Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2008 - C-375/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,15565
EuGH, 20.11.2008 - C-375/07 (https://dejure.org/2008,15565)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2008 - C-375/07 (https://dejure.org/2008,15565)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2008 - C-375/07 (https://dejure.org/2008,15565)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,15565) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit einer Einreihungsverordnung - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 - Art. 220 und 239 des Zollkodex - Art. 871 und 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Getrocknete Teigblätter aus Reismehl, Salz und Wasser - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading

    Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit einer Einreihungsverordnung - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 - Art. 220 und 239 des Zollkodex - Art. 871 und 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Getrocknete Teigblätter aus Reismehl, Salz und Wasser - ...

  • EU-Kommission PDF

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading

    Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit einer Einreihungsverordnung - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 - Art. 220 und 239 des Zollkodex - Art. 871 und 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Getrocknete Teigblätter aus Reismehl, Salz und Wasser - ...

  • EU-Kommission

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading

    Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit einer Einreihungsverordnung - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 - Art. 220 und 239 des Zollkodex - Art. 871 und 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Getrocknete Teigblätter aus Reismehl, Salz und Wasser - ...

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung von aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellten, getrockneten jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogenen Teigblättern zur Unterposition 1905 90 20 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/871905/EWG; Zollrechtliche Tarifierung von Waren; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1196/97

  • datenbank.nwb.de

    Bindungswirkung rechtlicher oder tatsächlicher Feststellungen der EU-Kommission zu einem bestimmten Einfuhrgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading

    Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit einer Einreihungsverordnung - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 - Art. 220 und 239 des Zollkodex - Art. 871 und 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Getrocknete Teigblätter aus Reismehl, Salz und Wasser - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 3. August 2007 - Staatssecretaris van Financiën / Heuschen & Schrouff Oriental Foods Trading BV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 170, S. 13), von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    Erlangt ein nationales Gericht wie hier der Gerechtshof te Amsterdam, bei dem eine Klage gegen einen Bescheid über die Nacherhebung von Eingangsabgaben erhoben worden ist, im Lauf des bei ihm anhängigen Verfahrens Kenntnis davon, dass die Kommission gemäß den Art. 220 oder 239 des Zollkodex befasst worden ist, so muss es Entscheidungen vermeiden, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission nach den genannten Vorschriften zu treffen beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 1991, Delimitis, C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 47, und vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnr. 51).

    Jedenfalls kann oder muss, wie der Gerichtshof insbesondere in Verfahren, die die Art. 81 EG und 82 EG betrafen, entschieden hat, ein nationales Gericht, das Zweifel an der Gültigkeit oder der Auslegung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans hat, dem Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 und 3 EG eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. Urteil Masterfoods und HB, Randnr. 54).

    Hat der Einführer, wie im Ausgangsverfahren, innerhalb der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben, mit der diese über einen Antrag auf Erlass der Abgaben nach Art. 239 des Zollkodex befindet, so ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Verfahren auszusetzen ist, bis endgültig über diese Nichtigkeitsklage entschieden ist, oder selbst den Gerichtshof mit einer Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit anzurufen (vgl. entsprechend Urteil Masterfoods und HB, Randnr. 55).

    Befindet hingegen die Kommission über einen bestimmten Fall im Rahmen des Art. 239 des Zollkodex, ist sie nicht durch die frühere Entscheidung eines nationalen Gerichts über die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 220 des Zollkodex auf diesen Fall gebunden (vgl. entsprechend Urteil Masterfoods und HB, Randnr. 48).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen jedoch, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern zwingt vielmehr dazu, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen (Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 46).

    Vorab ist festzustellen, dass die in den Art. 220 und 239 des Zollkodex vorgesehenen Verfahren das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (vgl. Urteile vom 1. April 1993, Hewlett Packard France, C-250/91, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 46, und Söhl & Söhlke, Randnr. 54).

    Daraus folgt, dass die Tatbestände dieser Artikel - bei Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen, bei Art. 220 des Zollkodex das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der von dem Abgabenschuldner erkannt werden konnte - in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 54).

    Daher sind, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, für die Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex vorzuwerfen ist, die Kriterien, die im Rahmen von Art. 220 des Zollkodex für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde einem Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogen worden sind, entsprechend anzuwenden (vgl. Urteile Söhl & Söhlke, Randnrn.

  • EuGH, 22.06.2006 - C-419/04

    Conseil général de la Vienne - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Erlass von

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    Hier kann der Betroffene die Entscheidung stets vor den nationalen Gerichten anfechten (Urteil vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist es dann Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles erfüllt sind, so dass die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof gegebenenfalls im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1990, Deutsche Fernsprecher, C-64/89, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 13, und Conseil général de la Vienne, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang sind sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die HS-Erläuterungen wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für seine Auslegung angesehen werden (Urteil Olicom, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    55 und 56, sowie vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, Slg. 2003, I-2527, Randnr. 92).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-64/89

    Hauptzollamt Giessen / Deutsche Fernsprecher

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    In einem solchen Fall ist es dann Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles erfüllt sind, so dass die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof gegebenenfalls im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1990, Deutsche Fernsprecher, C-64/89, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 13, und Conseil général de la Vienne, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    Dies bedeutet auch, dass das vorlegende Gericht, das die von der Kommission vorgenommene Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen kann, das Verfahren bis zur Entscheidung der Kommission aussetzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999, De Haan, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 48).
  • EuGH, 24.09.1998 - C-413/96

    Sportgoods

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    Ist die Kommission jedoch von einem Mitgliedstaat mit einem Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 des Zollkodex befasst worden und hat sie bereits eine Entscheidung erlassen, die rechtliche oder tatsächliche Feststellungen zu einem bestimmten Einfuhrgeschäft enthält, binden diese Feststellungen gemäß Art. 249 EG alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die diesen Fall im Hinblick auf Art. 220 des Zollkodex prüfen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 1998, Sportgoods, C-413/96, Slg. 1998, I-5285, Randnr. 41).
  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    Erlangt ein nationales Gericht wie hier der Gerechtshof te Amsterdam, bei dem eine Klage gegen einen Bescheid über die Nacherhebung von Eingangsabgaben erhoben worden ist, im Lauf des bei ihm anhängigen Verfahrens Kenntnis davon, dass die Kommission gemäß den Art. 220 oder 239 des Zollkodex befasst worden ist, so muss es Entscheidungen vermeiden, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission nach den genannten Vorschriften zu treffen beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 1991, Delimitis, C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 47, und vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnr. 51).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-12/94

    Uelzena Milchwerke / Antpöhler

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-375/07
    H & S trägt vor, die Position 1905 KN betreffe nur gebackene Erzeugnisse, die unmittelbar verzehrt werden könnten, wie der Gerichtshof in Randnr. 12 des Urteils vom 11. August 1995, Uelzena Milchwerke (C-12/94, Slg. 1995, I-2397), zu verstehen gegeben habe.
  • EuG, 30.11.2006 - T-382/04

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods / Kommission

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

  • EuGH, 15.04.2010 - C-511/08

    Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, vom 17. Juni 1998, Mecklenburg, C-321/96, Slg. 1998, I-3809, Randnr. 29, vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, Slg. 2008, I-8691, Randnr. 46, und vom 10. September 2009, Eschig, C-199/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Weder die nationalen Abwicklungsbehörden noch die nationalen Gerichte, die die Aufgabe haben, die Tätigkeit der nationalen Abwicklungsbehörden zu kontrollieren, können aber wirksam Entscheidungen treffen, die den Beschlüssen des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zuwiderlaufen und diesen in der Praxis ihre Wirksamkeit nehmen, indem die Erhebung der Beiträge verhindert wird (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 52, vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 66, und vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 50 und 51).

    Hängt die Entscheidung des bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit eines Beschlusses des SRB ab, kann das nationale Gericht dem Gerichtshof jedoch eine Frage nach der Gültigkeit dieses Beschlusses zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 57, und vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 68).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-185/08

    Latchways und Eurosafe Solutions - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte -

    Denn nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung von Rechtsakten der Union aus, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, Slg. 2008, I-8691, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-58/10

    Der Gerichtshof äußert sich zu den Voraussetzungen, unter denen die französischen

    Daraus folgt, dass im Stadium des Erlasses und der Durchführung von Sofortmaßnahmen im Sinne des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 durch die Mitgliedstaaten, solange insoweit auf Unionsebene keine Entscheidung ergangen ist, die mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher innerstaatlichen Maßnahmen befassten nationalen Gerichte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 und der Verfahrensbedingungen des Art. 54 der Verordnung Nr. 178/2002 zuständig sind, wobei die Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden kann, da ein nationales Gericht, das Zweifel an der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts hat, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen kann oder muss (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, Slg. 2008, I-8691, Randnrn.

    Hat die Kommission dagegen in einem Fall den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit befasst und ist auf Unionsebene eine Entscheidung erlassen worden, so binden die darin zu diesem Fall getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß Art. 288 AEUV alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen aufgerufen sind (vgl. entsprechend Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, Randnr. 64).

  • FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07

    Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen - Keine Pflicht eines

    Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach hervorgehoben, dass die in den Art. 239 und 220 ZK vorgesehenen Verfahren das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Zahlung bzw. Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rz. 57, juris; EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91, Rz. 46, juris), woraus sich ergibt, dass die Tatbestände dieser Artikel - bei Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen, bei Art. 220 ZK das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der von dem Abgabenschuldner erkannt werden konnte - in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rz. 58, juris).

    Aus dieser Erkenntnis folgt weiterhin, dass für die Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne von Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK vorzuwerfen ist, die Kriterien, die im Rahmen von Art. 220 ZK für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde für einen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogen worden sind, entsprechend anzuwenden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rz. 59, juris; EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, Rz. 92, juris).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-407/16

    Aqua Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Folglich ist ein Mitgliedstaat, insbesondere seine Verwaltungs- und Gerichtsorgane (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 64), unter den von der Kommission klargestellten Voraussetzungen in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen an die Feststellungen gebunden, die von der Kommission in einem auf der Grundlage von Art. 873 der Durchführungsverordnung hinsichtlich eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Beschluss getroffen wurden.
  • FG Hamburg, 08.05.2014 - 4 K 43/13

    Zollrecht: Erlass von Zoll im Falle der Entziehung einer Ware in vorübergehender

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem mehrfach hervorgehoben, dass die in den Art. 239 und 220 Zollkodex vorgesehenen Verfahren das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Zahlung bzw. Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rn. 57; EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91, Rn. 46), woraus sich ergibt, dass die Tatbestände dieser Artikel - bei Art. 239 Abs. 1 Beistrich 2 Zollkodex das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen, bei Art. 220 Zollkodex das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der von dem Abgabenschuldner erkannt werden konnte - in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rn. 58).

    Aus dieser Erkenntnis folgt weiterhin, dass für die Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne von Art. 239 Abs. 1 Beistrich 2 Zollkodex vorzuwerfen ist, die Kriterien, die im Rahmen von Art. 220 Zollkodex für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde für einen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogen worden sind, entsprechend anzuwenden sind (EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rn. 59; EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, Rn. 92).

  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Nach der Rechtsprechung binden in Entscheidungen wie den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 enthaltene rechtliche oder tatsächliche Feststellungen aber alle Organe des Mitgliedstaats, an den die Entscheidung gerichtet ist, und in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen unter den von der Kommission klargestellten Voraussetzungen auch die Organe der übrigen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 69).
  • VG Minden, 06.07.2020 - 12 L 485/20
    vgl. nur: EuGH Urteile vom 22. Juni 2016 - C-207/15 P -, juris Rn. 43; vom 20. November 2008 - C-375/07 -, juris Rn. 46; vom 7. September 2006 - C-353/04 -, juris Rn. 41 und vom 12. Juli 1979 - 9/79 -, juris; Bleckmann , NRW 1982, 1177, 1180.
  • FG Düsseldorf, 29.06.2015 - 4 K 359/14

    Einfuhr von Goldschmuck aus der Türkei: Zollbefreiung als Übersiedlungsgut oder

    Die Merkmale für das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 212a ZK sind, da es sich bei der offensichtlichen Fahrlässigkeit um einen im Zollrecht einheitlich zu beurteilenden Begriff handelt (EuGH Urteil v. 11.11.1999 C-48/98 Rzn. 49 f.), ebenso auszulegen, wie im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK die Merkmale dafür, ob ein Irrtum der Zollbehörden vom Abgabenschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte (ständige Rechtsprechung: EuGH-Urteile v. 11.11.1999 C-48/98 Rz. 54; v. 20.11.2008 C-375/07 Rz. 58).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-552/08

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex - Art. 220 Abs. 2

  • EuGH, 25.07.2018 - C-574/17

    Kommission/ Combaro - Rechtsmittel - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 129/07

    Nacherhebung von Abgaben / Vertrauensschutz

  • EuG, 12.03.2015 - T-249/12

    Vestel Iberia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Verschiedene Entscheidungen und Rechtsbehelfe über dieselbe

  • EuG, 09.12.2013 - T-38/09

    El Corte Inglés / Kommission

  • FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 K 98/10

    Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht