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   EuGH, 20.11.2014 - C-310/13   

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https://dejure.org/2014,35647
EuGH, 20.11.2014 - C-310/13 (https://dejure.org/2014,35647)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2014 - C-310/13 (https://dejure.org/2014,35647)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2014 - C-310/13 (https://dejure.org/2014,35647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Novo Nordisk Pharma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte - Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie - Besondere Haftungsregelungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestanden - Zulässigkeit einer ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 85/374/EWG Art. 13; AMG § 84; AMG § 84 a; ProdHaftG § 15
    Auskunftsanspruch gem. § 84 a AMG ist mit Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelhaftungsrechts mit der EU-Produkthaftungsrichtlinie

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung des Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, (ABl. L 210, S. 29) - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 927
  • EuZW 2015, 119
  • VersR 2015, 499
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-495/10

    Die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister fällt

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-310/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezweckt die Richtlinie 85/374 nämlich für die von ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (Urteil Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura, C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Richtlinie den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte jedoch nicht über die von ihr geregelten Punkte hinaus abschließend harmonisieren (Urteil Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura, EU:C:2011:869, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen darf eine nationale Regelung, die einen solchen Anspruch schafft, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Wirksamkeit der von der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Haftungsregelung oder die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Ziele beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura, EU:C:2011:869, Rn. 29).

  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt diese Richtlinie für die von ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Richtlinie den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte jedoch nicht über die von ihr geregelten Punkte hinaus abschließend harmonisieren (Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Beweis anbelangt, ist im Übrigen hervorzuheben, dass - worauf in Rn. 19 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist - zwar nach Art. 4 der Richtlinie 85/374 der Geschädigte die Beweislast trägt, jedoch weder dieser Art. 4 noch andere Bestimmungen der Richtlinie andere Aspekte der Beweisführung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 25 bis 29).

    Was konkret die Richtlinie 85/374 betrifft, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die nationalen Modalitäten der Beweiserhebung und Beweiswürdigung weder geeignet sein dürfen, die in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehene Beweislastverteilung noch - allgemeiner - die Wirksamkeit der von dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung oder die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Ziele zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beweisregelung vermag als solche gleichwohl nicht zu einer Umkehr der gemäß Art. 4 der Richtlinie 85/374 beim Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, weil nach dieser Regelung beim Geschädigten die Darlegungslast für die verschiedenen Indizien verbleibt, die es zusammengenommen dem mit der Sache befassten Gericht gegebenenfalls erlauben, seine Überzeugung bezüglich des Vorliegens eines Fehlers des Impfstoffs und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Fehler und dem erlittenen Schaden zu stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26 bis 28).

  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 328/11

    Auskunftsverfahren zur Vorbereitung von Ersatzansprüchen aus Arzneimittelhaftung:

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 20. November 2014 die Vorlagefragen des Senats dahingehend beantwortet, dass die Richtlinie 85/374/EWG dem Auskunftsanspruch nach § 84a AMG nicht entgegensteht, weil weder dieser Anspruch noch der Umfang der Auskünfte, die der Verbraucher vom Hersteller des Produkts verlangen könne, als solche Gegenstand der Bestimmungen der Richtlinie 85/374/EWG seien (EuGH, Urteil vom 20. November 2014 - C-310/13, VersR 2015, 499 Rn. 25 ff. - Novo Nordisk Pharma).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15

    W u.a. - Haftung für fehlerhafte Produkte - Arzneimittelhersteller - Impfung

    5 Vgl. Art. 4 der Richtlinie sowie Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26).

    7 Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 29), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:1825, Nrn. 21 bis 24).

    11 Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, insbesondere Rn. 27 und 32).

  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 63/14

    Arzneimittelhaftung eines Anbieters eines Generikums mit dem Wirkstoff

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. November 2014 - C-310/13, VersR 2015, 499 Rn. 25 ff. - Novo Nordisk Pharma; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 - VI ZR 328/11, VersR 2013, 904) steht die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. EG L 210 S. 29) dem Auskunftsanspruch nach § 84a AMG nicht entgegen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 141/22

    Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos

    Art. 13 der Produkthaftungsrichtlinie wurde normhistorisch aufgenommen, da die damalige deutsche Bundesregierung sich geweigert hatte, der Produkthaftungsrichtlinie zuzustimmen, sofern dies eine Anpassung oder gar Aufhebung des 1967 neu eingeführten deutschen Arzneimittelhaftungsrechts erforderlich gemacht hätte (Franzki aaO; Brock in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Auflage 2022, Vor §§ 84-94a Rn. 10; EuGH, Urteil vom 20.11.2014, C-310/13 = NJW 2015, 927 Rn. 27 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

    34 Urteile vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Juni 2017, W u. a. (C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 21).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 151/22

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Art. 13 der Produkthaftungsrichtlinie wurde normhistorisch aufgenommen, da die damalige deutsche Bundesregierung sich geweigert hatte, der Produkthaftungsrichtlinie zuzustimmen, sofern dies eine Anpassung oder gar Aufhebung des 1967 neu eingeführten deutschen Arzneimittelhaftungsrechts erforderlich gemacht hätte (Franzki in: BeckOGK, § 84 Rn. 9; Brock in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Auflage 2022, Vor §§ 84-94a Rn. 10; EuGH, Urteil vom 20.11.2014, C-310/13 = NJW 2015, 927 Rn. 27 ff.).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-50/22

    Sogefinancement

    Folglich beschränkt sich Art. 14 Abs. 7 der Richtlinie 2008/48 darauf, anzuerkennen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, außerhalb des durch diese Richtlinie geschaffenen Regelungsrahmens Rechtsvorschriften zur Festlegung einer Frist vorzusehen, innerhalb deren die Ausführung eines Kreditvertrags nicht beginnen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 25 und 29, sowie vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 49).

    Außerdem kann durch den Erlass oder die Beibehaltung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift nach Art. 14 Abs. 7 der Richtlinie 2008/48 die effektive Ausübung des einem Verbraucher nach diesem Art. 14 zustehenden Widerrufsrechts weder berührt noch eingeschränkt werden und können auch die übrigen Bestimmungen der Richtlinie sowie deren Kohärenz und Ziele nicht beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 28 und 31, sowie vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 51).

  • LG Mainz, 14.11.2023 - 9 O 37/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Die in § 84 Abs. 2 AMG vorgesehene Beweislastumkehr verstoße gegen Art. 4 der europäischen Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374 EWG) und müsse deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.06.2017 - C-621/15 sowie Urteil vom 20.11.2014 - C-310/13) unangewendet bleiben.
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 60/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch

    Art. 13 der Produkthaftungsrichtlinie wurde normhistorisch aufgenommen, da die damalige deutsche Bundesregierung sich geweigert hatte, der Produkthaftungsrichtlinie zuzustimmen, sofern dies eine Anpassung oder gar Aufhebung des 1967 neu eingeführten deutschen Arzneimittelhaftungsrechts erforderlich gemacht hätte (Franzki aaO.; Brock in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Auflage 2022, AMG, Vor §§ 84-94a Rn. 10; EuGH, Urteil vom 20.11.2014, C-310/13 = NJW 2015, 927 Rn. 27 ff.).
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