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   EuGH, 20.11.2018 - C-626/15, C-659/16   

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EuGH, 20.11.2018 - C-626/15, C-659/16 (https://dejure.org/2018,38018)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2018 - C-626/15, C-659/16 (https://dejure.org/2018,38018)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - C-626/15, C-659/16 (https://dejure.org/2018,38018)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) - Beschluss, mit dem die Vorlage eines Diskussionspapiers an ein internationales Gremium gebilligt wird - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlung - Ausschließliche Zuständigkeit, geteilte ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden Meeresschätze der Antarktis müssen von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind, gemeinsam gefasst werden

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) - Beschluss, mit dem die Vorlage eines Diskussionspapiers an ein internationales Gremium gebilligt wird - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlung - Ausschließliche Zuständigkeit, geteilte ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutz der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH - C-659/16 (anhängig)

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    In den verbundenen Rechtssachen C-626/15 und C-659/16.

    betreffend zwei Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 23. November 2015 (C-626/15) und am 20. Dezember 2016 (C-659/16),.

    Streithelfer (C-659/16),.

    Mit ihren Klagen beantragt die Europäische Kommission zum einen die Nichtigerklärung des in den Schlussfolgerungen des Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 11. September 2015 enthaltenen Beschlusses des Rates der Europäischen Union (im Folgenden: Beschluss von 2015), soweit mit ihm gebilligt wird, dass der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (im Folgenden: CAMLR-Kommission) im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Diskussionspapier über einen Vorschlag für die Einrichtung eines Meeresschutzgebiets im Weddell-Meer (im Folgenden: Diskussionspapier) vorgelegt wird (Rechtssache C-626/15), und zum anderen die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 10. Oktober 2016 (im Folgenden: Beschluss von 2016), soweit mit ihm gebilligt wird, dass der CAMLR-Kommission auf ihrer 35. Jahrestagung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten drei Vorschläge für die Einrichtung von Meeresschutzgebieten sowie ein Vorschlag für die Einrichtung besonderer Zonen zur Erforschung des betreffenden Meeresraums, des Klimawandels und des Gletscherrückzugs vorgelegt werden (Rechtssache C-659/16).

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Februar 2017 ist das Verfahren in der Rechtssache C-626/15 bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache C-659/16 ausgesetzt worden.

    In der Rechtssache C-659/16 beantragt die Kommission,.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Februar 2017 sind die Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), entschieden habe, obliege es nämlich der Partei, die sich auf den ausschließlichen Charakter der Außenzuständigkeit der Union berufe, den Nachweis dafür zu erbringen.

    Zudem kann das Bestehen einer solchen Gefahr, dass es zu einer Beeinträchtigung kommt, dann festgestellt werden, wenn sich die in Rede stehenden internationalen Verpflichtungen, mögen sie auch nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinsamen Regeln der Union stehen, auf deren Sinn, Tragweite und Wirksamkeit auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 102, und Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 85).

    Der betroffenen Partei obliegt der Nachweis, dass der ausschließliche Charakter der Außenzuständigkeit der Union, auf die sie sich berufen möchte, verletzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75).

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    Völkerrechtliche Verpflichtungen können die Tragweite der Unionsregeln insbesondere dann beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71 bis 73).

    Zudem kann das Bestehen einer solchen Gefahr, dass es zu einer Beeinträchtigung kommt, dann festgestellt werden, wenn sich die in Rede stehenden internationalen Verpflichtungen, mögen sie auch nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinsamen Regeln der Union stehen, auf deren Sinn, Tragweite und Wirksamkeit auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 102, und Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 85).

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    Der Unionsgesetzgeber will somit dadurch, dass er der Union in Art. 3 Abs. 2 AEUV unter den dort festgelegten Bedingungen eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft vorbehält, verhindern, dass die Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam mit dritten Staaten Verpflichtungen eingehen, die gemeinsame Rechtsnormen beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 170).

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar bereits klargestellt, dass der bloße Umstand, dass ein Handeln der Union auf internationaler Bühne unter eine zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fällt, nicht die Möglichkeit ausschließt, dass im Rat die für die alleinige Ausübung dieser Außenzuständigkeit durch die Union erforderliche Mehrheit erzielt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 68 unter Bezugnahme auf Rn. 244 des Gutachtens 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376).

  • EuGH, 19.03.1996 - C-25/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    Nach der Vorstellung der Verfasser der Verträge sollte der AStV somit ein Hilfsorgan des Rates sein, das für ihn Vorbereitungs- und Ausführungsaufgaben wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat, C-25/94, EU:C:1996:114, Rn. 25 und 26).

    Auch wenn die Funktion, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und vom Rat übertragene Aufgaben auszuführen, den AStV nicht berechtigt, die Entscheidungsbefugnis auszuüben, die nach den Verträgen dem Rat zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat, C-25/94, EU:C:1996:114, Rn. 27), muss eine Handlung des AStV, da die Union eine Rechtsunion ist, gleichwohl einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegen, wenn sie als solche Rechtswirkungen erzeugen soll und damit den Rahmen der Vorbereitungs- und Ausführungsfunktion verlässt.

  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    Diese Ermächtigung wurde sodann in die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. 1972, L 73, S. 14) übernommen, zu der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten nach dem Ende der darin vorgesehenen Übergangszeit nicht mehr für diesen Bereich zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1976, Kramer u. a., 3/76, 4/76 und 6/76, EU:C:1976:114, Rn. 40, sowie vom 5. Mai 1981, Kommission/Vereinigtes Königreich, 804/79, EU:C:1981:93, Rn. 17 und 27).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    Sodann ist in Bezug auf die Feststellung der Wirkungen, die der Beschluss von 2015 erzeugen soll, nach ständiger Rechtsprechung auf sein Wesen abzustellen, das anhand objektiver Kriterien - wie des Kontexts, in dem dieser Akt erlassen wurde, seines Inhalts und der Absicht seines Urhebers, sofern sie sich objektiv ermitteln lässt - zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    Gleichwohl muss die Union nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie sich entschließt, ihre Zuständigkeiten auszuüben, dies unter Beachtung des Völkerrechts tun (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, u. a. wenn ein rechtliches Vorbringen entscheidungserheblich ist, das zwischen den Parteien oder den Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erörtert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 20).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
    Nur ausnahmsweise ist ein Unionsrechtsakt gleichzeitig auf mehrere Rechtsgrundlagen zu stützen, und zwar dann, wenn er mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass eine von ihnen ein Nebenaspekt der anderen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, EU:C:2003:452, Rn. 40).
  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • EuGH, 28.04.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte -

  • EuGH, 21.03.2024 - C-61/22

    Landeshauptstadt Wiesbaden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Ergibt schließlich die Prüfung eines Unionsrechtsakts, dass er mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die anderen nur nebensächliche Bedeutung haben oder von äußerst begrenzter Tragweite sind, ist die Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Rechtsakts anhand dieser hauptsächlichen Zielsetzung oder Komponente zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 77, sowie Gutachten 1/19 [Übereinkommen von Istanbul] vom 6. Oktober 2021, EU:C:2021:832, Rn. 286).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 111).

    77 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 115).

    179 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Wie jedoch dem Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 125 bis 135), eindeutig zu entnehmen ist, kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass Drittstaaten einseitig die Einhaltung ihrer Zuständigkeitsregelungen auferlegt wird.

    Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

    18 Urteile vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 14), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 59).

    19 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 61).

    32 Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 65).

    52 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 112).

    58 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 102), Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 85), und Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 114).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 115).

    88 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 130 bis 133).

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Union nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben hat (Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Zweitens ergebe sich aus Rn. 41 des Urteils vom 11. September 2003, Altair Chimica (C-207/01, EU:C:2003:451), und aus Rn. 59 des Urteils vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925), dass einer Maßnahme sogar dann Rechtswirkung zuerkannt werden könne, wenn sie diese nicht hervorrufen solle; für die Zulässigkeit einer Klage reiche jedwede Art von Rechtswirkung aus.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof, worauf auch VodafoneZiggo hinweist, in Rn. 59 des Urteils vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925), ausgeführt, dass "jeder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union angenommene Beschluss, der Rechtswirkungen erzeugen soll, unabhängig von seiner Rechtsnatur oder seiner Form eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV [darstellt]".

    Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925), entschieden hätte, dass der Umstand, dass eine bestimmte Handlung eine "Rechtswirkung" erzeugen müsse, um Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein zu können, jegliche Rechtswirkung unabhängig von ihrer Art umfasse, und somit seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff "anfechtbare Handlung" im Sinne von Art. 263 AEUV widersprochen hätte, auf die in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist.

    Alle diese Wirkungen, die am Zusammenhang, in dem die in der Rechtssache C-626/15 in Rede stehende Handlung erlassen wurde, an ihrem Inhalt und an ihrem Urheber anknüpfen, belegen aber den verbindlichen Charakter der von dem Beschluss, dessen Nichtigerklärung beantragt war, erzeugten Wirkungen für den materiellen Standpunkt, der von der Kommission einzunehmen war.

  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

    Das Vorliegen einer solchen vollständigen Übereinstimmung ist einer der Fälle, in denen die Union über die ausschließliche Außenkompetenz nach Art. 3 Abs. 2 AEUV verfügt (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68 bis 70, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 113).
  • EuGH, 05.04.2022 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits eine Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss des AStV, ein Diskussionspapier einem durch eine internationale Übereinkunft geschaffenen internationalen Gremium vorzulegen, für zulässig erklärt, soweit ein solcher Beschluss Rechtswirkungen erzeugen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 59 bis 67).

    Gleichwohl muss die Union nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie sich entschließt, ihre Zuständigkeiten auszuüben, dies unter Beachtung des Völkerrechts tun (Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Diese Bestimmung trifft jedoch keine Unterscheidung danach, ob die Union ihre ausschließliche Außenkompetenz gemäß Art. 3 Abs. 2 AEUV ausübt oder ob sie eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit ausübt, sei es zusammen mit diesen oder sei es, dass der Rat von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Rat die erforderliche Mehrheit zu erzielen, damit die Union die Außenkompetenz allein ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die

    15 Urteile vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 66), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

    51 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

    In diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 bis 133).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-61/22

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist die obligatorische Erfassung und

    37 Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (MPA in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Hierzu lässt sich zwar darauf verweisen, dass bestimmte Regeln des Völkerrechts dem Beitritt der Union als solcher zu einer internationalen Übereinkunft wegen ihres Status als internationale Organisation entgegenstehen oder einen solchen Beitritt zumindest strikten Vorgaben unterwerfen können (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91 [Übereinkommen Nr. 170 der IAO] vom 19. März 1993, EU:C:1993:106, Rn. 5, und Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 128 bis 130).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2023 - C-587/21

    DD/ FRA

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