Rechtsprechung
EuGH, 20.11.2003 - C-126/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - System der Finanzierung eines öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes durch eine Abgabe auf den Kauf von Fleisch - Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)
- Europäischer Gerichtshof
GEMO
- EU-Kommission
Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie gegen GEMO SA.
1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden sind - Einbeziehung - (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 ...
- EU-Kommission
Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie gegen GEMO SA
Wettbewerb , Staatliche Beihilfen
- Wolters Kluwer
Gewährung staatlicher Beihilfen ; Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ; Abgaben auf den Kauf von Fleisch
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 92; ; EG-Vertrag Art. 93
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 87; EG-Vertrag Art. 92
Staatliche Beihilfen - System der Finanzierung eines öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes durch eine Abgabe auf den Kauf von Fleisch - Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
GEMO
- juve.de (Kurzinformation)
EU-Kommission: Saria erkämpft erstmals Korrektur eines BVerwG-Urteils
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
GEMO
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag - System der Finanzierung eines öffentlichen Tierkörperverwertungsdienstes durch eine Abgabe auf den Kauf von durch die Einzelhändler von Fleisch und Fleischverarbeitungserzeugnissen unabhängig von dessen/deren Herkunft
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01
- EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Wird zitiert von ... (58) Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle dort genannten Merkmale erfüllt sind (Urteile vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 24).
Jedoch unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen und Zielen staatlicher Interventionsmaßnahmen, sondern definiert sie nach ihren Wirkungen (Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 61).
- EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
Spanien / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist (Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 34, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47).Dass die von der fraglichen Maßnahme begünstigten Unternehmen verschiedenen Wirtschaftszweigen angehören, genügt allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 48).
- EuGH, 07.06.1988 - 57/86
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Erstens darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099).
- EuGH, 02.02.1988 - 67/85
Van der Kooy / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie staatliche Beihilfen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben (Urteile vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. - EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle dort genannten Merkmale erfüllt sind (Urteile vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74). - EuGH, 17.09.1980 - 730/79
Philip Morris / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der innergemeinschaftliche Handel von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinträchtigt ist, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, I-2671, Randnr. 11, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 84). - EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Erstens darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099). - EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist (Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 34, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47). - EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Zweitens erfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (siehe insbesondere die Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35). - EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der innergemeinschaftliche Handel von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinträchtigt ist, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, I-2671, Randnr. 11, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 84). - EuGH, 13.06.2002 - C-382/99
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG …
- EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
Italien / Kommission
- EuGH, 29.02.1996 - C-56/93
Belgien / Kommission
- EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
SFEI u.a.
- EuGH, 26.09.1996 - C-241/94
Frankreich / Kommission
- EuG, 16.07.2014 - T-309/12
Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Rn. 30 bis 34), seien die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen von den Landwirten und den Schlachthöfen zu tragen.Aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Bezug genommen werde, gehe hervor, dass zum einen die Qualifizierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI im Widerspruch zum Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, und zum Verursacherprinzip stehe, und dass zum anderen die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme.
Sodann geht aus den Erwägungsgründen 160 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass ihrer Ansicht nach der in Rede stehende Sektor durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt wird, davon ausging, dass die in Rede stehende Dienstleistung aufgrund des Urteils GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, des Verursacherprinzips und des Umstands, dass diese Dienstleistung sich nach ihrem Inhalt nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens unterscheide, nicht als DAWI qualifiziert werden könne.
Im 161. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission fest, dass nach dem Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen nach dem Verursacherprinzip von den Landwirten und Schlachthöfen zu tragen seien.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil GEMO ergangen ist, um die Frage ging, ob eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist.
Zwar unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache, wie der Kläger geltend macht, von der Rechtssache, in der das Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, ergangen ist, da es zum einen in dieser Rechtssache nicht um die Frage der Qualifizierung einer Dienstleistung als DAWI ging, und zum anderen in der vorliegenden Rechtssache der Kläger Gebühren von den Besitzern von Material der Kategorien 1 und 2 für die Beseitigung dieses Materials erhob, obwohl diese nach § 9 Abs. 3 der Verbandsordnung des Klägers durch die fraglichen Umlagen hätten finanziert werden können.
In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Tätigkeiten ist offensichtlich, dass der in dem oben in Rn. 23 angeführten Urteil GEMO genannte Grundsatz, wonach die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, auch für die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität gilt.
- EuG, 16.07.2014 - T-295/12
Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der …
Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Rn. 30 bis 34), seien die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen von den Landwirten und den Schlachthöfen zu tragen.Aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Bezug genommen werde, gehe hervor, dass zum einen die Qualifizierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI im Widerspruch zum Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, und zum Verursacherprinzip stehe, und dass zum anderen die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme.
Sodann geht aus den Erwägungsgründen 160 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass ihrer Ansicht nach der in Rede stehende Sektor durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt wird, davon ausging, dass die in Rede stehende Dienstleistung aufgrund des Urteils GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, des Verursacherprinzips und des Umstands, dass diese Dienstleistung sich nach ihrem Inhalt nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens unterscheide, nicht als DAWI qualifiziert werden könne.
Im 161. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission fest, dass nach dem Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen nach dem Verursacherprinzip von den Landwirten und Schlachthöfen zu tragen seien.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil GEMO ergangen ist, um die Frage ging, ob eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist.
Zwar unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, von der Rechtssache, in der das Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, ergangen ist, da es zum einen in dieser Rechtssache nicht um die Frage der Qualifizierung einer Dienstleistung als DAWI ging, und zum anderen in der vorliegenden Rechtssache der ZT Gebühren von den Besitzern von Material der Kategorien 1 und 2 für die Beseitigung dieses Materials erhob, obwohl diese nach § 9 Abs. 3 der Verbandsordnung des ZT durch die fraglichen Umlagen hätten finanziert werden können.
In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Tätigkeiten ist offensichtlich, dass der in dem oben in Rn. 23 angeführten Urteil GEMO genannte Grundsatz, wonach die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, auch für die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität gilt.
- BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische …
Zwar mag die Finanzierung von Kapazitäten zur schadlosen Beseitigung von Tierabfällen aus öffentlichen Haushaltsmitteln die anderenfalls kostenbelasteten Besitzer von Tierabfällen entlasten und insofern als eine Beihilfe erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2003 - Rs. C-126/01, GEMO SA - Slg. I-13769 ).
- EuGH, 22.06.2006 - C-182/03
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …
86 Der Begriff der Beihilfe erfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit, ohne Subventionen im strengen Wortsinn zu sein, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, Gemo, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 28 und die dort zitierte Rechtsprechung).127 Vergünstigungen können nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil Gemo, Randnr. 24).
- EuG, 12.02.2008 - T-289/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS …
Der vom Gerichtshof gebrauchte Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung habe insbesondere wegen der engen Verbindung zwischen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG die gleiche Bedeutung wie der der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der oben in Randnr. 41 angeführten Rechtssache Ferring, I-9069, Nrn. 51 und 60, und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache GEMO, Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, I-13772). - EuGH, 21.12.2016 - C-524/14
Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Zudem habe es die Tragweite der Urteile vom 2. Februar 1988 , Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38), vom 29. Februar 1996 , Belgien/Kommission (C-56/93, EU:C:1996:64), vom 20. November 2003 , GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622), und vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), verkannt. - OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung einer Entscheidung der Europäischen …
Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-126/01 - GEMO -, Slg. 2003, I-13769, juris, Rn. 30) entschieden, dass die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist und diese durch den Verzicht auf kostendeckende Entgelte eine Vergünstigung erhalten, die sie sonst zu tragen hätten.Damit fehlt es gegenüber dem Antragsgegner insoweit an einem Merkmal der Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. EuGH, C-126/01 - GEMO -, Slg. 2003, I-13769, juris, Rn. 28).
Zudem ergeben sich aus der Begründung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache GEMO (EuGH, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, juris, Rn. 32), durch die von den Viehzüchtern und Schlachthöfen ausgeübten Tätigkeiten entstünden nicht verwendbare und vor allem umweltschädliche Produkte und Rückstände, deren Beseitigung ihrem Verursacher obliege, erhebliche Zweifel, ob damit auch die Aufwendungen für die Seuchenreserve gemeint sind.
Ferner wird in der Entscheidung in der Rechtssache GEMO (EuGH, C-126/01 - GEMO -, Slg. 2003, I-13769, juris) eine Beeinflussung des Wettbewerbs der Unternehmen, die Schlachtabfälle beseitigen, nicht erwähnt.
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17
A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle …
64 Urteil vom 20. November 2003 (C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 bis 39). - Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14
Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
26- Die Kommission bezieht sich insbesondere auf die Urteile vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 bis 39), und vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission (…C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 95 bis 101).Sie nennt auch die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (…67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 28 und 29), vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (…C-56/93, EU:C:1996:64, Rn. 10), vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 bis 39), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (…C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 63 bis 67), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732).
56- Es handelt sich um die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (…67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 28 und 29), vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (…C-56/93, EU:C:1996:64, Rn. 10), vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 bis 39), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (…C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 63 bis 67), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732).
60- C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 bis 39.
- EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …
Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie staatliche Beihilfen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnrn. - EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem …
- EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
Pearle u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07
UTECA - Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke - …
- EuG, 12.09.2013 - T-347/09
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland …
- EuG, 10.04.2008 - T-233/04
Niederlande / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG - …
- EuG, 07.11.2014 - T-219/10
Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das …
- EuG, 07.06.2006 - T-613/97
UFEX u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer …
- EuG, 28.02.2012 - T-268/08
Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der …
- EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
GIL Insurance u.a.
- EuG, 22.10.2008 - T-309/04
TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …
- EuG, 26.06.2008 - T-442/03
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN …
- EuG, 29.03.2007 - T-366/00
Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks - …
- EuG, 07.11.2014 - T-399/11
Banco Santander und Santusa / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- EuG, 13.09.2006 - T-210/02
British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08
Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche …
- EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG - …
- EuG, 10.04.2003 - T-366/00
Scott / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14
Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von …
- EuG, 09.09.2014 - T-461/12
Hansestadt Lübeck / Kommission - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte - …
- EuG, 24.09.2008 - T-20/03
Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder …
- EuG, 13.05.2015 - T-511/09
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die …
- VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12
Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen
- EuGH, 01.07.2008 - C-342/06
La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem …
- EuGH, 11.12.2019 - C-332/18
Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon
- EuG, 20.09.2007 - T-136/05
Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15
Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02
Italien / Kommission
- EuG, 16.09.2004 - T-274/01
Valmont / Kommission
- EuGH, 11.11.2004 - C-73/03
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-78/08
Paint Graphos - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Produktions- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15
Belgien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03
Heiser
- EuG, 15.12.2016 - T-37/15
Abertis Telecom Terrestre / Kommission
- EuG, 26.11.2015 - T-463/13
Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission
- EuG, 27.09.2012 - T-139/09
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von …
- EuG, 04.11.2009 - T-20/03
Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03
Kommission / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12
Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03
Kuipers
- EuG, 28.02.2012 - T-282/08
Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-79/08
Adige Carni - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Produktions- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-526/04
Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Abgabenvergünstigung für Großhändler …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-128/03
AEM
- LG Bonn, 31.08.2015 - 3 O 168/14