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   EuGH, 20.12.2017 - C-291/16   

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https://dejure.org/2017,48970
EuGH, 20.12.2017 - C-291/16 (https://dejure.org/2017,48970)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-291/16 (https://dejure.org/2017,48970)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-291/16 (https://dejure.org/2017,48970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schweppes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallelmarken - Übertragung von Marken in einem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Geschäftsstrategie, die nach der ...

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Schweppes/Red Paralela u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von Tonic-Water-Flaschen, die mit der Marke "Schweppes" versehen sind, aus dem Vereinigten Königreich nicht widersetzen, wenn sie selbst den Eindruck hervorgerufen hat, dass es sich um eine ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schweppes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallelmarken - Übertragung von Marken in einem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Geschäftsstrategie, die nach der ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einfuhr von Tonic-Water-Flaschen unter der Marke "Schweppes

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Einfuhr von Tonic-Water: Einheitliche Gesamtmarke Schweppes?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einfuhr von Tonic-Water: Einheitliche Gesamtmarke Schweppes?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Parallelmarken "Schweppes" ist die Einfuhr von Tonic-Water-Flaschen erlaubt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 191
  • GRUR Int. 2018, 678
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Die Hauptfunktion der Marke würde jedoch gefährdet, wenn der Inhaber sich einer ohne seine Zustimmung erfolgten Einfuhr einer identischen oder ähnlichen, mit einer identischen oder verwechslungsfähigen Marke versehenen und in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Dritten, der keine wirtschaftliche Beziehung zum Markeninhaber hat, hergestellten und vertriebenen Ware nicht widersetzen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 15 und 16, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 33 bis 37).

    Daran ändert auch die bloße Tatsache nichts, dass die Marke des Inhabers und die auf der Ware, deren Einfuhr der Inhaber verbieten lassen will, angebrachte Marke ursprünglich demselben Inhaber gehörten, unabhängig davon, ob die Aufspaltung der Marken auf einer Enteignung, also einer hoheitlichen Maßnahme, oder einer freiwilligen vertraglichen Übertragung beruht; jede dieser Marken muss aber, trotz ihres gemeinsamen Ursprungs, ab der Enteignung oder der Übertragung in ihrem jeweiligen räumlichen Rahmen unabhängig ihre Funktion erfüllt haben, die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus nur einer Quelle zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 17 und 18, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 46 bis 48).

    Für den Fall, dass die nationalen Gerichte feststellen, dass die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung erfüllt ist, ist noch darauf hinzuweisen, dass die Hauptfunktion der Marke durch die Freiheit der Einfuhren nicht beeinträchtigt wird, wenn es sich bei dem Markeninhaber im Einfuhrstaat und dem Markeninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn sie zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34 und 37).

    Diesen Sachverhalten ist nämlich gemeinsam, dass der Inhaber oder die Einrichtung, zu der er gehört, die Qualität der mit der Marke versehenen Waren kontrollieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34 und 37).

    Desgleichen können, wenn die Herstellung der Waren innerhalb einer Unternehmensgruppe dezentralisiert ist und die Tochterunternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten Waren herstellen, deren Qualität den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Marktes angepasst ist, diese Qualitätsunterschiede nicht herangezogen werden, um sich der Einfuhr von Waren, die von einer Schwestergesellschaft hergestellt wurden, zu widersetzen; die Gruppe muss die Folgen ihrer Entscheidung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 38).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar bereits festgestellt, dass der Übertragungsvertrag allein - d. h. ohne jede wirtschaftliche Beziehung - den Übertragenden nicht befähigt, die Qualität der vom Erwerber mit der Marke versehenen und vertriebenen Waren zu kontrollieren, doch ergibt sich gerade aus dieser Feststellung, dass es sich anders verhält, wenn zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 41 und 43).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Dabei ist die Richtlinie allerdings, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere von Art. 36 AEUV auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 25 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 17 und 18).

    Diese Bestimmung übernimmt somit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 31, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 20).

    Diese auf Art. 36 AEUV beruhende Rechtsprechung zum Grundsatz der Erschöpfung des Markenrechts soll ebenso wie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 40).

    Damit die Marke diese Aufgabe erfüllen kann, muss sie gewährleisten, dass alle mit ihr versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt wurden, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt (Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 13, und vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die genaue Reichweite dieses ausschließlichen Rechts des Markeninhabers zu bestimmen, ist die Hauptfunktion der Marke zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 14, und vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Damit die Marke diese Aufgabe erfüllen kann, muss sie gewährleisten, dass alle mit ihr versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt wurden, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt (Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 13, und vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die genaue Reichweite dieses ausschließlichen Rechts des Markeninhabers zu bestimmen, ist die Hauptfunktion der Marke zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 14, und vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Hauptfunktion der Marke würde jedoch gefährdet, wenn der Inhaber sich einer ohne seine Zustimmung erfolgten Einfuhr einer identischen oder ähnlichen, mit einer identischen oder verwechslungsfähigen Marke versehenen und in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Dritten, der keine wirtschaftliche Beziehung zum Markeninhaber hat, hergestellten und vertriebenen Ware nicht widersetzen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 15 und 16, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 33 bis 37).

    Daran ändert auch die bloße Tatsache nichts, dass die Marke des Inhabers und die auf der Ware, deren Einfuhr der Inhaber verbieten lassen will, angebrachte Marke ursprünglich demselben Inhaber gehörten, unabhängig davon, ob die Aufspaltung der Marken auf einer Enteignung, also einer hoheitlichen Maßnahme, oder einer freiwilligen vertraglichen Übertragung beruht; jede dieser Marken muss aber, trotz ihres gemeinsamen Ursprungs, ab der Enteignung oder der Übertragung in ihrem jeweiligen räumlichen Rahmen unabhängig ihre Funktion erfüllt haben, die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus nur einer Quelle zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 17 und 18, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 46 bis 48).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 29, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es den innerstaatlichen Gerichten unbenommen bleibt, den Gerichtshof zu befassen, wenn sie es für angebracht halten; dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, steht einer neuerlichen Entscheidung des Gerichtshofs nicht entgegen (Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 32, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 21).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 29, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 26, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 30).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-352/95

    Phytheron International / Bourdon

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Dabei ist die Richtlinie allerdings, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere von Art. 36 AEUV auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 25 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 17 und 18).

    Diese Bestimmung übernimmt somit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 31, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 20).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    In diesem Kontext ist zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 zwar grundsätzlich den Wirtschaftsteilnehmer trifft, der sich auf die Erschöpfung beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Diese Regel ist jedoch anzupassen, wenn sie es dem Inhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit den Fortbestand von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 37 und 38).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteile vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 27, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteile vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 27, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich anhand der vom vorlegenden Gericht dargestellten Sach- und Rechtslage zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-197/21

    Soda-Club (CO2) und SodaStream International

    16 Zur Vollständigkeit der Harmonisierung, die Art. 15 der Verordnung 2015/2436 vornimmt, vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30).

    a. (Rn. 44) und Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 37).

    20 Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 37).

    23 Vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-253/20

    Impexeco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

    Diese Bestimmungen sollen die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemein gefassten Art. 13 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 7 der Richtlinie 2008/95 zwar die Frage der Erschöpfung des Rechts aus der Marke abschließend regeln, und, wenn die zum Schutz der in Art. 36 AEUV angeführten Belange notwendigen Maßnahmen harmonisiert wurden, alle sie betreffenden nationalen Maßnahmen zwar anhand der Bestimmungen dieser Verordnung oder dieser Richtlinie und nicht anhand der Art. 34 bis 36 AEUV zu beurteilen sind, die Verordnung und die Richtlinie dabei aber, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere von Art. 36 AEUV auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    Sie übernimmt somit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese auf Art. 36 AEUV beruhende Rechtsprechung zum Grundsatz der Erschöpfung des Markenrechts soll ebenso wie Art. 15 der Verordnung 2017/1001 die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen, so dass diese beiden Bestimmungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht werden soll, in gleicher Weise auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regel ist jedoch anzupassen, wenn sie es dem Inhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit den Fortbestand von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    16 Vgl. z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 26), und vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 21).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-183/21

    Maxxus Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken -

    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf beschränkt, sich insbesondere anhand der Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 24).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-147/20

    Novartis Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Diese Bestimmung soll die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25] Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-224/20

    Merck Sharp & Dohme u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV -

    Diese Bestimmungen sollen die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25] Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).

    Dabei sind diese Verordnung und diese Richtlinie, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere im Licht von Art. 36 AEUV auszulegen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-204/20

    Bayer Intellectual Property - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum

    Diese Bestimmung soll die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25] Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-197/21

    Soda-Club (CO2) und SodaStream International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Um die genaue Reichweite dieses ausschließlichen Rechts des Markeninhabers zu bestimmen, ist die Hauptfunktion der Marke zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2018 - 20 U 82/17

    Begriff des Inverkehrbringens von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum i.S. von

  • EuGH, 24.10.2019 - C-35/19

    Belgischer Staat (Indemnité pour personnes handicapées)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

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