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   EuGH, 20.09.2021 - C-121/21 R   

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https://dejure.org/2021,39022
EuGH, 20.09.2021 - C-121/21 R (https://dejure.org/2021,39022)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2021 - C-121/21 R (https://dejure.org/2021,39022)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2021 - C-121/21 R (https://dejure.org/2021,39022)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tschechische Republik/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Umwelt - Braunkohleabbau in einem Tagebau - Braunkohletagebau Turów (Polen) - Nichtdurchführung - Veränderte Umstände - Fehlen - Zwangsgeld

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz; Art. 279 AEUV; Umwelt; Braunkohleabbau in einem Tagebau; Braunkohletagebau Turów (Polen); Nichtdurchführung; Änderung der Umstände; Fehlen; Zwangsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Umwelt - Braunkohleabbau in einem Tagebau - Braunkohletagebau Turów (Polen) - Nichtdurchführung - Änderung der Umstände - Fehlen - Zwangsgeld

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Auszug aus EuGH, 20.09.2021 - C-121/21
    Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gegen die andere Partei insbesondere geeignete Anordnungen treffen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 96).

    279 AEUV räumt dem Gerichtshof somit die Befugnis ein, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97).

    Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betroffene Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100).

  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

    Auszug aus EuGH, 20.09.2021 - C-121/21
    Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnungen beantragt die Tschechische Republik, der Republik Polen aufzugeben, wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 21. Mai 2021, EU:C:2021:420), ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 5 Millionen Euro an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen.

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C - 121/21 R, EU:C:2021:420), wird zurückgewiesen.

    Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld von 500 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C - 121/21 R, EU:C:2021:420), befolgt.

  • EuGH, 12.11.2020 - C-842/19

    Kommission/ Belgien (Revenus immobiliers étrangers)

    Auszug aus EuGH, 20.09.2021 - C-121/21
    Diesem steht es frei, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um die Republik Polen dazu zu veranlassen, die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 21. Mai 2021 zu beenden, wobei das festgesetzte Zwangsgeld zum einen den Umständen angepasst sein und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu der festgestellten Vertragsverletzung und der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats stehen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2021 - C-121/21
    Zweitens ist hinsichtlich des Antrags auf Anhörung der Parteien darauf hinzuweisen, dass allein der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob ein solcher Antrag angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits und der Notwendigkeit, im Hinblick auf seine Entscheidung Erläuterungen von den Parteien einzuholen, sachdienlich ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. März 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:147, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Ferner enthalte der Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), die einzige Entscheidung des Gerichtshofs, mit der unter solchen Umständen ein Zwangsgeld verhängt worden sei, keine Begründung in Bezug auf die Kriterien, anhand deren die Höhe des Zwangsgelds festgesetzt worden sei.

    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 6).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 7).

    Zweitens ist das Vorbringen der Republik Polen, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds im Wege einer einstweiligen Anordnung neuartiger Natur sei und die Vorschriften über die Prüfung eines solchen Antrags unbestimmt seien, jedenfalls zurückzuweisen, da die Große Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), bereits über einen Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds entschieden hat und die Vizepräsidentin mit Beschluss vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), ein Zwangsgeld wegen der Nichtdurchführung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420), verhängt hat.

    Drittens ist festzustellen, dass das Argument, der Vizepräsident des Gerichtshofs könne generell kein Zwangsgeld verhängen, ohne die in Rede stehende Rechtssache einem Spruchkörper vorzulegen, bereits durch den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), zurückgewiesen worden ist.

    Diesem steht es frei, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, wobei das festgesetzte Zwangsgeld zum einen den Umständen angepasst sein und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats stehen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 50).

    Unter diesen Umständen erscheint es notwendig, die Wirksamkeit der mit diesem Beschluss getroffenen einstweiligen Anordnungen zu erhöhen, indem die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Republik Polen vorgesehen wird, um diesen Mitgliedstaat davon abzuhalten, die Anpassung seines Verhaltens an diesen Beschluss hinauszuzögern (vgl. entsprechend Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 49.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11).

    Der Begriff "Änderung der Umstände" bezieht sich namentlich auf das Eintreten tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die die Beurteilungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung in Frage stellen können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 22).

  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

    Der Begriff "Änderung der Umstände" bezieht sich namentlich auf das Eintreten tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die die Beurteilungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung in Frage stellen können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 22).

    Ein solches Vorbringen kann daher keine "Änderung der Umstände" im Sinne von Art. 163 der Verfahrensordnung belegen und ist daher zurückzuweisen (vgl. entsprechend Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 24).

  • EuGH, 19.05.2022 - C-121/21

    Tschechische Republik/ Polen (Mine de Turów)

    Par ses demandes, la République de Pologne demande à la Cour de rapporter les ordonnances de la vice-présidente de la Cour du 21 mai 2021, République tchèque/Pologne (C-121/21 R, ci-après l'« ordonnance du 21 mai 2021 ", EU:C:2021:420), et du 20 septembre 2021, République tchèque/Pologne (C-121/21 R, ci-après l'« ordonnance du 20 septembre 2021 ", EU:C:2021:752).

    3) La demande tendant à ce que l'ordonnance de la vice - présidente de la Cour du 20 septembre 2021, République tchèque/Pologne (C - 121/21 R, EU:C:2021:752), soit rapportée est rejetée.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

    7 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752).
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