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   EuGH, 20.09.2018 - C-510/16   

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https://dejure.org/2018,29045
EuGH, 20.09.2018 - C-510/16 (https://dejure.org/2018,29045)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - C-510/16 (https://dejure.org/2018,29045)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - C-510/16 (https://dejure.org/2018,29045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Carrefour Hypermarchés u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 794/2004 - Angemeldete Beihilferegelungen - Art. 4 - Änderung einer bestehenden Beihilfe - Starker Anstieg des Aufkommens von Abgaben, die der Finanzierung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Carrefour Hypermarchés u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 794/2004 - Angemeldete Beihilferegelungen - Art. 4 - Änderung einer bestehenden Beihilfe - Starker Anstieg des Aufkommens von Abgaben, die der Finanzierung von ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Carrefour Hypermarchés u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 794/2004 - Angemeldete Beihilferegelungen - Art. 4 - Änderung einer bestehenden Beihilfe - Starker Anstieg des Aufkommens von Abgaben, die der Finanzierung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 991
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 22.03.2012 - C-200/11

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission nur dann in der Lage ist, zu prüfen, ob eine von einem Staat geplante Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie die Auswirkungen dieser Regelung auf den Wettbewerb u. a. im Hinblick auf die Mittel beurteilen kann, die der Mitgliedstaat der betreffenden Beihilferegelung zuweist, und dass demzufolge die Verpflichtung, in den Anmeldungen die Schätzungen zu den Gesamtsummen der geplanten staatlichen Beihilfemaßnahmen anzugeben, aus dem Wesen des Systems der vorherigen Kontrolle staatlicher Beihilfemaßnahmen folgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission, C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 47 bis 49).

    Außerdem sind für die Auslegung solcher Entscheidungen der Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur deren Text zu untersuchen, sondern auch die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgenommene Notifizierung heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 31, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 44, sowie Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission, C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 27).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Reichweite einer Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilferegelung grundsätzlich durch die Mittel begrenzt wird, die der Mitgliedstaat in seinem Notifizierungsschreiben angegeben hat, auch wenn diese Mittel im Text dieser Entscheidung selbst nicht erwähnt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission, C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    In diesem Fall erstrecken sich die Folgen der Nichtbeachtung des in Art. 108 Abs. 3 letzter Satz AEUV vorgesehenen Durchführungsverbots durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfemaßnahme, so dass die staatlichen Stellen grundsätzlich verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 16, 24 und 25, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 35, vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher zwingender Verwendungszusammenhang kann hingegen vorliegen, wenn das Abgabenaufkommen ausschließlich und vollständig für die Gewährung von Beihilfen verwendet wird, auch wenn es sich um unterschiedliche Arten von Beihilfen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, EU:C:2005:11, Rn. 16, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 55, sowie vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 102 und 104).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass es an diesem zwingenden Verwendungszusammenhang fehlen kann, wenn sich der Betrag der gewährten Beihilfen allein nach in keinem Zusammenhang mit den zugewiesenen Steuereinnahmen stehenden objektiven Kriterien bestimmt und für ihn eine absolute gesetzliche Obergrenze gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 52).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-276/04

    Bricorama France

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    In diesem Fall erstrecken sich die Folgen der Nichtbeachtung des in Art. 108 Abs. 3 letzter Satz AEUV vorgesehenen Durchführungsverbots durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfemaßnahme, so dass die staatlichen Stellen grundsätzlich verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 16, 24 und 25, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 35, vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher zwingender Verwendungszusammenhang kann hingegen vorliegen, wenn das Abgabenaufkommen ausschließlich und vollständig für die Gewährung von Beihilfen verwendet wird, auch wenn es sich um unterschiedliche Arten von Beihilfen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, EU:C:2005:11, Rn. 16, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 55, sowie vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 102 und 104).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass es an diesem zwingenden Verwendungszusammenhang fehlen kann, wenn sich der Betrag der gewährten Beihilfen allein nach in keinem Zusammenhang mit den zugewiesenen Steuereinnahmen stehenden objektiven Kriterien bestimmt und für ihn eine absolute gesetzliche Obergrenze gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 52).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    In diesem Fall erstrecken sich die Folgen der Nichtbeachtung des in Art. 108 Abs. 3 letzter Satz AEUV vorgesehenen Durchführungsverbots durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfemaßnahme, so dass die staatlichen Stellen grundsätzlich verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 16, 24 und 25, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 35, vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, die einschlägige nationale Regelung einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinne herstellen, dass das Aufkommen der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unmittelbar beeinflusst (Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 68).

    So hat der Gerichtshof u. a. angenommen, dass es an einem zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in einem Fall fehlte, in dem sich der Betrag der gewährten Beihilfen anhand von Kriterien bestimmte, die keinen Zusammenhang mit den zugewiesenen Steuereinnahmen aufwiesen, und nach den nationalen Rechtsvorschriften ein etwaiger Überschuss der Einnahmen im Verhältnis zu den Beihilfen einem Rücklagenfonds zuzuweisen waren bzw. in die Staatskasse flossen, wobei für diese Einnahmen zudem eine absolute Obergrenze galt und Überschüsse ebenfalls dem allgemeinen Staatshaushalt zugewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 70 bis 72).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    Das vorlegende Gericht fragt sich darüber hinaus, welche Folgerungen für das Ausgangsverfahren aus dem Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, EU:C:1994:311), abzuleiten sind, in dem der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass die Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer öffentlichen Einrichtung, der vom Staat Beihilfen aufgrund von vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften gewährt wurden, nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen werden konnte, da diese Ausdehnung die mit den betreffenden Rechtsvorschriften eingeführte Beihilferegelung nicht berührte.

    Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets des Empfängers der Beihilfe, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, EU:C:1994:311), ergangen ist, und die die mit den betreffenden Rechtsvorschriften eingeführte Beihilferegelung nicht berührte, ist nämlich nicht mit der Erhöhung der Mittel für die im vorliegenden Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen vergleichbar, da diese Erhöhung für sich allein die fraglichen Beihilferegelungen unmittelbar berührt.

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der mit Art. 108 Abs. 3 AEUV geschaffenen Kontrolle muss dieser Begriff vielmehr dahin ausgelegt werden, dass er sich auf die Mittelausstattung bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 40 und 41), d. h. auf die Beträge, über die die Stelle, die mit der Gewährung der betreffenden Beihilfen betraut ist, zu diesem Zweck verfügt, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden sind.

    Außerdem sind für die Auslegung solcher Entscheidungen der Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur deren Text zu untersuchen, sondern auch die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgenommene Notifizierung heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 31, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 44, sowie Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission, C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 27).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung einer Beihilferegelung als Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 20 und 24, sowie vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 74).

    In dem mit Art. 108 Abs. 3 AEUV geschaffenen System der vorbeugenden Kontrolle können sich weder der betreffende Mitgliedstaat noch die von einer Beihilferegelung Begünstigten vernünftigerweise auf ein berechtigtes Vertrauen berufen, dass eine Genehmigungsentscheidung eine Verbindlichkeit entfaltet, die über die Beschreibung der Maßnahme, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich worden ist, hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 72 bis 74).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    Außerdem sind für die Auslegung solcher Entscheidungen der Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur deren Text zu untersuchen, sondern auch die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgenommene Notifizierung heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 31, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 44, sowie Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission, C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen kann, um Informationen außer Acht zu lassen, die er der Kommission bei der Anmeldung einer Beihilferegelung hat zukommen lassen und von denen die Tragweite der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung dieser Regelung abhängt, sondern diese Informationen vielmehr berücksichtigen und darauf achten muss, dass die Beihilferegelung im Einklang mit ihnen durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 47).

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-510/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, die einschlägige nationale Regelung einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinne herstellen, dass das Aufkommen der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unmittelbar beeinflusst (Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 68).

    Ein solcher zwingender Verwendungszusammenhang kann hingegen vorliegen, wenn das Abgabenaufkommen ausschließlich und vollständig für die Gewährung von Beihilfen verwendet wird, auch wenn es sich um unterschiedliche Arten von Beihilfen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, EU:C:2005:11, Rn. 16, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 55, sowie vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 102 und 104).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EuGH, 12.06.2018 - C-163/16

    Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht,

  • EuGH, 13.01.2005 - C-175/02

    Pape - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88

  • EuGH, 13.01.2005 - C-174/02

    Streekgewest - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der

  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

  • EuGH, 28.10.2021 - C-915/19

    Eco Fox

    Um festzustellen, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zu einer Änderung der Beihilferegelung geführt hat, die einen Einfluss auf die Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben könnte, so dass sie als eine "Änderung einer bestehenden Beihilfe" und daher als eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende "neue Beihilfe" anzusehen wäre, sind sowohl die Art und die Tragweite dieser Änderung als auch die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission über die früheren Fassungen der Beihilferegelung zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 39 bis 59).

    Als Zweites ist hinsichtlich der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung einer Beihilferegelung als Ausnahmen von dem in Art. 107 Abs. 1 AEUV niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt eng auszulegen sind (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist für die Auslegung solcher Entscheidungen der Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht nur deren Text zu untersuchen, sondern auch die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgenommene Notifizierung heranzuziehen (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem steht diese Auslegung der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang, wonach sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, so dass die Kommission nicht die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

    11 Urteile vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36), vom 19. März 2015, 0TP Bank (C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 35), vom 26. Oktober 2016, DEI/Kommission (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45), vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 86), und vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 25).

    27 Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 34).

    30 Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 39 bis 41, 50 und 53).

    36 Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 37).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    In diesem Fall erstrecken sich die Folgen der Nichtbeachtung des Durchführungsverbots in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfemaßnahme, so dass die staatlichen Stellen grundsätzlich verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

    In diesem Fall erstrecken sich die Folgen der Nichtbeachtung des Durchführungsverbots in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfemaßnahme, so dass die staatlichen Stellen grundsätzlich verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 26.09.2023 - 5 K 11/23

    Gemeinnützigkeitsrecht: Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO -

    Insbesondere sind Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art oder Erhöhungen von weniger als 20 % unschädlich (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2018, C-510/16, ABl.
  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Dabei ist zu untersuchen, ob diese Änderungen die grundlegenden Elemente dieser Finanzierungsregelung wie den Kreis der Begünstigten, das Ziel der finanziellen Unterstützung und die den Begünstigten übertragene Gemeinwohlaufgabe sowie die Quelle dieser Unterstützung und ihren Betrag berührt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, EU:C:1994:311, Rn. 29, vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 41, und vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a., C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 60 bis 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    63 Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 34 und 40), vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 89 und 99), vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 65 und 68), vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 14 und 19), und vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 26 und 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    72 In diesem Sinne: Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 19), vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 68), und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 99).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-220/19

    Promociones Oliva Park

    Was erstens Art. 107 Abs. 1 AEUV anbelangt, fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Finanzierungsweise einer Beihilfemaßnahme darstellen und damit Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    In dieser Hinsicht führte die Kommission in den Erwägungsgründen 95, 96, 145 und 147 des angefochtenen Beschlusses aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Geltungsbereich der Ursprungsrechtsakte nicht nur unter Heranziehung des Textes selbst, sondern auch unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Beihilferegelung zu ermitteln sei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 31, vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 44, und vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 38).
  • OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16

    Stromversorgungsvertrag mit einem mittelständischen Produktionsbetrieb: Erhebung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • EuGH, 20.05.2021 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

  • EuGH, 21.03.2019 - C-127/17

    Kommission / Polen

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