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   EuGH, 20.10.2022 - C-66/21   

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https://dejure.org/2022,28536
EuGH, 20.10.2022 - C-66/21 (https://dejure.org/2022,28536)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2022 - C-66/21 (https://dejure.org/2022,28536)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - C-66/21 (https://dejure.org/2022,28536)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la traite d'êtres humains)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.04.2021 - C-786/19

    The North of England P & I Association - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Daher ist eine autonome und einheitliche Auslegung dieses Begriffs im Sinne der Richtlinie 2004/81 vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 49).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 und 61, sowie vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 81).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 46, 57 und 58).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-437/19

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 und 61, sowie vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 81).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-111/17

    OL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber nicht Sache des Gerichtshofs, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 25, und vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 33).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Unter diesen Umständen betrifft der Einwand der niederländischen und der tschechischen Regierung, Art. 6 der Richtlinie 2004/81 sei auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar, nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern die inhaltliche Prüfung der Fragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 44, und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 25).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2020 - C-234/18

    Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unabhängig von der

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Unter diesen Umständen betrifft der Einwand der niederländischen und der tschechischen Regierung, Art. 6 der Richtlinie 2004/81 sei auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar, nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern die inhaltliche Prüfung der Fragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 44, und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 25).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber nicht Sache des Gerichtshofs, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 25, und vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 33).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

    Im Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der sowohl internationalen Schutz beantragt hat als auch Opfer des Menschenhandels ist, dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass der Mitgliedstaat während der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedenkzeit eine Entscheidung über die Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen in den gemäß der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat vollstreckt .

    Zweitens weise ich darauf hin, dass sich die Parteien zwar ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) ergangen ist, in ihren Erklärungen ausschließlich zur Tragweite von Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 der Dublin-III-Verordnung geäußert haben; in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall handelt es sich bei einem der von den Antragstellern des Ausgangsverfahrens eingelegten Rechtsbehelfe jedoch um einen Widerspruch gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 der Richtlinie 2004/81 verweigert wurde.

    Außerdem bin ich der Ansicht, dass die vom Gerichtshof im Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) gewählte Lösung, wonach es verboten ist, während der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 garantierten Bedenkzeit eine nach der Dublin-III-Verordnung getroffene Überstellungsentscheidung zu vollstrecken, in einem späteren Verfahrensstadium angewandt werden kann.

    9 C-66/21, im Folgenden: Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel), EU:C:2022:809.

    10 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) (C-66/21, EU:C:2022:434, Nrn. 36 bis 38).

    14 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) (C-66/21, EU:C:2022:434, Nr. 40).

    18 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) (C-66/21, EU:C:2022:434, Nr. 62).

    19 Vgl. entsprechend Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) (Rn. 58 und 60).

    25 Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) (C-66/21, EU:C:2022:434, Nr. 95).

    26 Vgl. entsprechend Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) (Rn. 72).

    27 Vgl. entsprechend Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) (Rn. 76).

    28 Hierauf habe ich auch in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückführung eines Opfers von Menschenhandel) (C-66/21, EU:C:2022:434, Nr. 93) hingewiesen.

  • EuGH, 30.03.2023 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass einem Drittstaatsangehörigen, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sein oder gewesen sein kann, eine Bedenkzeit zugestanden wird, in der er sich erholen und dem Einfluss der Täter entziehen kann, so dass er eine fundierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückführung eines Opfers des Menschenhandels], C-66/21, EU:C:2022:809, Rn. 47 und 49).

    Das in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 vorgesehene Vollstreckungsverbot für die Rückführungsentscheidung lässt u. a. nicht zu, dass während der gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeräumten Bedenkzeit und in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Behörden eine Überstellungsentscheidung durchgeführt wird, die in Anwendung der Dublin-III-Verordnung gegenüber Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückführung eines Opfers des Menschenhandels], C-66/21, EU:C:2022:809, Rn. 70).

    Insoweit geht zunächst aus der Richtlinie 2004/81 hervor, dass durch den mit dieser Richtlinie gewährten Schutz vor jeglicher Rückführungsmaßnahme, einschließlich der Durchführung einer Überstellungsentscheidung, sichergestellt werden soll, dass den betroffenen Personen die ihnen nach Art. 7 dieser Richtlinie während der Bedenkzeit zu gewährende Behandlung zuteil wird und dass sie nicht zum Verlassen des Mitgliedstaats, in dem sie Straftaten des Menschenhandels zur Anzeige gebracht haben, gezwungen werden, bevor sie sich während dieser Bedenkzeit zu ihrer Bereitschaft zur Kooperation bei den diese Straftaten betreffenden Ermittlungen äußern konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückführung eines Opfers des Menschenhandels], C-66/21, EU:C:2022:809, Rn. 61 und 62).

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