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   EuGH, 20.11.1997 - C-188/96 P   

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https://dejure.org/1997,2069
EuGH, 20.11.1997 - C-188/96 P (https://dejure.org/1997,2069)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.1997 - C-188/96 P (https://dejure.org/1997,2069)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 1997 - C-188/96 P (https://dejure.org/1997,2069)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Beamte - Entfernung aus dem Dienst - Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / V

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / V

    EG-Vertrag, Artikel 190; Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2
    1 Rechtsmittel - Gründe - Unzureichende Begründung - Befugnis des Gerichtshofes - Prüfung des Umfangs der Begründungspflicht bei einer Entscheidung, durch die eine Disziplinarstrafe gegen einen Beamten verhängt wird - Berücksichtigung der Tatsachen, auf die sich das ...

  • EU-Kommission

    Kommission / V

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen unzureichender Begründung; Vorwurf der Kenntnis von Musterlösungen in Rechnungsführung und Rechnungsprüfung; Bewusster Versuch, Ergebnisse des allgemeinen Auswahlverfahrens zu verfälschen

  • Judicialis

    EGKS; ; EAG-Satzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte - Entfernung aus dem Dienst - Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 28.03.1996 - T-40/95

    V gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Disziplinarordnung

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-188/96
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 28. März 1996 in der Rechtssache T-40/95 (V/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-461) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: V, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jean-Noël Louis, Thierry Demaseure, Véronique Leclercq und Ariane Tornel, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson, 30, rue de Cessange, Luxemburg, erläßt.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 31. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. März 1996 in der Rechtssache T-40/95 (V/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-461, im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 1995 (im folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, durch die gegen Herrn V die in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) aufgeführte Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung seines Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt verhängt worden war.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. März 1996 in der Rechtssache T-40/95 (V/Kommission) wird insoweit aufgehoben, als damit die Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 1995 über die Entfernung von Herrn V aus dem Dienst wegen unzureichender Begründung aufgehoben worden ist und der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auferlegt worden sind.

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-188/96
    Zur Begründetheit Zur Begründungspflicht heißt es in ständiger Rechtsprechung, daß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen muß, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise für die Feststellung geben muß, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, und Kommission/Daffix, a. a. O., Randnr. 23).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

    Auszug aus EuGH, 20.11.1997 - C-188/96
    Zur Zulässigkeit Die Frage des Umfangs der Begründungspflicht ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    453 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Frage des Umfangs der Begründungspflicht eine Rechtsfrage ist, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt, da bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in diesem Rahmen notwendigerweise die Tatsachen berücksichtigt werden müssen, aufgrund deren das Gericht zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Begründung ausreichend oder nicht ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-188/96 P, Kommission/V, Slg. 1997, I-6561, Randnr. 24).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage des Umfangs der Begründungspflicht eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt, da bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in diesem Rahmen notwendigerweise die Tatsachen berücksichtigt werden müssen, aufgrund deren das Gericht zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Begründung ausreichend oder nicht ausreichend ist (vgl. Urteile vom 20. November 1997, Kommission/V, C-188/96 P, Slg. 1997, I-6561, Randnr. 24, sowie vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 453).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    93 Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die erforderlichen Anhaltspunkte für die Feststellung geben, ob die Entscheidung sachlich richtig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 23, und vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-188/96 P, Kommission/V, Slg. 1997, I-6561, Randnr. 26; Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-144/96, Y/Parlament, Slg. ÖD 1998, II-1153, Randnr. 21).
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