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   EuGH, 20.12.2017 - C-442/16   

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https://dejure.org/2017,48999
EuGH, 20.12.2017 - C-442/16 (https://dejure.org/2017,48999)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-442/16 (https://dejure.org/2017,48999)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-442/16 (https://dejure.org/2017,48999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gusa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Person, die eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger aufgegeben hat - Aufrechterhaltung der Selbständigeneigenschaft - Aufenthaltsrecht - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung eines Zuschusses ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Gusa - Arbeitslosenunterstützung für zuvor selbstständig tätige Unionsbürger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Person, die eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger aufgegeben hat - Aufrechterhaltung der Selbständigeneigenschaft - Aufenthaltsrecht - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung eines Zuschusses ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat wegen eines Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruht, aufgegeben hat, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gusa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Person, die eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger aufgegeben hat - Aufrechterhaltung der Selbständigeneigenschaft - Aufenthaltsrecht - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung eines Zuschusses ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht für Selbständigen

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufenthaltsrecht von Selbständigen in der EU

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1153
  • NZS 2018, 279
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-442/16
    Weichen diese verschiedenen Fassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-442/16
    Zum einen ergibt sich nämlich aus den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38, dass diese zum Ziel hat, zur Stärkung des elementaren und persönlichen Rechts aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie zur Erleichterung der Ausübung dieses Rechts die bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze, die für die vor dem Erlass dieser Richtlinie geltenden Instrumente des Unionsrechts, die insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige getrennt behandelten, charakteristisch waren, durch einen einzigen Rechtsakt zu überwinden, mit dem diese Instrumente kodifiziert und überarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 25).
  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 79/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Zwar ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU grundsätzlich eine Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts (BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 54 RdNr 34 mwN); die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers muss auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhen (vgl EuGH vom 20.12.2017 - C 442/16 - Gusa, EU:C:2017:1004, SozR 4-6060 Art. 7 Nr. 2 RdNr 31).

    Dies entspricht auch weiteren Sprachfassungen des Art. 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst b der Richtlinie 2004/38/EU, die zur Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen sind (vgl nur EuGH vom 20.12.2017 - C-442/16 - EU:C:2017:1004, SozR 4-6060 Art. 7 Nr. 2 RdNr 34 mwN) , wie beispielsweise der englischen ("he/she is in duly recorded involuntary unemployment after having been employed for more than one year and has registered as a jobseeker with the relevant employment office"), der französischen ("s'il se trouve en chômage involontaire dûment constaté après avoir été employé pendant plus d'un an et s'est fait enregistré en qualité de demandeur d'emploi auprès du service de l'emploi compétent") oder italienische Sprachfassung ("l'interessato, trovandosi in stato di disoccupazione involontaria debitamente comprovata dopo aver esercitato un'attività per oltre un anno, si è registrato presso l'ufficio di collocamento competente al fine di trovare un lavoro").

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Danach ist zu beachten, dass die Richtlinie - in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus - das Ziel verfolgt, "eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der bei Behörden vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen" (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-279/12 - ZUR 2014, 230 Tz. 77; bekräftigend EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/16 - NVwZ 2017, 380 Tz. 55, 85).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-483/17

    Tarola

    Im vorliegenden Fall ergibt sich zunächst aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38, dass die in Art. 7 Abs. 3 vorgesehene Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft jedem Unionsbürger zuerkannt wird, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit gleich welcher Art ausgeübt hat, d. h., gleich ob er eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 37 und 38).

    Somit bleibt dem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbegrenzt erhalten, wenn er erstens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, zweitens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und dann unfreiwillig arbeitslos wird (Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 29 bis 46), oder drittens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie eine Berufsausbildung begonnen hat.

    Diese Auslegung entspricht dem mit der Richtlinie 2004/38 in erster Linie verfolgten Ziel, das - wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt - darin besteht, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken, und dem speziell mit ihrem Art. 7 Abs. 3 verfolgten Ziel, das darin besteht, durch die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft das Aufenthaltsrecht der Personen zu sichern, die ihre Berufstätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit aufgegeben haben, der auf von ihrem Willen unabhängigen Umständen beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 60, vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 47, und vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 42).

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

    Bei der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts sind diese aber gleichwohl heranzuziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-442/16, ECLI:EU:C:2017:1004, Rn. 34 m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-483/17

    Tarola

    Vgl. Urteile vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 27), und vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 27, 37 und 38).

    22 Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Was u. a. eine Person angeht, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 43).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-356/21

    Die sexuelle Ausrichtung stellt keinen Grund dar, aus dem der Abschluss eines

    Hervorzuheben ist nämlich insbesondere, dass auch eine Person, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ebenso wie ein Arbeitnehmer, der insbesondere infolge einer Entlassung unfreiwillig seinen Arbeitsplatz verlieren kann, sich durch Veranlassung ihres Vertragspartners gezwungen sehen kann, diese Tätigkeit aufzugeben, und sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden kann, die mit der eines entlassenen Arbeitnehmers vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 43).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-544/18

    Dakneviciute

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens nach Verkündung des Urteils vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004), weitere Erklärungen abgegeben hätten, in denen sie gegensätzliche Positionen in Bezug auf die Anwendung der in diesem Urteil gefundenen Lösung vertreten hätten.

    Frau Dakneviciute ist hingegen der Auffassung, die Ausführungen in den Rn. 36 und 40 bis 44 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004), untermauerten die Ansicht, dass die auf dem Urteil vom 19. Juni 2014, Saint-Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007), beruhende Auslegung des Unionsrechts auf Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausübten, übertragbar sei.

    Außerdem hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich Personen, die eine unselbständige Tätigkeit ausüben, und Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, in einer vergleichbar schwierigen Lage befinden, wenn sie gezwungen sind, ihre Tätigkeit aufzugeben, und demnach in Bezug auf die Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat nicht ungleich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 42 und 43).

  • LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19

    Ausführungsbescheid; deutscher Arbeitsmarkt; freizügigkeitsberechtigt;

    Den Schutz des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b RL/2004/38 genießt im Übrigen nur, wem die Beendigung der Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß bestätigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-442/16 - Gusa juris Rn. 45).
  • EuGH, 27.06.2018 - C-90/17

    Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Weichen die verschiedenen Fassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2019 - C-477/17

    Balandin u.a.

    Weichen diese verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 34 und die dort angeführt Rechtsprechung).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2023 - L 7 AS 3328/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Bayern, 26.02.2019 - L 11 AS 899/18

    Aufenthaltserlaubnis, Leistungen, Arbeitslosengeld, Bescheid, Arbeitnehmer,

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-356/21

    Generalanwältin Capeta: Der Abschluss eines Vertrags mit einem Selbständigen darf

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

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