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   EuGH, 20.10.2011 - C-94/10   

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https://dejure.org/2011,964
EuGH, 20.10.2011 - C-94/10 (https://dejure.org/2011,964)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2011 - C-94/10 (https://dejure.org/2011,964)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - C-94/10 (https://dejure.org/2011,964)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht - Nichterstattung der Verbrauchsteuer an Käufer von Erzeugnissen, auf die die Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist

  • Europäischer Gerichtshof

    Danfoss und Sauer-Danfoss

    Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht - Nichterstattung der Verbrauchsteuer an Käufer von Erzeugnissen, auf die die Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist

  • EU-Kommission PDF

    Danfoss und Sauer-Danfoss

    Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht - Nichterstattung der Verbrauchsteuer an Käufer von Erzeugnissen, auf die die Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist

  • EU-Kommission

    Danfoss und Sauer-Danfoss

    Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht - Nichterstattung der Verbrauchsteuer an Käufer von Erzeugnissen, auf die die Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist“

  • Wolters Kluwer

    Indirekte Steuern [Verbrauchsteuern auf Mineralöle]; Gemeinschaftswidrigkeit nationaler Regelungen über die Nichterstattung der Verbrauchsteuer an Käufer von Erzeugnissen, auf die die Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist; Danfoss A/S und Sauer-Danfoss ApS gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Indirekte Steuern [Verbrauchsteuern auf Mineralöle]; Gemeinschaftswidrigkeit nationaler Regelungen über die Nichterstattung der Verbrauchsteuer an Käufer von Erzeugnissen, auf die die Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist; Danfoss A/S und Sauer-Danfoss ApS gegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 17. Februar 2010 - Danfoss A/S und Sauer-Danfoss ApS/Skatteministeriet

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Vestre Landsret - Auslegung des Rechts der Union im Bereich der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge und der Voraussetzungen für den Ersatz von Privatpersonen entstandenen Schäden - Verbrauchsteuern, die unter Verletzung der harmonisierten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits auf den Abnehmer abgewälzt hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung angesehen werden kann, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnr. 22, sowie Lady & Kid u. a., Randnr. 19).

    Unter diesem Blickwinkel ist bereits entschieden worden, dass der Abgabenpflichtige dann Anspruch auf Erstattung der Abgabe durch die innerstaatlichen Behörden haben muss, wenn er nach dem nationalen Recht dem Endabnehmer den auf diesen abgewälzten Abgabenbetrag erstatten muss (vgl. Urteil Comateb u. a., Randnr. 24).

    Zunächst ist zu beachten, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht erhobenen Klagen rechtlich als Forderung nach Erstattung nicht geschuldeter Abgaben oder als Schadensersatzforderung zu qualifizieren (vgl. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 81, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 201), und dass eine Schadensersatzklage neben einer Klage auf Rückzahlung nicht geschuldeter Beträge erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Comateb u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 45, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 17).

    Als Ausnahme vom Grundsatz der Erstattung nicht mit dem Unionsrecht vereinbarer Abgaben kann jedoch die Rückzahlung einer rechtsgrundlos erhobenen Abgabe nur abgelehnt werden, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führen würde, also wenn feststeht, dass die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie tatsächlich auf den Abnehmer abgewälzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Lady & Kid u. a., Randnrn.

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits auf den Abnehmer abgewälzt hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung angesehen werden kann, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnr. 22, sowie Lady & Kid u. a., Randnr. 19).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    Nach dieser Feststellung ist noch darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Unionsregelung für die Erstattung von Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen allerdings den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität entsprechen (vgl. Urteile vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, Slg. 2005, I-8477, Randnr. 17, und vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, Slg. 2007, I-2425, Randnr. 37).

    Ebenso beachtet ein nationales Rechtssystem, in dem der Dienstleistungserbringer, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörden entrichtet hat, deren Erstattung verlangen und der Dienstleistungsempfänger gegen ihn eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung erheben kann, den Grundsatz der Effektivität, da es dem Dienstleistungsempfänger, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, ermöglicht, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (vgl. Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken, Randnr. 39).

    Sollte jedoch die Erstattung durch den Abgabenpflichtigen unmöglich oder übermäßig erschwert sein, insbesondere im Fall von dessen Zahlungsunfähigkeit, würde es der Grundsatz der Effektivität gebieten, dass der Abnehmer seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann und dass der Mitgliedstaat zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsieht (vgl. Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken, Randnr. 41).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer,

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    Der Gerichtshof kann jedoch, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 38, und vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, Slg. 2009, I-5295, Randnr. 43).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    Der Gerichtshof kann jedoch, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 38, und vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, Slg. 2009, I-5295, Randnr. 43).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    In Bezug auf das Erfordernis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs hat nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht grundsätzlich zu prüfen, ob sich der behauptete Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht ergibt (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 65, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 122, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, Slg. 2007, I-2749, Randnr. 83).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    In Bezug auf das Erfordernis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs hat nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht grundsätzlich zu prüfen, ob sich der behauptete Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht ergibt (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 65, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 122, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, Slg. 2007, I-2749, Randnr. 83).
  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    In Bezug auf das Erfordernis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs hat nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht grundsätzlich zu prüfen, ob sich der behauptete Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht ergibt (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 65, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 122, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, Slg. 2007, I-2749, Randnr. 83).
  • EuGH, 25.09.2003 - C-437/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    Nach der Verkündung des Urteils vom 10. Juni 1999, Braathens (C-346/97, Slg. 1999, I-3419), das durch das Urteil vom 25. September 2003, Kommission/Italien (C-437/01, Slg. 2003, I-9861), bestätigt wurde, wonach die Einführung einer indirekten Abgabe auf von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreite Erzeugnisse Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/81 jede praktische Wirksamkeit nehmen würde und daher nicht auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 gestützt werden könne, beschlossen die dänischen Steuerbehörden, die Erhebung der Steuer auf Schmier- und Hydrauliköle mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 im Verwaltungsweg auszusetzen.
  • EuGH, 09.12.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigten wegen Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, Slg. 2010, I-635, Randnr. 30, und vom 9. Dezember 2010, Combinatie Spijker Infrabouw De Jonge Konstruktie u. a., C-568/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 87).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 28.01.2010 - C-264/08

    Direct Parcel Distribution Belgium - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld -

  • BFH, 16.05.2018 - XI R 28/16

    Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

    Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ist daher grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben dem Abgabenpflichtigen --wie hier der Klägerin-- zu erstatten (vgl. dazu EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20. Oktober 2011 C-94/10, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 20, m.w.N.).

    Ferner ist dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer in der Regel genügt, wenn der Leistende die Erstattung der irrtümlich bzw. zu Unrecht an die Steuerbehörden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge erheben kann (vgl. dazu EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken, EU:C:2007:167, HFR 2007, 515, Rz 39; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 26; ferner BFH-Urteile in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.6.b, Rz 64; vom 24. April 2013 XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457, Rz 35; vom 30. Juni 2015 VII R 30/14, BFHE 250, 34, BFH/NV 2015, 1611, Rz 18).

    Denn das Unionsrecht verbietet es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht, dass ein nationales Rechtssystem die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern u.U. ablehnt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden (vgl. dazu EuGH-Urteile Kommission/Italien vom 24. März 1988 C-104/86, EU:C:1988:171, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1424, Rz 6; Dilexport vom 9. Februar 1999 C-343/96, EU:C:1999:59, HFR 1999, 500, Rz 47; Michaïlidis vom 21. September 2000 C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, HFR 2000, 904, Rz 31; Marks & Spencer vom 10. April 2008 C-309/06, EU:C:2008:211, UR 2008, 592, Rz 41; Stadeco, EU:C:2009:380, BFH/NV 2009, 1371, Rz 48; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 21).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-316/22

    Gabel Industria Tessile und Canavesi

    Die Mitgliedstaaten sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuern und Abgaben zu erstatten, da der Anspruch auf Erstattung dieser Abgaben eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus den Bestimmungen des Unionsrechts erwachsen, die diesen Abgaben entgegenstehen (Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Ausnahme vom Grundsatz der Erstattung nicht mit dem Unionsrecht vereinbarer Abgaben kann jedoch die Rückzahlung einer rechtsgrundlos erhobenen Abgabe nur abgelehnt werden, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führen würde, also wenn feststeht, dass die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie tatsächlich auf eine andere Person abgewälzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits beim Endverbraucher erhoben hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung beurteilt werden könnte, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Endverbraucher beseitigt wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter

    Ob diese Feststellung auch auf den Fall der vorliegenden Erstattung des FA an die Insolvenzmasse nach Rechnungsberichtigung ausgedehnt werden kann, könnte davon abhängen, ob der Fiskus zur Erstattung verpflichtet war oder ob er ausnahmsweise die Zustimmung zur Rechnungsberichtigung und damit die Erstattung hätte verweigern können, weil sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse geführt hätte (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20. Oktober 2010 C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 20 ff.; Anm. Büchter-Hole zum Urteil des FG des Saarlandes 1 K 1156/12 in EFG 2013, 1640, rechte Spalte).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-508/22

    Administrația Județeana a Finanțelor Publice Brașov

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Abgaben als Ausnahme vom Grundsatz der Erstattung abgelehnt werden kann, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führt, also wenn feststeht, dass die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie tatsächlich unmittelbar auf den Abnehmer abgewälzt hat (Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits auf den Abnehmer abgewälzt hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung angesehen werden kann, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung entspricht dem Zweck des Anspruchs auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, der die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit ihr zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 23, und vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24).

    Insoweit gebietet die Beachtung des Grundsatzes der Effektivität unter Berücksichtigung des in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Zwecks des Anspruchs auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung, zu der die nicht geschuldete Abgabe geführt hat, neutralisiert werden kann (Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 25, sowie vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Abgabenpflichtige dann Anspruch auf Erstattung der Abgabe durch die innerstaatlichen Behörden haben muss, wenn er nach dem nationalen Recht dem Endabnehmer den auf diesen abgewälzten Abgabenbetrag erstatten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann ein Mitgliedstaat die von einem Endabnehmer, auf den eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt worden ist, erhobene Forderung, ihm diese Abgabe zu erstatten, grundsätzlich mit der Begründung, dass nicht der Endabnehmer sie an die Steuerbehörden gezahlt hat, zurückweisen, allerdings nur dann, wenn dieser Abnehmer nach dem nationalem Recht eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen den Abgabenpflichtigen erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 27).

    Sollte jedoch die Erstattung durch den Abgabenpflichtigen unmöglich oder übermäßig erschwert sein, gebietet es der Grundsatz der Effektivität, dass der Abnehmer seine Erstattungsforderung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann und dass der Mitgliedstaat zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Düsseldorf, 04.12.2020 - 1 K 1510/18

    Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug

    EU:C:2019; 327) als auch im Bereich der Verbrauchsteuern (EuGH-Urteile Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011 C-94/10, EU:C:2011:674; Lady & Kid vom 6.9.2011 C-398/09, EU:C:2011:540) an.

    Der BFH begründet dies mit dem Wortlaut der bislang zu diesem Anspruch ergangenen EuGH-Urteile (EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 41; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, Rz 26; Banca Antoniana Popolare Veneta, EU:C:2011:844, Rz 23; Farkas EU:C:2017:302, Rz 51; Kollroß, EU:C:2018:372, Rz 66).

    Auch der EuGH hat - allerdings für den Bereich der Verbrauchsteuern - entschieden, dass eine Erstattung einer unionsrechtswidrigen Verbrauchsteuer an den Steuerschuldner verweigert werden kann, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Steuerschuldners führen würde, weil dieser die Steuer bereits an seinen Abnehmer ab-gewälzt und sie diesem nicht erstattet hat (EuGH-Urteile Danfoss und Sauer Danfoss EU:C:2011:674 und Lady&Kid vom 6.9.2011 C-398/09, EU:C:2011:540).

    Denn nach Auffassung des EuGH wäre der leistende Unternehmer ungerechtfertigt bereichert, wenn er eine unionsrechtswidrige Verbrauchsteuer erstattet bekäme, obwohl er wirtschaftlich mit dieser nicht belastet sei, weil er sie an seinen Abnehmer abgewälzt habe (EuGH-Urteile Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674 und Lady&Kid, EU:C:2011:540).

    (1) Den bislang vom EuGH und vom BFH entschiedenen Fällen lag die Gemeinsamkeit zugrunde, dass die Beteiligten von einer umsatzsteuerpflichtigen (oder verbrauchsteuerpflichtigen) Leistung ausgegangen sind und dementsprechend Umsatzsteuer offen ausgewiesen haben; tatsächlich aber eine Abrechnung (ganz) ohne Umsatzsteuer richtig gewesen wäre - entweder aufgrund des reverse-charge Verfahrens (EUGH-Urteile Reemtsma EU:C:2007:167; Farkas EU:C:2017:302; PORR Epitesi Kft. EU:C:2019:327 und wohl auch BFH-Urteil in BFHE 205, 34) oder aufgrund einer nicht erkannten Steuerbefreiung (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 C-427:10, EU:C:844) (oder weil die Verbrauchsteuer gegen das Unionsrecht verstoßen hat - EuGH Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss EU:C:2011:674).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    98 Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 65), vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss (C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 34), und vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 106).

    99 Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss (C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 36), sowie in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 64), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24).

    100 Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss (C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 35).

  • BFH, 05.01.2021 - XI S 20/20

    Zur Erstattung eines zu Unrecht ausgewiesenen nicht zurückgezahlten Steuerbetrags

    Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ist daher grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben dem Abgabenpflichtigen --hier nunmehr der Insolvenzmasse-- zu erstatten (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011 - C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 20, m.w.N.).

    Ferner ist dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer in der Regel genügt, wenn der Leistende die Erstattung der irrtümlich bzw. zu Unrecht an die Steuerbehörden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge erheben kann (vgl. EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken, EU:C:2007:167, Rz 39; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, Rz 26; ferner BFH-Urteile in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.6.b, Rz 64; vom 24.04.2013 - XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457, Rz 35; vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34, Rz 18; in BFHE 261, 451, Rz 64).

    Denn das Unionsrecht verbietet es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht, dass ein nationales Rechtssystem die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern u.U. ablehnt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Italien vom 24.03.1988 - C-104/86, EU:C:1988:171, Rz 6; Dilexport vom 09.02.1999 - C-343/96, EU:C:1999:59, Rz 47; Michaïlidis vom 21.09.2000 - C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, Rz 31; Marks & Spencer vom 10.04.2008 - C-309/06, EU:C:2008:211, Rz 41; Stadeco, EU:C:2009:380, Rz 48; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, Rz 21).

  • BFH, 22.08.2019 - V R 50/16

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

    Denn der EuGH stellt bei seiner Rechtsprechung auf eine Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch einen "Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 41, und Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011 - C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 26), durch einen "Veräußerer/Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 - C-427/10, EU:C:2011:844, Rz 23), durch einen "Verkäufer eines Gegenstands" (EuGH-Urteil Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 51) oder durch einen "Lieferer" (EuGH-Urteil Kollroß vom 31.05.2018 - C-660/16, EU:C:2018:372, Rz 66) ab.
  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 88/18

    Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungsberichtigung

    Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist daher grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben dem Abgabenpflichtigen zu erstatten (vgl. dazu EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20. Oktober 2011 C-94/10, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 20, m.w.N.).

    Ferner ist dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer in der Regel genügt, wenn der Leistende die Erstattung der irrtümlich bzw. zu Unrecht an die Steuerbehörden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge erheben kann (vgl. dazu EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken, EU:C:2007:167, HFR 2007, 515, Rz 39; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 26; ferner BFH-Urteile in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.6.b, Rz 64; vom 24. April 2013 XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457, Rz 35; vom 30. Juni 2015 VII R 30/14, BFHE 250, 34, BFH/NV 2015, 1611, Rz 18).

    Denn das Unionsrecht verbietet es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht, dass ein nationales Rechtssystem die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern u.U. ablehnt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden (vgl. dazu EuGH-Urteile Kommission/Italien vom 24. März 1988 C-104/86, EU:C:1988:171, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1424, Rz 6; Dilexport vom 9. Februar 1999 C-343/96, EU:C:1999:59, HFR 1999, 500, Rz 47; Michaïlidis vom 21. September 2000 C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, HFR 2000, 904, Rz 31; Marks & Spencer vom 10. April 2008 C-309/06, EU:C:2008:211, UR 2008, 592, Rz 41; Stadeco, EU:C:2009:380, BFH/NV 2009, 1371, Rz 48; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 21).

  • OLG Brandenburg, 28.05.2013 - 2 U 13/08

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    73 In Bezug auf das Erfordernis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs hat das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zu prüfen, ob sich der behauptete Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht ergibt (EuGH Urteil vom 20. Oktober 2011, Rs. C-94/10 Danfoss und Sauer-Danfoss Rn. 34).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-191/12

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener

  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2016 - 7 K 7246/14

    Kein Umsatzsteuererstattungsanspruch des Rechnungsempfängers gegen das

  • OLG Brandenburg, 26.02.2010 - 2 U 13/08

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Aberkennung der

  • BFH, 10.01.2017 - VII R 26/14

    Zum Umfang des Entlastungsanspruchs beim Verbringen von Biokraftstoffen in andere

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-103/17

    Messer France - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22

    Gabel Industria Tessile und Canavesi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-420/11

    Leth - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-217/16

    Dimos Zagoriou

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