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   EuGH, 20.09.2017 - C-300/16 P   

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https://dejure.org/2017,35148
EuGH, 20.09.2017 - C-300/16 P (https://dejure.org/2017,35148)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2017 - C-300/16 P (https://dejure.org/2017,35148)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2017 - C-300/16 P (https://dejure.org/2017,35148)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frucona Kosice

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff "Beihilfe" - Begriff "wirtschaftlicher Vorteil" - Kriterium des privaten Gläubigers - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit - Anwendung - Ermittlungspflichten der Europäischen Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Frucona Kosice

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff "Beihilfe" - Begriff "wirtschaftlicher Vorteil" - Kriterium des privaten Gläubigers - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit - Anwendung - Ermittlungspflichten der Europäischen Kommission

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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
    21 Im Rahmen eines von [Frucona Kosice] nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens hob der Gerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission [(C-73/11 P, EU:C:2013:32)], das Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Kosice/Kommission [(T-11/07, EU:T:2010:498)], auf.

    22 In der Folge des Urteils [vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32)], erließ die Kommission zur Behebung der vom Gerichtshof festgestellten Mängel am 16. Oktober 2013 den [streitigen Beschluss], laut dessen Art. 1 die ursprüngliche Entscheidung "aufgehoben [wird]".

    Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dem Kriterium des privaten Gläubigers soll jedenfalls geprüft werden, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 72), und folglich, ob dieses Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70).

    Die Kommission macht geltend, das Gericht habe gegen die Grundsätze der Rechtskraft und ne eat iudex ultra petita partium verstoßen, als es in den Rn. 123 bis 126 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32), implizit, aber notwendigerweise, festgestellt habe, dass das Kriterium des privaten Gläubigers auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar gewesen sei und daher die Zugrundelegung des von der Kommission angeregten Verständnisses des streitigen Beschlusses einer Missachtung der Rechtskraft gleichkomme.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 47).

    Insoweit ist zum einen jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 78, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Diese Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, erfordert eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 75, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 49).

    Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50).

    Soweit solche Erwägungen Informationen betreffen, die ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet wie die örtliche Steuerbehörde, a priori nicht außer Acht lassen konnte, können schon sie allein die Entscheidung des Gerichts rechtfertigen, dass die Kommission nicht sämtliche einschlägigen Informationen berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 77, 78 und 81).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

    Auszug aus EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
    Der Begriff der Beihilfe erfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 30).

    Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, wenn ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 32).

    Dieses Kriterium, sofern anwendbar, gehört nämlich zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 32).

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 33).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 47).

    Insoweit ist zum einen jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 78, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Diese Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, erfordert eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 75, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 49).

    Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
    Hierfür bezog sie sich auf das Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF [(C-124/10 P, EU:C:2012:318)], (Rn. 81 bis 85) (82. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses).

    Dieses Kriterium, sofern anwendbar, gehört nämlich zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 32).

    Sodann ist für den Fall, dass die Kommission Zweifel an der Anwendbarkeit dieses Kriteriums gehabt haben sollte, darauf hinzuweisen, dass sie - wie aus Rn. 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht - den slowakischen Staat insoweit um einschlägige Informationen hätte ersuchen und eine Gesamtwürdigung dieser Informationen hätte vornehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86).

    Zum anderen sind für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).

  • EuG, 21.03.2014 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
    20 Mit Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Kosice/Kommission [(T-11/07, EU:T:2010:498)], wies das Gericht diese Klage als unbegründet ab.

    21 Im Rahmen eines von [Frucona Kosice] nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens hob der Gerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission [(C-73/11 P, EU:C:2013:32)], das Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Kosice/Kommission [(T-11/07, EU:T:2010:498)], auf.

    23 Anschließend stellte das Gericht ... durch [Beschluss vom 21. März 2014, Frucona Kosice/Kommission (T-11/07 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:173)], fest, dass der Rechtsstreit über die gegenüber der ursprünglichen Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt ist.

  • EuG, 07.12.2010 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Teilerlass einer

    Auszug aus EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
    20 Mit Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Kosice/Kommission [(T-11/07, EU:T:2010:498)], wies das Gericht diese Klage als unbegründet ab.

    21 Im Rahmen eines von [Frucona Kosice] nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens hob der Gerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission [(C-73/11 P, EU:C:2013:32)], das Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Kosice/Kommission [(T-11/07, EU:T:2010:498)], auf.

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen hat, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).
  • EuG, 16.03.2016 - T-103/14

    Frucona Kosice / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2017 - C-300/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission (T-103/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:152), mit dem das Gericht den Beschluss 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/05), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Kosice a.s. gewährt hatte (ABl. 2014, L 176, S. 38 im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.
  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche

    Daraus folgt, dass sich die der Kommission gegebenenfalls obliegende Prüfung nicht allein auf die von der zuständigen Behörde tatsächlich berücksichtigten Optionen beschränken darf, sondern zwingend alle Optionen zu umfassen hat, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer in einer solchen Situation vernünftigerweise in Betracht gezogen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 29).

    Insoweit ist zum einen jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Wirtschaftsteilnehmer, nicht unwesentlich beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 60).

    Zum anderen sind für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur die im Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 61).

    Jedoch muss der Unionsrichter insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 64).

    Insoweit ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen vom Unionsrichter anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügen konnte, einschließlich derjenigen, die für die nach der in den Rn. 110 bis 113 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70 und 71).

    Außerdem ging es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice (C-300/16 P, EU:C:2017:706), ergangen ist, um die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers auf einen Gläubiger, der die ihm von einem insolventen Schuldner geschuldeten Beträge in möglichst großem Umfang zurückerlangen wollte.

  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

    Diese Vorgehensweise stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere zum Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice (C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 21, 23 und 66), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass diese Gesichtspunkte zum Nachweis dafür, dass ein Unternehmen von einem Vorteil profitiert habe, gleichzeitig und gemeinsam geprüft werden müssten.

    Diese Erwägungen stünden im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice (C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 23 bis 26), und zur Pflicht der Kommission, eine sorgfältige und unvoreingenommene Untersuchung durchzuführen, wie sie sich aus Rn. 90 des Urteils vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C-290/07 P, EU:C:2010:480), ergebe.

    Die Rechtsmittelführerin, die sich auf das Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice (C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 43 und 48), beruft, vertritt die Ansicht, dass das Gericht im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen sei, dieses Kriterium zu berücksichtigen.

    Daher sei die Kommission, wie sich aus dem Beschluss vom 21. Januar 2016, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-604/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:54, Rn. 38 und 39), sowie dem Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice (C-300/16 P, EU:C:2017:706), ergebe, insoweit verpflichtet gewesen, eine Analyse auf der Grundlage des hypothetischen Marktpreises durchzuführen.

    Was erstens das Vorbringen betrifft, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, weil es die Frage, ob die Rechtsmittelführerin von den niedrigeren Produktionskosten, die sich aus der Gewährung des Vorzugstarifs ergäben, profitiert habe, die Frage der Rechtfertigung des aus wirtschaftlichen Gründen erlangten Vorteils und die Frage der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers getrennt und nacheinander geprüft habe, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis des Urteils vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice (C-300/16 P, EU:C:2017:706), beruht.

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 21 und 22).

    Zudem gehört der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs "staatliche Beihilfe" vorliegen (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 23).

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar sein kann, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104, vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 33, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung erfordert eine solche Prüfung jedoch, dass eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung vorgenommen wird und dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63).

    Soweit Larko zu Recht darauf hinweist, dass das Gericht gleichwohl nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, deren Zuverlässigkeit und Kohärenz zu prüfen habe, sondern auch zu kontrollieren habe, ob diese Mittel alle relevanten Daten darstellten, die für die Bewertung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen seien, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen tragen könnten (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 64), beschränkt sich das Unternehmen auf das Vorbringen, das Gericht habe die wirtschaftliche Bedeutung der erfolgten Kapitalerhöhung verkannt, und greift damit die freie Tatsachenwürdigung durch das Gericht an, was unzulässig ist.

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

    Ob der genannte Grundsatz anwendbar ist, richtet sich nämlich nach dem wirtschaftlichen Charakter der betreffenden staatlichen Maßnahme und nicht danach, welche Mittel zu diesem Zweck eingesetzt werden (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 27).

    Zu ihnen gehört auch das des privaten Gläubigers, das bei Maßnahmen wie Zahlungserleichterungen für die Rückzahlung einer Forderung anwendbar ist (Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, EU:C:1999:210, Rn. 46, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 22 und 28), das des privaten Schuldners (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 123 und 156) oder das des privaten Verkäufers, das bei Maßnahmen anwendbar ist, die die unmittelbar oder über öffentliche Einrichtungen oder unter staatlicher Kontrolle oder Einflussnahme stehende private Unternehmen vorgenommene Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen sowie die Festlegung ihrer Verkaufsbedingungen wie den Preis betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 28, vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 59, und vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 39 und 40).

    Allerdings ist die Einhaltung dieser Pflicht aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses verfügen konnte (Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 16, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70), sofern die Kommission von den Befugnissen zum Erhalt der ihr erforderlich oder zweckdienlich erscheinenden Informationen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ihrer Befugnis, gegenüber dem Mitgliedstaat, der Urheber der fraglichen staatlichen Maßnahme ist und diese Informationen hat, eine Anordnung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 19 bis 22, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71).

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

    Zudem hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der wirtschaftliche Charakter des Handelns des Mitgliedstaats der "Ausgangspunkt" für die Prüfung der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers sein müsse und dass die Kommission, wenn sich erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, diese Möglichkeit unabhängig von einer dahin gehenden Anfrage zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 25 und 27).

    Nach der Rechtsprechung soll mit dem Kriterium des privaten Gläubigers geprüft werden, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, und folglich, ob dieses Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (vgl. Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers ist nur das Verhalten privater Gläubiger, die sich in einer möglichst ähnlichen Lage befinden wie die AAAS, relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Kommission, darzutun, dass das Verhalten eines öffentlichen Gläubigers nicht mit dem Kriterium des privaten Gläubigers vereinbar war und dass ihm daher einen Vorteil verschafft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 29).

  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Daraus folgt, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung sich nur auf die Auswirkungen der beabsichtigen Beihilfe bezieht, und zwar anhand der Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses zur Verfügung standen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70), und sich nicht auf Spekulationen zum Wert des von ihr zu erlassenen Beschlusses als Präzedenzfall oder auf andere Erwägungen zu den Kumulierungseffekten der betreffenden Beihilfe und von anderen Beihilfevorhaben, die in der Zukunft erfolgen können, gründen darf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

    Im Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice(33) (C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71, im Folgenden: Urteil Kommission/Frucona Kosice), hat der Gerichtshof klargestellt, dass zu den Informationen, über die die Kommission "verfügte", diejenigen gehören, die für die vorzunehmende Beurteilung erheblich schienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können(34).

    18 Vgl. auch implizit Urteile vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice (C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 35 bis 37), vom 14. November 2019, Silec Cable und General Cable/Kommission (C-599/18 P, EU:C:2019:966, Rn. 82), und vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO (C-194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 102 bis 109), sowie Beschluss vom 7. September 2017, Natural Instinct/M. I. Industries (C-218/17 P, EU:C:2017:655, Rn. 4).

    33 C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71 (im Folgenden: Urteil Kommission/Frucona Kosice).

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

    Im Rahmen der Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausübt, darf dieser nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48 und 49, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63) und muss seine Kontrolle auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 144 bis 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter muss nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 64).

    Zum anderen sind für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Der Begriff der "staatlichen Beihilfe" ist somit weiter als derjenige der "Subvention", da er nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im engeren Sinne darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 26, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 20).
  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

  • EuGH, 07.05.2020 - C-148/19

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • EuGH, 02.09.2021 - C-647/19

    Die Kommission muss neu prüfen, ob der 2014 erfolgte Verkauf des Nürburgrings mit

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 10.04.2024 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

  • EuG, 12.12.2018 - T-683/15

    Freistaat Bayern / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den

  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 04.05.2022 - T-423/14

    Larko/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-211/20

    Kommission/ Valencia Club de Fútbol und Spanien

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-722/15

    Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns / Kommission -

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

  • EuG, 14.06.2023 - T-79/21

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

  • EuG, 21.12.2021 - T-209/15

    Gmina Kosakowo / Kommission

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