Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2001 - C-415/99, C-416/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,24570
EuGH, 20.11.2001 - C-415/99, C-416/99 (https://dejure.org/2001,24570)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2001 - C-415/99, C-416/99 (https://dejure.org/2001,24570)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2001 - C-415/99, C-416/99 (https://dejure.org/2001,24570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,24570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    EuGH nimmt zur Erschöpfung von Markenrechten Stellung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-416/99

    Zino Davidoff - Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-415/99
    In den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99.

    Costco Wholesale UK Ltd, früher Costco UK Ltd (C-416/99),.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), hat mit einem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Rechtssache C-414/99) und zwei Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (Rechtssachen C-415/99 und C-416/99), beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen in der erstgenannten Rechtssache und drei gleich lautende Fragen in jeder der beiden anderen Rechtssachen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Vor diesem Hintergrund hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), soweit sie Waren betrifft, die in der Gemeinschaft mit Zustimmung des Inhabers einer Marke in den Verkehr gebracht worden sind, so auszulegen, dass sie die ausdrückliche oder stillschweigende und unmittelbare oder mittelbare Zustimmung umfasst? 2. Wenn a) ein Inhaber der Aushändigung der Ware an einen Dritten unter Umständen zugestimmt oder diese Aushändigung genehmigt hat, bei denen sich die Rechte des Dritten auf weiteren Vertrieb der Waren nach dem Recht des Kaufvertrags richten, nach dem dieser Dritte diese Waren erworben hat, und b) dieses Recht es dem Verkäufer gestattet, Beschränkungen für den weiteren Vertrieb oder die Benutzung der Waren durch den Käufer zu verfügen, jedoch auch vorsieht, dass der Dritte ein Recht zum Vertrieb der Ware in allen Ländern einschließlich der Gemeinschaft erwirbt, wenn sein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren durch oder für den Inhaber nicht tatsächlich beschränkt wird, ist dann die Richtlinie, wenn die Rechte des Dritten auf Vertrieb der Waren nicht nach diesem Recht wirksam beschränkt worden sind, so auszulegen, dass der Inhaber so behandelt wird, als ob er dem damit erworbenen Recht des Dritten zum Vertrieb der Waren in der Gemeinschaft zugestimmt hätte? 3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, obliegt es dann den nationalen Gerichten, zu bestimmen, ob unter den gesamten Umständen dem Dritten tatsächlich Beschränkungen auferlegt wurden? 4. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, Handlungen Dritter gehören, die den Wert, den Reiz oder das Ansehen der Marke oder der Waren, die diese Marke tragen, erheblich beeinträchtigen? 5. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass die berechtigten Gründe, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Kennzeichnungen der Waren durch Dritte einschließen, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung nicht geeignet erscheint, dem Ansehen der Marke oder der Waren, die die Marke tragen, ernstlichen oder erheblichen Schaden zuzufügen? 6. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Herstellungspostennummern auf den Waren durch Dritte gehört, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung dazu führt, dass bei den betreffenden Waren a) eine Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des Strafrechts eines Mitgliedstaats (die nicht die Marken betrifft) oder b) ein Verstoß gegen die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) vorliegt? Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

    Die Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1999 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-414/99 beziehen sich die Fragen auf Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, während sie sich in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 auf Waren beziehen, die im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, d. h. unter Berücksichtigung der Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 durch das Abkommen über den EWR.

    Mit der Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, ausdrücklich erfolgen muss oder auch konkludent sein kann.

    Daher ist auf die Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, konkludent sein kann, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen.

    Mit seinen Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 und mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren wissen, ob sich eine konkludente Zustimmung daraus ergeben kann, - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Aus der Antwort auf die Frage 1 in den drei Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 geht jedoch hervor, dass die Zustimmung positiven Ausdruck gefunden haben muss und dass die Anhaltspunkte, die für die Feststellung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung berücksichtigt werden, einen Verzicht des Markeninhabers darauf, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen, mit Bestimmtheit erkennen lassen müssen.

    Daher ist auf die Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 sowie auf die Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 zu antworten, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Mit seiner Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers erheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Daher ist auf die Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 zu antworten, dass es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers unerheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Aufgrund dieser Antwort und der vorstehenden Antworten erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 b in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-415/99
    In den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court) (Vereinigtes Königreich), in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Zino Davidoff SA gegen A & G Imports Ltd (C-414/99), Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd gegen Tesco Stores Ltd, Tesco plc (C-415/99) und Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), hat mit einem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Rechtssache C-414/99) und zwei Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (Rechtssachen C-415/99 und C-416/99), beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen in der erstgenannten Rechtssache und drei gleich lautende Fragen in jeder der beiden anderen Rechtssachen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Ausgangsverfahren Rechtssache C-414/99.

    Die Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1999 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-414/99 beziehen sich die Fragen auf Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, während sie sich in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 auf Waren beziehen, die im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, d. h. unter Berücksichtigung der Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 durch das Abkommen über den EWR.

    Mit der Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, ausdrücklich erfolgen muss oder auch konkludent sein kann.

    Daher ist auf die Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, konkludent sein kann, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen.

    Mit seinen Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 und mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren wissen, ob sich eine konkludente Zustimmung daraus ergeben kann, - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Aus der Antwort auf die Frage 1 in den drei Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 geht jedoch hervor, dass die Zustimmung positiven Ausdruck gefunden haben muss und dass die Anhaltspunkte, die für die Feststellung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung berücksichtigt werden, einen Verzicht des Markeninhabers darauf, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen, mit Bestimmtheit erkennen lassen müssen.

    Daher ist auf die Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 sowie auf die Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 zu antworten, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Aufgrund dieser Antwort erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 in der Rechtssache C-414/99.

    Aufgrund der Antworten auf die zuvor geprüften Fragen ist es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich, die Fragen 4, 5 und 6 in der Rechtssache C-414/99 zu beantworten.

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-415/99
    Durch den Erlass dieser Bestimmungen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit belassen, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung des Rechts aus der Marke für in drittenLändern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen (Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 26).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornehmen und somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegen (Urteil Silhouette International Schmied, Randnrn.

    Unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile Silhouette International Schmied sowie Sebago und Maison Dubois machen A & G, Tesco und Costco geltend, dass bei einer Klage wegen Verletzung einer Marke vermutet werden müsse, dass der Beklagte mit Zustimmung des Markeninhabers gehandelt habe, solange dieser nicht das Gegenteil beweise.

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-415/99
    Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber somit dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (Urteil vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99
    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court) (Vereinigtes Königreich), in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Zino Davidoff SA gegen A & G Imports Ltd (C-414/99), Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd gegen Tesco Stores Ltd, Tesco plc (C-415/99) und Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), hat mit einem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Rechtssache C-414/99) und zwei Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (Rechtssachen C-415/99 und C-416/99), beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen in der erstgenannten Rechtssache und drei gleich lautende Fragen in jeder der beiden anderen Rechtssachen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Vor diesem Hintergrund hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), soweit sie Waren betrifft, die in der Gemeinschaft mit Zustimmung des Inhabers einer Marke in den Verkehr gebracht worden sind, so auszulegen, dass sie die ausdrückliche oder stillschweigende und unmittelbare oder mittelbare Zustimmung umfasst? 2. Wenn a) ein Inhaber der Aushändigung der Ware an einen Dritten unter Umständen zugestimmt oder diese Aushändigung genehmigt hat, bei denen sich die Rechte des Dritten auf weiteren Vertrieb der Waren nach dem Recht des Kaufvertrags richten, nach dem dieser Dritte diese Waren erworben hat, und b) dieses Recht es dem Verkäufer gestattet, Beschränkungen für den weiteren Vertrieb oder die Benutzung der Waren durch den Käufer zu verfügen, jedoch auch vorsieht, dass der Dritte ein Recht zum Vertrieb der Ware in allen Ländern einschließlich der Gemeinschaft erwirbt, wenn sein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren durch oder für den Inhaber nicht tatsächlich beschränkt wird, ist dann die Richtlinie, wenn die Rechte des Dritten auf Vertrieb der Waren nicht nach diesem Recht wirksam beschränkt worden sind, so auszulegen, dass der Inhaber so behandelt wird, als ob er dem damit erworbenen Recht des Dritten zum Vertrieb der Waren in der Gemeinschaft zugestimmt hätte? 3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, obliegt es dann den nationalen Gerichten, zu bestimmen, ob unter den gesamten Umständen dem Dritten tatsächlich Beschränkungen auferlegt wurden? 4. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, Handlungen Dritter gehören, die den Wert, den Reiz oder das Ansehen der Marke oder der Waren, die diese Marke tragen, erheblich beeinträchtigen? 5. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass die berechtigten Gründe, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Kennzeichnungen der Waren durch Dritte einschließen, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung nicht geeignet erscheint, dem Ansehen der Marke oder der Waren, die die Marke tragen, ernstlichen oder erheblichen Schaden zuzufügen? 6. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Herstellungspostennummern auf den Waren durch Dritte gehört, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung dazu führt, dass bei den betreffenden Waren a) eine Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des Strafrechts eines Mitgliedstaats (die nicht die Marken betrifft) oder b) ein Verstoß gegen die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) vorliegt? Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

    In der Rechtssache C-414/99 beziehen sich die Fragen auf Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, während sie sich in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 auf Waren beziehen, die im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, d. h. unter Berücksichtigung der Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 durch das Abkommen über den EWR.

    Mit seinen Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 und mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren wissen, ob sich eine konkludente Zustimmung daraus ergeben kann, - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Daher ist auf die Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 sowie auf die Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 zu antworten, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Mit seiner Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers erheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Daher ist auf die Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 zu antworten, dass es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers unerheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Aufgrund dieser Antwort und der vorstehenden Antworten erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 b in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

    23 Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617).

    24 Vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 47).

    25 Vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 60).

    38 Vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54).

    39 Vgl. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54), vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 37 und 38), sowie vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 52).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht