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   EuGH, 20.10.1993 - C-297/92   

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https://dejure.org/1993,2944
EuGH, 20.10.1993 - C-297/92 (https://dejure.org/1993,2944)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.1993 - C-297/92 (https://dejure.org/1993,2944)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - C-297/92 (https://dejure.org/1993,2944)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    INPS / Baglieri

    EWG-Vertrag, Artikel 8a
    1. EWG-Vertrag; Einheitliche Europäische Akte; Ablauf der für die Verwirklichung des Binnenmarktes vorgesehenen Frist; Auswirkungen; Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für den Beitritt zu ihrem System der sozialen Sicherheit zu ändern; Ausschluß bei ...

  • EU-Kommission

    INPS / Baglieri

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige bei Zuwanderung und Abwanderung innerhalb der Gemeinschaft; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 9 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EWG-Vertrag - Einheitliche Europäische Akte - Ablauf der für die Verwirklichung des Binnenmarktes vorgesehenen Frist - Auswirkungen - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für den Beitritt zu ihrem System der sozialen Sicherheit zu ändern - Ausschluß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Berücksichtigung der Versicherungszeit, die ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer keine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.05.1989 - 368/87

    Hartmann Troiani / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

    Auszug aus EuGH, 20.10.1993 - C-297/92
    11 Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Hartmann Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 15) soll Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Gleichstellung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährleisten, damit die Betroffenen die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit erfuellen können, wenn eine nationale Regelung den Zugang zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig macht.

    12 Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß sie nicht die sonstigen Voraussetzungen regelt, von deren Erfuellung die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats die Begründung eines Rechts wie z. B. der Befugnis, Beiträge zu einem nationalen System der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten, abhängig machen können (vgl. Urteil Hartmann Troiani, a. a. O., Randnr. 16).

    13 Unter diesen Umständen ist es Sache eines jeden Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt (vgl. insbesondere Urteil Hartmann Troiani, a. a. O., Randnr. 21).

  • EuGH, 27.01.1981 - 70/80

    Vigier

    Auszug aus EuGH, 20.10.1993 - C-297/92
    5 Das vorlegende Gericht stellt fest, daß der Gerichtshof im Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80 (Vigier, Slg. 1981, 229) bereits entschieden habe, daß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats nicht verpflichte, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der betroffene Arbeitnehmer im ersteren Mitgliedstaat niemals den Beitrag entrichtet habe, der zur Begründung der Versicherteneigenschaft im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gesetzlich vorgeschrieben sei.
  • EuGH, 11.10.2001 - C-95/99

    STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON

    Das ist auch der Fall, wenn die Situation eines Arbeitnehmers lediglich Bezüge zu einem Drittland und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-297/92, Baglieri, Slg. 1993, I-5211, Randnr. 18, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 14).
  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche

    Vielmehr bleibt das nationale Rentenrecht unangetastet (vgl EuGH Urteil vom 20.10.1993 - C-297/92 - Juris RdNr 17; Fuchs in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, VO (EG) Nr. 883/2004 RdNr 119) .

    Dies gilt entsprechend für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 (vgl EuGH Urteil vom 20.10.1993 - C-297/92 - Juris RdNr 11 ff mwN) .

  • EuGH, 21.09.1999 - C-378/97

    Wijsenbeek

    Die niederländische und die irische Regierung sowie die Kommission sind außerdem der Auffassung, aus dem Urteil vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-297/92 (Baglieri, Slg. 1993, I-5211, Randnr. 16) folge, daß die Mitgliedstaaten nicht automatisch verpflichtet seien, die Grenzkontrollen mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aufzuheben, falls der Rat keine Maßnahmen auf diesem Gebiet erlasse.

    Wie der Generalanwalt in Nummer 77 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, setzt eine solche Pflicht die Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung hinsichtlich der Überschreitung der Außengrenzen der Gemeinschaft, der Einwanderung, der Visaerteilung, des Asyls und des Datenaustausches über diese Fragen voraus (vgl. in diesem Sinne auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit das Urteil Baglieri, Randnrn.

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