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   EuGH, 20.12.2017 - C-158/16   

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https://dejure.org/2017,48965
EuGH, 20.12.2017 - C-158/16 (https://dejure.org/2017,48965)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-158/16 (https://dejure.org/2017,48965)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-158/16 (https://dejure.org/2017,48965)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vega González

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff ,Beschäftigungsbedingungen" - Gewährung von Sonderurlaub - Nationale Regelung, nach ...

  • doev.de PDF

    Vega González - Anspruch auf Freistellung für Abgeordnetenmandat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Gewährung von Sonderurlaub - Nationale Regelung, nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt gewählt wurde, muss zur Ausübung seines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub haben wie ein Lebenszeitbeamter

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Vega González

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Gewährung von Sonderurlaub - Nationale Regelung, nach ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Freistellungsanspruch für Abgeordnetenmandat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sonderurlaub zur Ausübung seines politischen Mandats

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Befristet beschäftigte Arbeitnehmer müssen zur Ausübung eines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub haben wie Dauerbeschäftigte

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 140
  • EuZW 2018, 136
  • NZA 2018, 97
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird zu diesem Zweck festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch die Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung, u. a. ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Begriff der "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für die Bestimmung, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung entscheidend ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 35, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25, vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 26, sowie Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 32).

    Dies gilt auch für die Entschädigung, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in seinen Arbeitsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 37) oder aufgrund der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 31) zu zahlen hat.

    Jedenfalls ist hinzuzufügen, dass eine Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, nach der der Anspruch auf Sonderurlaub nicht in den Anwendungsbereich des Begriffs "Beschäftigungsbedingungen" fiele, darauf hinausliefe, den Umfang des befristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor Diskriminierungen entgegen dem Ziel dieser Vorschrift einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 27 und 29, vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 30, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 35).

    Die gerügte Ungleichbehandlung in Bezug auf die Gewährung des Anspruchs auf Sonderurlaub könnte nur in dem Fall ungeachtet des in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Verbots gerechtfertigt werden, in dem die von einem Arbeitnehmer wie Frau Vega González im Rahmen ihres befristeten Arbeitsvertrags verrichtete Arbeit nicht der von Dauerbeschäftigten entspräche oder nicht mit ihr vergleichbar wäre, da sich diese Ungleichbehandlung dann auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 41).

    Um festzustellen, ob die betroffenen Personen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach deren Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 nämlich zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 40).

    Daher hat das vorlegende Gericht festzustellen, ob Frau Vega González sich in einer vergleichbaren Situation befindet wie die bei derselben Behörde während desselben Zeitraums unbefristet eingestellten Arbeitnehmer (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 42).

    Sollte dieses Gericht nach dieser Untersuchung eine Ungleichbehandlung feststellen, so hätte es anschließend zu prüfen, ob diese durch das Vorliegen "sachlicher Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden könnte, d. h. durch genau bezeichnete, konkrete Umstände, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen, und die Prüfung ermöglichen, ob diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten nationalen Rechtsnorm vorgesehen ist (Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zudem, dass die Berufung auf die bloße temporäre Natur der Arbeit diesen Anforderungen nicht genügt und daher keinen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen kann (Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Zum Begriff der "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für die Bestimmung, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung entscheidend ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 35, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25, vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 26, sowie Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Regelungen über die Bestimmung der Dauer der Kündigungsfrist im Fall der Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags Bestandteil der "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 27 und 29).

    Jedenfalls ist hinzuzufügen, dass eine Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, nach der der Anspruch auf Sonderurlaub nicht in den Anwendungsbereich des Begriffs "Beschäftigungsbedingungen" fiele, darauf hinausliefe, den Umfang des befristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor Diskriminierungen entgegen dem Ziel dieser Vorschrift einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 27 und 29, vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 30, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 39).

    Um festzustellen, ob die betroffenen Personen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach deren Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 nämlich zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 40).

    Daher hat das vorlegende Gericht festzustellen, ob Frau Vega González sich in einer vergleichbaren Situation befindet wie die bei derselben Behörde während desselben Zeitraums unbefristet eingestellten Arbeitnehmer (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 42).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Die gerügte Ungleichbehandlung in Bezug auf die Gewährung des Anspruchs auf Sonderurlaub könnte nur in dem Fall ungeachtet des in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Verbots gerechtfertigt werden, in dem die von einem Arbeitnehmer wie Frau Vega González im Rahmen ihres befristeten Arbeitsvertrags verrichtete Arbeit nicht der von Dauerbeschäftigten entspräche oder nicht mit ihr vergleichbar wäre, da sich diese Ungleichbehandlung dann auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 41).

    Um festzustellen, ob die betroffenen Personen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach deren Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 nämlich zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 40).

    Daher hat das vorlegende Gericht festzustellen, ob Frau Vega González sich in einer vergleichbaren Situation befindet wie die bei derselben Behörde während desselben Zeitraums unbefristet eingestellten Arbeitnehmer (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 42).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-443/16

    Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Zum Begriff der "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für die Bestimmung, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung entscheidend ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 35, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25, vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 26, sowie Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 32).

    Unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen somit die Dreijahresdienstalterszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans, C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 43) die Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Regelungen über Dienstzeiten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zurückzulegen sind, oder über die Berechnung der Dienstzeiten, die für eine jährliche Beurteilung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Teilnahme am Programm zur Evaluierung der Lehrkräfte und der daraus folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung (Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 33).

  • EuGH, 21.09.2016 - C-631/15

    Álvarez Santirso - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen somit die Dreijahresdienstalterszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans, C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 43) die Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Regelungen über Dienstzeiten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zurückzulegen sind, oder über die Berechnung der Dienstzeiten, die für eine jährliche Beurteilung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Teilnahme am Programm zur Evaluierung der Lehrkräfte und der daraus folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung (Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 33).

    Jedenfalls ist hinzuzufügen, dass eine Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, nach der der Anspruch auf Sonderurlaub nicht in den Anwendungsbereich des Begriffs "Beschäftigungsbedingungen" fiele, darauf hinausliefe, den Umfang des befristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor Diskriminierungen entgegen dem Ziel dieser Vorschrift einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 27 und 29, vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 30, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 39).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Zum Begriff der "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für die Bestimmung, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung entscheidend ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 35, vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25, vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 26, sowie Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 32).

    Dies gilt auch für die Entschädigung, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in seinen Arbeitsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 37) oder aufgrund der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 31) zu zahlen hat.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen somit die Dreijahresdienstalterszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans, C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 43) die Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Regelungen über Dienstzeiten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zurückzulegen sind, oder über die Berechnung der Dienstzeiten, die für eine jährliche Beurteilung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Teilnahme am Programm zur Evaluierung der Lehrkräfte und der daraus folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung (Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 35).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen somit die Dreijahresdienstalterszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans, C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 43) die Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Regelungen über Dienstzeiten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zurückzulegen sind, oder über die Berechnung der Dienstzeiten, die für eine jährliche Beurteilung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Teilnahme am Programm zur Evaluierung der Lehrkräfte und der daraus folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung (Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 33).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-556/11

    Lorenzo Martínez

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen somit die Dreijahresdienstalterszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans, C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 43) die Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Regelungen über Dienstzeiten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zurückzulegen sind, oder über die Berechnung der Dienstzeiten, die für eine jährliche Beurteilung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Teilnahme am Programm zur Evaluierung der Lehrkräfte und der daraus folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung (Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 33).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-158/16
    Unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen somit die Dreijahresdienstalterszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans, C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 43) die Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Regelungen über Dienstzeiten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zurückzulegen sind, oder über die Berechnung der Dienstzeiten, die für eine jährliche Beurteilung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Teilnahme am Programm zur Evaluierung der Lehrkräfte und der daraus folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung (Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 33).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

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