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   EuGH, 20.12.2017 - C-467/16   

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https://dejure.org/2017,48994
EuGH, 20.12.2017 - C-467/16 (https://dejure.org/2017,48994)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-467/16 (https://dejure.org/2017,48994)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-467/16 (https://dejure.org/2017,48994)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schlömp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei zivilrechtlichen Klagen vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schlömp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schweizer Schlichtungsbehörde stellt bei bestimmten Schlichtungsverfahren ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schweizer Schlichtungsbehörde ist Gericht i.S.d. Lugano-II-Übereinkommens

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 531
  • EuZW 2018, 136
  • FamRZ 2018, 286
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Außerdem ist angesichts der Parallelität zwischen den Mechanismen zur Lösung von Fällen anderweitiger Rechtshängigkeit, die durch das Lugano-II-Übereinkommen sowie die Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 aufgestellt werden, und angesichts der Zielsetzung einer einheitlichen Auslegung, wie sie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannt ist, davon auszugehen, dass Art. 27 des Lugano-II-Übereinkommens einen objektiven und automatischen Charakter aufweist und sich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-452/12

    NIPPONKOA Insurance - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Was schließlich die in Art. 27 Abs. 1 des Lugano-II-Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf die Identität der Parteien, des Anspruchs und des Gegenstands der Anträge angeht, die vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, die auf die Auslegung von Art. 27 des Lugano-II-Übereinkommens übertragbar ist, eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, denselben Anspruch und denselben Gegenstand betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, NIPPONKOA Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 und die Bestimmungen des Lugano-II-Übereinkommens den gleichen Gegenstand und den gleichen Wortlaut haben, so dass die Kohärenz der beiden rechtlichen Systeme sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 152 und 153).
  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. von den Urteilen vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik (144/86, EU:C:1987:528), und vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, EU:C:1994:400), ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sowohl der Klage des Landratsamts in der Schweiz auf Zahlung und Auskunft als auch dem negativen Feststellungsantrag in Deutschland die Frage zugrunde liege, ob Frau Schlömp Unterhalt aus übergegangenem Recht schuldet.
  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. von den Urteilen vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik (144/86, EU:C:1987:528), und vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, EU:C:1994:400), ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sowohl der Klage des Landratsamts in der Schweiz auf Zahlung und Auskunft als auch dem negativen Feststellungsantrag in Deutschland die Frage zugrunde liege, ob Frau Schlömp Unterhalt aus übergegangenem Recht schuldet.
  • BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

    Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der

    2001 Nr. L 12, S. 1 - Brüssel I-Verordnung; zur Auslegung des LugÜ vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Tz. 46 ff.).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    aa) Zwei Rechtsstreitigkeiten, die auf derselben Grundlage (Sachverhalt und Rechtsvorschrift), nämlich demselben Vertragsverhältnis beruhen, betreffen denselben Anspruch, wenn sie auch denselben Gegenstand (Zweck) haben, wofür - unabhängig von der formalen Identität - ihr Kernpunkt entscheidend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, Az.: 144/86, abgedruckt in NJW 1989, 665; EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Az.: C-406/92, abgedruckt in EuZW 1995, 309, jeweils zu Art. 21 EuGVÜ; ausdrücklich zum LugÜ jetzt EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az.: C-467/16, abgedruckt in FamRZ 2018, 286; sogenannte "Kernpunkttheorie").
  • BGH, 12.05.2020 - XI ZR 371/18

    Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007;

    Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich im vorliegenden Fall - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a LugÜ II nach den Vorschriften dieses Übereinkommens, da die Klage im November 2016 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. ABl. EU 2011, L 138 S. 1; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 37) erhoben worden ist und der Beklagte in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat.

    Da der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO nF) sowie von dessen Vorläufer, Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO aF), übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts auch für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II relevant (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 46 ff., vom 11. April 2019 - C-603/17, Bosworth und Hurley, ZIP 2019, 2154 Rn. 22 und vom 2. Mai 2019 - C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 27 sowie Beschluss vom 15. Mai 2019 - C-827/18, MC, juris Rn. 19).

  • EuGH, 30.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Lugano-II-Übereinkommen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 37), klargestellt hat, zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Dazu hat der Gerichtshof in Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für Recht erkannt, dass eine Klage, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, denselben Anspruch betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf - negative - Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42, und vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 51).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Was die Auslegung des Lugano-II-Übereinkommens anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses und die entsprechenden Artikel der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 beinahe wortgleich sind und gleichwertige Vorschriften dieser Instrumente einheitlich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 46 und 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

    Vgl. Art. 1 des Protokolls 2 über die einheitliche Auslegung des [Lugano-II-Übereinkommens] und den ständigen Ausschuss (ABl. 2007, L 339, S. 27) sowie Urteile vom 2. April 2009, Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 36), und vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 46 bis 51).
  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23

    Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen

    Für die Auslegung des Übereinkommens gelten danach im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und die ihr nachfolgende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO n.F.) (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - VI ZR 618/15, VersR 2017, 570; zur Auslegung des LugÜ etwa EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, IHR 2018, 173, Rn. 46).
  • OLG Dresden, 26.05.2021 - 5 U 2119/20
    Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 lit. a des am 30.10.2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: LugÜ II) nach den Vorschriften dieses Übereinkommens, da die Klage am 04.11.2019 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. ABl. EU 2011, L 138 S. 1; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-467/16 -, BGH, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 12.05.2020 - XI ZR 371/18 -, juris Rn. 7) erhoben worden ist und die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Vgl. auch Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 47).
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