungstätigkeit; Besuchs- und

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2022 - L 14 AS 1563/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • VG Gelsenkirchen, 14.06.2012 - 16 L 322/12

    Selbständige Tätigkeit; Stillstandklausel

  • VG Aachen, 20.12.2011 - 8 L 127/11

    Besuchsvisum, Schengen-Visum, Fiktionswirkung, türkische Staatsangehörige,

  • VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer

  • OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in dem Streitverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 12 B 46.09

    Visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger zu Besuchszwecken?

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige

  • VG Düsseldorf, 10.09.2020 - 24 L 792/20

    Türkische Staatsangehörige Selbstständige Erwerbstätigkeit Lebensunterhalt

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 19 ZB 14.1181

    Ausweisung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2012 - 2 M 201/11

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzung einer dreijährigen

  • OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12

    Abschiebungsschutz für türkischen Staatsangehörigen - Nachholung eines

  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung

  • VG Aachen, 16.05.2008 - 8 L 445/07

    D (A), Erfassungsbescheinigung, Türken, Stillhalteklausel, Antragstellung,

  • VG München, 18.03.2014 - M 4 K 12.6333

    Ausländerrecht; Niederlassungserlaubnis; "Stand-still"; Sprachkenntnisse;

  • VG Berlin, 24.02.2010 - 1 A 114.08

    Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen

  • VG Gießen, 31.08.2009 - 7 L 38/09

    Dienstleistungsfreiheit; Türke; Familiennachzug; Stillhalteklausel

  • VG Berlin, 04.03.2008 - 18 V 70.06

    Voraussetzungen für den Nachzug eines 16-jährigen Kindes zum Zwecke der

  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 19 ZB 13.361

    Fortgeltung der früheren Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von mindestens

  • VG Hamburg, 29.11.2010 - 11 K 1998/09

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Ansbach, 22.07.2008 - AN 19 K 07.02410

    Türkischer Staatsangehöriger; Ausweisung nach Bestrafung wegen Vergewaltigung;

  • VG Frankfurt/Main, 28.07.2010 - 7 K 265/08

    Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung

  • EuGH, 21.11.2007 - C-296/05

    Günes

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