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   EuGH, 20.11.2018 - C-147/17   

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EuGH, 20.11.2018 - C-147/17 (https://dejure.org/2018,38017)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2018 - C-147/17 (https://dejure.org/2018,38017)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - C-147/17 (https://dejure.org/2018,38017)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sindicatul Familia Constanta u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Abweichung - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Abweichung - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sindicatul Familia Constanta u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Abweichung - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflegeelterntätigkeit nicht von der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie erfasst

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitrecht gilt nicht für Pflegeeltern

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 enthaltene Ausnahme so auszulegen ist, dass sie ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 54).

    Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zu den Besonderheiten dieser spezifischen Tätigkeiten, die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 eine Ausnahme von den Regeln im Bereich des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer rechtfertigen, der Umstand zählt, dass eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, steht das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegen, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, auch hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55 und 57, und vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 26).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    Insoweit ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteile vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 25, sowie vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das wesentliche Merkmal der Pflegeelterntätigkeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, das in der Pflicht zur durchgängigen Eingliederung des Kindes in den Haushalt und die Familie des Pflegeelternteils besteht, diese Tätigkeit von derjenigen der Vertreter der Kinderdorfeltern unterscheidet, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a. (C-175/16, EU:C:2017:617) ergangen ist.

    Die Vertreter der Kinderdorfeltern unterlagen nämlich nicht einer derartigen Verpflichtung, und ihre Arbeitszeit war durch das zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis weitgehend im Voraus festgelegt, da zum einen die Zahl der von ihnen jährlich abzuleistenden Arbeitszeiträume von 24 Stunden vertraglich vereinbart war und zum anderen der Arbeitgeber im Voraus Listen erstellte, in denen in regelmäßigen Abständen die Zeiträume von 24 Stunden angegeben waren, in denen der Vertreter der Kinderdorfeltern mit der Führung eines Kinderdorfhauses betraut war (Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 33).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 ermöglicht somit die Wahrung der Wirksamkeit der spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der grundlegenden Funktionen des Staates zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, EU:C:2005:467, Rn. 50).

    Viertens ist festzustellen, dass auch dann, wenn bestimmte spezifische Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes wegen ihrer Besonderheiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen sind, Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/391 von den zuständigen Behörden noch verlangt, eine "größtmögliche" Sicherheit und einen "größtmöglichen" Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, EU:C:2005:467, Rn. 56).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-132/04

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 verwendete Kriterium zur Ausnahme bestimmter Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie und mittelbar auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 nicht auf der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einem der in dieser Bestimmung allgemein beschriebenen Tätigkeitsbereichen beruht, sondern ausschließlich auf der spezifischen Natur bestimmter von den Arbeitnehmern in den von dieser Vorschrift umfassten Sektoren wahrgenommener besonderer Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften dieser Richtlinie rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 24).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, steht das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegen, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, auch hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55 und 57, und vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 26).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-515/11

    Deutsche Umwelthilfe - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    In Anbetracht der möglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der konkreten Organisation von Gemeinwohlaufgaben, die zu den grundlegenden Funktionen des Staates gehören, ist eine solche funktionelle Auslegung des Begriffs "öffentlicher Dienst" zudem durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 89/391 in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Deutsche Umwelthilfe, C-515/11, EU:C:2013:523, Rn. 24).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    Hinzuzufügen ist noch, dass das jedem Arbeitnehmer in Art. 31 Abs. 2 der Charta zuerkannte Recht auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf einen jährlichen Zeitraum bezahlten Urlaubs unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere unter Achtung seines Wesensgehalts beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 59, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 54).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    Hinzuzufügen ist noch, dass das jedem Arbeitnehmer in Art. 31 Abs. 2 der Charta zuerkannte Recht auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf einen jährlichen Zeitraum bezahlten Urlaubs unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere unter Achtung seines Wesensgehalts beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 59, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 54).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus Art. 137 EG (jetzt Art. 153 AEUV), der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2003/88 bildet, als auch aus deren Erwägungsgründen 1, 2, 4 und 5 sowie aus dem Wortlaut ihres Art. 1 Abs. 1 ergibt, dass durch die Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2004, Wippel, C-313/02, EU:C:2004:607, Rn. 46).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-147/17
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erfahren müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2017, Schottelius, C-247/16, EU:C:2017:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art.

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 07.09.2017 - C-247/16

    Schottelius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37, vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39).
  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

    13 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:518, Nr. 53).

    26 Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 36 bis 38).

    43 Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 56, 58, 59 und 61).

    57 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in der Rechtssache Simap (C-303/98, EU:C:1999:621, Nr. 27), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:518, Nr. 51).

    66 Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    76 Vgl. Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67), sowie vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség (C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 40).

    79 Vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67), sowie vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség (C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 40 und 42).

    80 Urteil vom 20. November 2018 (C-147/17, EU:C:2018:926).

    81 Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 68).

    82 Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 70 bis 75).

    84 Urteil vom 20. November 2018 (C-147/17, EU:C:2018:926).

  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Art. 31 GRC und die Arbeitszeitrichtlinie regeln mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Fragen der Vergütung, weil die Europäische Union hierfür nach Art. 153 Abs. 5 AEUV nicht zuständig ist (vgl. für die Richtlinie 2003/88/EG EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 57 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 56 ff.; 20.  November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 35; 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 49; 11.  Januar 2007 - C-437/05 - [Vorel] Rn. 32 ff. mwN) .
  • EuGH, 07.07.2022 - C-257/21

    Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Sowohl aus Art. 137 EG (jetzt Art. 153 AEUV), der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2003/88 bildet, als auch aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie, betrachtet im Licht ihrer Erwägungsgründe 1, 2, 4 und 5, ergibt sich nämlich, dass durch die Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Ob ein solches gegeben ist, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem beruht das in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 verwendete Kriterium zur Ausnahme bestimmter Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie und damit auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 nicht auf der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einem der in dieser Bestimmung allgemein beschriebenen Tätigkeitsbereichen, sondern ausschließlich auf der spezifischen Natur bestimmter von den Arbeitnehmern in den von dieser Vorschrift umfassten Sektoren wahrgenommener besonderer Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften im Bereich des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer rechtfertigt (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Besonderheiten dieser spezifischen Tätigkeiten, die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 eine Ausnahme von den Regeln im Bereich des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer rechtfertigen, zählt der Umstand, dass eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta, u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kontinuitätserfordernis ist unter Berücksichtigung der spezifischen Art der in Rede stehenden Tätigkeit zu beurteilen (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen ist dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung absoluter Vorrang einzuräumen, zulasten der Befolgung der Vorschriften dieser Richtlinie, die innerhalb dieser Dienste vorübergehend außer Acht gelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67, und vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass bestimmte besondere Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, selbst wenn sie unter normalen Bedingungen ausgeübt werden, so spezifische Merkmale aufweisen, dass ihre Art zwingend einer Arbeitszeitplanung entgegensteht, die die Vorgaben der Richtlinie 2003/88 beachtet (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 68).

    Dies ist insbesondere der Fall bei Tätigkeiten, die, um das ihnen im Allgemeininteresse liegende Ziel wirksam zu erreichen, nur kontinuierlich und von ein und demselben Arbeitnehmer ausgeübt werden können, ohne dass es möglich wäre, ein Rotationssystem einzuführen, das es ermöglicht, diesem Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden oder -tagen das Recht auf Ruhestunden oder -tage zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 70 bis 74, und vom 30. April 2020, Készenléti Rend?'rség, C-211/19, EU:C:2020:344, Rn. 43 und 44).

    Die Ausnahme in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 ist in gleicher Weise auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die identische spezifische Tätigkeiten im Dienst des Gemeinwesens ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 59).

  • BVerwG, 08.05.2019 - 8 C 3.18

    Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung

    Sie sind - im hier interessierenden Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen - dann zu bejahen, wenn Pflegeeltern ein Kind "durchgängig und auf lange Zeit angelegt in ihrem Haushalt und in ihrer Familie betreuen" und wegen dieser Eingliederung in den eigenen Haushalt keine Festlegung der Arbeitszeit erfolgt (EuGH, Urteil vom 20. November 2018 - C-147/17 [ECLI:EU:C:2018:926], Sindicatul Familia Constan?Rn. 67, 74, 77).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Richtlinie 2003/88 nur für Arbeitnehmer gilt und dass als "Arbeitnehmer" eine Person anzusehen ist, die während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 40 und 41).
  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 41/19

    Heimarbeit - Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

    Die Bestimmungen der RL 2003/88/EG sind nur auf Arbeitnehmer anwendbar (EuGH 20. November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 40) .

    Ob ein solches gegeben ist, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (EuGH 20. November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 41 f. mwN) .

    Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze, die für den Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG und den hierfür maßgebenden Arbeitnehmerbegriff maßgebend sind, als geklärt anzusehen (EuGH 20. November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 40 ff. mwN) .

  • EuGH, 30.04.2020 - C-211/19

    Freizügigkeit

    Insoweit ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist zu prüfen, ob Funktionen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme fallen können, die so auszulegen ist, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 54, und vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 53).

    Daher ist drittens zu prüfen, ob Besonderheiten, die dieser spezifischen Tätigkeit des öffentlichen Dienstes innewohnen, wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, der Anwendung der Richtlinie 2003/88 auf diese Tätigkeit zwingend entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 55).

    Zwar gehört der Umstand, dass bei bestimmten spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes eine Arbeitszeitplanung wegen der Art der Tätigkeiten nicht möglich ist, zu den Besonderheiten solcher Tätigkeiten, die nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 eine Ausnahme von den Regeln im Bereich des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer rechtfertigen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 64).

    2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 ermöglicht somit die Wahrung der Wirksamkeit solcher spezifischen Tätigkeiten, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der grundlegenden Funktionen des Staates zu gewährleisten (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kontinuitätserfordernis ist jedoch unter Berücksichtigung der spezifischen Art der in Rede stehenden Tätigkeit zu beurteilen (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 66).

    Somit steht, erstens, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung dem nicht entgegen, dass die Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, auch hinsichtlich der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer organisiert werden können, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur in Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 55 und 57, vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:18, Rn. 26, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 67).

    Zweitens darf die in den Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht dahin ausgelegt werden, dass es ausgeschlossen wäre, dass bestimmte besondere Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, selbst wenn sie unter normalen Bedingungen ausgeübt werden, so spezifische Merkmale aufweisen, dass ihre Art zwingend einer die Vorgaben der Richtlinie 2003/88 beachtenden Arbeitsplanung entgegensteht (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 68).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 10 B 17.18

    Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht als Arbeitszeit

  • EuGH, 12.10.2023 - C-57/22

    Reditelství silnic a dálnic

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 7.21

    Pausen in "Bereithaltung" als Arbeitszeit

  • EuGH, 11.04.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    Fetico u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19

    Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21

    MÁV-START - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-392/21

    Inspectoratul General pentru Imigrari (Acquisition de lunettes par un

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2019 - C-129/18

    Nachzug von unter Vomundschaft ("Kafala") stehenden Kindern

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