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   EuGH, 20.09.2018 - C-466/17   

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EuGH, 20.09.2018 - C-466/17 (https://dejure.org/2018,29038)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - C-466/17 (https://dejure.org/2018,29038)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - C-466/17 (https://dejure.org/2018,29038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Motter

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Öffentlicher Sektor - Sekundarlehrer - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Öffentlicher Sektor - Sekundarlehrer - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Motter

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Öffentlicher Sektor - Sekundarlehrer - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilweise Anrechnung von im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Motter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Öffentlicher Sektor - Sekundarlehrer - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege ...

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1540
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-466/17
    Wäre dies der Fall, gäbe es keinen Grund, der in Rn. 45 des Urteils vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646), ausgeführten Begründung zu folgen, mit der es der Gerichtshof abgelehnt habe, dass mit identischen Aufgaben beschäftigte Arbeitnehmer als in unterschiedlichen Situationen befindlich angesehen werden könnten, je nachdem, ob sie mit Erfolg an einem Auswahlverfahren für den Zugang zum öffentlichen Dienst teilgenommen hätten.

    Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 23, 55 und 62), entschieden habe, dass die vollständige Berücksichtigung des im Rahmen befristeter Verträge erreichten Dienstalters zugunsten von in eine Planstelle des öffentlichen Dienstes eingewiesenen Arbeitnehmern zu einer umgekehrten Diskriminierung zum Nachteil erfolgreicher Bewerber eines Auswahlverfahrens führen könne, die unbefristet eingestellt worden seien.

    Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung enthält das gleiche Verbot hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 39).

    Die Art der Aufgaben, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Jahren wahrnahm, in denen sie als Lehrkraft im Rahmen befristeter Arbeitsverträge tätig war, und die Art der Berufserfahrung, die sie dabei erwarb, gehören zu den Kriterien, anhand deren sich feststellen lässt, ob ihre Situation mit der eines Beamten vergleichbar ist, der im Wege eines Auswahlverfahrens eingestellt wurde und dasselbe Dienstalter erreicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 44).

    Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Umstand, nicht mit Erfolg an einem Auswahlverfahren der Verwaltung teilgenommen zu haben, nicht bedeuten kann, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung nicht in einer Situation befunden hat, die mit derjenigen der Berufsbeamten vergleichbar war, da die im nationalen Einstellungsverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen festgelegten Voraussetzungen gerade dazu dienen, die Einweisung befristet beschäftigter Arbeitnehmer mit einer Berufserfahrung, die die Annahme zulässt, dass deren Situation derjenigen von Berufsbeamten gleichgestellt werden kann, in Planstellen des öffentlichen Dienstes zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 45).

    Die bloße temporäre Natur eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Fortschreibung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 52).

    Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 71).

    Im vorliegenden Fall macht die italienische Regierung zur Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren gerügten unterschiedlichen Behandlung geltend, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Maßnahme im Gegensatz zu derjenigen, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646), ergangen ist, in Rede stand, die Laufbahn der befristet beschäftigten Arbeitnehmer bei ihrer Einstellung als Berufsbeamte vollständig anerkenne.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten angesichts ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können, und zwar insbesondere dann, wenn sie zuvor von diesen Verwaltungen im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden waren (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 57).

    Gleichwohl müssen ungeachtet dieses Ermessens die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, benachteiligt werden (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 59).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass einige der Unterschiede in der Behandlung der infolge eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten und derjenigen, die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt werden, nachdem sie Berufserfahrung erworben haben, grundsätzlich durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und der Art der Aufgaben, für die sie die Verantwortung zu tragen haben, gerechtfertigt werden können (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 60).

    Die von der italienischen Regierung angegebenen Ziele, die zum einen darin bestehen sollen, die Unterschiede in der Berufsausübung der beiden in Rede stehenden Kategorien von Arbeitnehmern wiederzugeben und zum anderen eine umgekehrte Diskriminierung der nach erfolgreicher Absolvierung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten zu vermeiden, können daher als "sachlicher Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung angesehen werden, sofern sie einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 62).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-466/17
    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-466/17
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Regelungen über Dienstzeiten, die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe zurückzulegen sind, unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 46 und 47).

    Ergibt sich eine solche unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit, objektive Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich auf die mit dem Einstellungsverfahren ausgeschriebene Beschäftigung beziehen und nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber zu tun haben, so könnte sie im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 79).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-466/17
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-466/17
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) in diesem Urteil unter Heranziehung des Urteils vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), entschieden habe, dass Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoße und folglich unangewendet bleiben müsse, wenn das Dienstalter von befristet beschäftigten Lehrkräften, die verbeamtet würden, in Anwendung der Kriterien von Art. 485 in Verbindung mit Art. 489 dieses Gesetzesvertretenden Dekrets, ergänzt durch Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 124/1999, niedriger sei als dasjenige, das einer vergleichbaren Lehrkraft zuerkannt würde, die von Anfang an festangestellt gewesen sei.

    Zum anderen habe der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), die Vereinbarkeit von Art. 4 der Rahmenvereinbarung, um den es in jener Rechtssache gegangen sei, mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung endgültig festgestellt, obwohl bestimmte Randnummern dieses Urteils in einem anderen Sinne verstanden werden könnten und der Gerichtshof nicht alle Aspekte der in jener Rechtssache fraglichen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt habe.

    Verlangt das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), die Nichtanwendung der innerstaatlichen Regelungen über die Anrechnung bisheriger Dienstzeiten bei der Festlegung des Dienstalters anlässlich der Festanstellung (sogenannte "Wiederherstellung der Laufbahn") von Lehrkräften, soweit diese im konkreten Einzelfall keine Besserstellung bisher prekär beschäftigter Lehrkräfte bei der "Wiederherstellung der Laufbahn" nach Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 und den damit zusammenhängenden Regelungen bewirken? Oder hat der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), in allgemeiner und abstrakter Weise und damit im Hinblick auf jeden denkbaren Einzelfall die Vereinbarkeit der "Wiederherstellung der Laufbahn" nach den innerstaatlichen Regelungen mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung festgestellt, so dass das innerstaatliche Gericht Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 und die damit zusammenhängenden Regelungen nicht unangewendet lassen muss, soweit diese in diesem Punkt für mit dem Unionsrecht vereinbar befunden wurden?.

    Das mit der ersten Frage aufgeworfene Problem sei nämlich hypothetisch, da sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Auslegung des im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), aufgestellten Grundsatzes allein aus der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) und damit aus einer Uneinheitlichkeit der nationalen Rechtsprechung ergäben, die sich mit in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorhandenen Mitteln ausräumen lasse.

    Im vorliegenden Fall erläutert das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen, dass trotz der vom Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), vorgenommenen Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung divergierende Entscheidungen der nationalen Gerichte zur Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften mit dieser Bestimmung ergingen.

    Zunächst ist festzustellen, dass es, wie das vorlegende Gericht ausführt, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), ergangen ist, um Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 ging, der auf die Kläger des Ausgangsverfahrens anwendbar ist und nach ihrer Ansicht gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstößt.

    Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), ergangen sei, nicht über alle Informationen zu den im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften verfügt habe.

    In Anbetracht der Verteilung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof hat sich dieser darauf beschränkt, dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), ergangen ist, Hinweise zur Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zu geben, und zwar - wie in den Rn. 35, 48 bis 50 und 53 des Urteils ausgeführt - im Hinblick auf den vom vorlegenden Gericht beschriebenen rechtlichen und sachlichen Rahmen und vorbehaltlich der Überprüfungen, die in die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts fallen.

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt, dass einige der von den Klägern des Ausgangsverfahrens als befristet Beschäftigte zurückgelegten Dienstzeiten nicht die Schwellenwerte erreicht haben, die in den in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, also sich nicht über mindestens 180 Tage pro Schuljahr oder vom 1. Februar ununterbrochen bis zum Ende der Abschlussprüfungen erstreckt haben; dies ist anders als bei der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), ergangen ist, in Rede stehenden Klägerin, die, wie in Rn. 8 des Urteils ausgeführt, in der Zeit vor ihrer Verbeamtung auf der Grundlage von Verträgen tätig war, die jeweils auf ein Jahr befristet waren.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Regelungen über die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe zurückzulegenden Dienstzeiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung fallen (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig und geht im Übrigen aus Rn. 27 des Urteils vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), hervor, dass das Dienstalter von unbefristet beschäftigten Lehrkräften, die im Wege von Auswahlverfahren eingestellt werden, zum Zweck ihrer Einstufung in eine Vergütungsgruppe in vollem Umfang berücksichtigt werden kann.

    Eine solche Ungleichbehandlung stellt nur dann eine nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verbotene Diskriminierung dar, wenn sie vergleichbare Situationen betrifft und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, .-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 28).

    Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 29, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen sind die Aufgaben, die von den Klägern der Ausgangsverfahren im Rahmen ihres vor ihrer Verbeamtung geleisteten Dienstes wahrgenommen wurden, daher grundsätzlich als mit den Aufgaben der unbefristet beschäftigten Lehrkräfte vergleichbar anzusehen, wobei der Umstand, nicht mit Erfolg an einem Auswahlverfahren der Verwaltung teilgenommen zu haben, die Vergleichbarkeit der Situation der befristet beschäftigten Lehrkräfte mit derjenigen der verbeamteten Lehrkräfte nicht in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 33 bis 35).

    Dieser Begriff verlangt, dass die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 36 und 37, sowie vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 37, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berufung auf die bloße temporäre Natur der Arbeit des Personals der öffentlichen Verwaltung genügt diesen Anforderungen nicht und kann daher für sich allein keinen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 38, und vom 30. Juni 2022, Comunidad de Castilla y León, C-192/21, EU:C:2022:513, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedes dieser Ziele einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 bzw. Nr. 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 47 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof zu den vom vorlegenden Gericht und von der italienischen Regierung angeführten Zielen ausgeführt, dass sie berechtigterweise als dazu bestimmt angesehen werden können, einem echten Bedarf zu entsprechen, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 48 und 51).

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Berücksichtigung des im Rahmen befristeter Arbeitsverträge erreichten Dienstalters von mehr als vier Jahren auf einen Anteil von zwei Dritteln beschränkt, nicht als über das hinausgehend angesehen werden kann, was erforderlich ist, um unter Beachtung der leistungsbezogenen Werte und der Erwägungen der Unparteilichkeit und der Effektivität der Verwaltung, auf denen die Einstellungen im Wege von Auswahlverfahren beruhen, die vorstehend geprüften Ziele zu erfüllen und ein Gleichgewicht zwischen den berechtigten Interessen der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und der Dauerbeschäftigten zu schaffen (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 51).

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16

    Stufenzuordnung im TVöD (VKA) unter Berücksichtigung früherer befristeter

    Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung und § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG als deren nationalrechtliche Umsetzungsnorm untersagen eine unterschiedliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei befristet Beschäftigten im Vergleich zu Dauerbeschäftigten (vgl. EuGH 20. September 2018 - C-466/17 - [Motter] Rn. 26, 28; 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 43) .

    d) Für die nur limitierte Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B bei den zuvor befristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl.: EuGH 20. September 2018 - C-466/17 - [Motter] Rn. 36 ff. mwN; 25. Juli 2018 - C-96/17 - [Vernaza Ayovi] Rn. 37 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 25 ff. mwN; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 32 f., BAGE 144, 263) , der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    Die bloße temporäre Natur eines Beschäftigungsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Fortschreibung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 38).

    Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einschlägige Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 39).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt sowie Beschäftigungsbedingungen, die sowohl für ordentliche Richter als auch für Friedensrichter gelten, vorsehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 43).

    Gleichwohl müssen ungeachtet dieses Ermessens die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, benachteiligt werden (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 44).

    Ergibt sich eine solche unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit, objektive Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich auf die mit dem Einstellungsverfahren ausgeschriebene Beschäftigung beziehen und nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber zu tun haben, so könnte sie im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 45).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass manche Unterschiede in der Behandlung der auf ein Auswahlverfahren hin eingestellten Dauerbeschäftigten und der befristet beschäftigten Arbeitnehmer, die nach einem anderen als dem für die Dauerbeschäftigten vorgesehenen Verfahren eingestellt werden, grundsätzlich durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der in den jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben gerechtfertigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 46).

    Die von der italienischen Regierung angegebene Zielsetzung, die Unterschiede in der Berufsausübung zwischen einem Friedensrichter und einem ordentlichen Richter widerzuspiegeln, kann daher als "sachlicher Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung angesehen werden, sofern sie einem echten Bedarf entspricht und eine Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung des verfolgten Ziels gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

    Vor allem ist hervorzuheben, dass Art. 485 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994(39) im Rahmen der Rechtssache, in der jüngst das Urteil Motter(40) ergangen ist, in Rede stand.

    37 Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 76), vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 57), sowie vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 43).

    38 Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 78), vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 60), sowie vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 46).

    40 Urteil vom 20. September 2018 (C-466/17, EU:C:2018:758).

    41 Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 54).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten angesichts ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 57, und vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 43).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti - Vorlage zur Vorabentscheidung

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten und diejenigen, die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge aufgrund von Befähigungsnachweisen und erworbener Berufserfahrung eingestellt werden, gleich zu behandeln, da sich die unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit ergibt, zum einen die verlangten Qualifikationen und die Art der Aufgaben, für die Berufsbeamte die Verantwortung zu tragen haben, zu berücksichtigen und zum anderen eine umgekehrte Diskriminierung der Berufsbeamten zu vermeiden (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

    55 Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 33 und 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2019 - C-222/18

    VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k -

    14 Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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