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   EuGH, 20.12.2017 - C-492/16   

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EuGH, 20.12.2017 - C-492/16 (https://dejure.org/2017,48993)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-492/16 (https://dejure.org/2017,48993)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-492/16 (https://dejure.org/2017,48993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Incyte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patentrecht - Humanarzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 18 - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Art. 17 Abs. 2 - Ergänzendes Schutzzertifikat - Laufzeit - Festlegung des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Incyte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patentrecht - Humanarzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 18 - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Art. 17 Abs. 2 - Ergänzendes Schutzzertifikat - Laufzeit - Festlegung des ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 602
  • GRUR Int. 2018, 440
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-471/14

    Seattle Genetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-492/16
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. 2009, L 152, S. 1) unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. 1996, L 198, S. 30) sowie die Auswirkungen des Urteils vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659).

    Am 6. Oktober 2015 wurde das Urteil Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659) verkündet.

    Sie ist der Ansicht, dem Amt sei ein Rechenfehler unterlaufen, als es als Ausgangspunkt der Laufzeit des betreffenden Zertifikats nicht den Tag, an dem die Zulassung dem Adressaten bekannt gegeben worden sei, sondern den Tag, an dem diese erlassen worden sei, zugrunde gelegt habe, was der im Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), vorgenommenen Auslegung zuwiderlaufe.

    Es fragt sich außerdem, welche Tragweite der Formulierung "kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, das darauf abzielt, ... zu berichtigen" zukommt, und vor allem, ob mit dieser Formulierung eine Pflicht der zuständigen nationalen Behörden, die Ablaufdaten von Zertifikaten, die dem Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), nicht entsprechen, von Amts zu berichtigen, ausgeschlossen wird oder nicht.

    Ist Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1610/96 dahin auszulegen, dass in einer Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats nach dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 469/2009 der "Zeitpunkt der ersten [Zulassung] in der ... Union" dann falsch angegeben ist, wenn dieser Zeitpunkt im Widerspruch zu der Rechtsauslegung festgelegt worden ist, die im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), vorgenommen wurde, so dass das Ablaufdatum des Zertifikats auch dann zu berichtigen ist, wenn die betreffende Entscheidung vor der Verkündung dieses Urteils ergangen ist und die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die fragliche Entscheidung bereits abgelaufen ist?.

    Ist die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats befugt ist, verpflichtet, das Ablaufdatum des Zertifikats von Amts wegen dahin gehend zu berichtigen, dass es im Einklang mit der im Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), vorgenommenen Rechtsauslegung steht?.

    In Rn. 40 des Urteils vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass der "Zeitpunkt der ersten [Zulassung] in der [Union]" im Sinne dieser Bestimmung der Zeitpunkt ist, zu dem der Beschluss über die Zulassung seinem Adressaten bekannt gegeben wird.

    Folglich wird durch die vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), vorgenommene Auslegung des Begriffs "Zeitpunkt der ersten [Zulassung] in der [Union]" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass die für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zuständige nationale Behörde dann verpflichtet ist, das Ablaufdatum des betreffenden Zertifikats, das vor der Verkündung des Urteils vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), erteilt wurde, von Amts wegen dahin gehend zu berichtigen, dass es im Einklang mit der in diesem Urteil vorgenommenen Rechtsauslegung steht, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, mit der das Zertifikat erteilt worden war, bereits abgelaufen ist.

    Denn eine Änderung wie die von Incyte auf der Grundlage des Urteils vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics (C-471/14, EU:C:2015:659), beantragte Ersetzung des als Ablaufdatum genannten Datums des 24. August 2027 durch das Datum des 28. August 2027 ist aufgrund ihrer Art weniger geeignet, die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen, als die wesentlichen Änderungen, die eine erneute Sachprüfung voraussetzen.

    Hinsichtlich der mit der Verordnung Nr. 469/2009 verfolgten Ziele ist darauf hinzuweisen, dass ihr grundlegendes Ziel, das u. a. in deren Erwägungsgründen 3 bis 5, 8 und 9 erwähnt wird, darin besteht, eine ausreichende Dauer des wirksamen Schutzes eines Grundpatents wiederherzustellen, indem seinem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der Zulassung in der Union eingetreten ist (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics, C-471/14, EU:C:2015:659, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie soll auf diese Weise einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorbeugen, die neue Unterschiede zur Folge hätte, welche geeignet wären, den freien Verkehr von Arzneimitteln innerhalb der Union zu behindern und dadurch die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar zu beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Seattle Genetics, C-471/14, EU:C:2015:659, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-492/16
    Nach ständiger Rechtsprechung trägt die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit bei, und daraus folgt, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24, vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 37, sowie vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 76).

    Allerdings hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass eine Verwaltungsbehörde nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit auf einen entsprechenden Antrag hin verpflichtet ist, eine Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn die Verwaltungsbehörde erstens nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen, die betreffende Entscheidung zweitens infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, dieses Urteil drittens, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfüllt war, und sich der Betroffene viertens, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 28).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-492/16
    Nach ständiger Rechtsprechung trägt die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit bei, und daraus folgt, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24, vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 37, sowie vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 76).

    Dadurch wird ein Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem der Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht gewährleistet (Urteil vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 77).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-492/16
    Nach ständiger Rechtsprechung trägt die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit bei, und daraus folgt, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24, vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 37, sowie vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 76).
  • EuGH, 14.04.2015 - C-76/14

    Manea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-492/16
    Daraus folgt, dass die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-492/16
    Allerdings hindert der Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 71).
  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Dies ist der Fall, wenn (1.) die Verwaltungsbehörde nach nationalem Recht befugt ist, die Entscheidung zurückzunehmen, (2.) die betreffende Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, (3.) dieses Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfüllt war, und (4.) sich der Betroffene, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat (EuGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - C-453/00, Kühne & Heitz - Rn. 28, vom 12. Februar 2008 - C-2/06, Kempter - Rn. 19 und vom 20. Dezember 2017 - C-492/16 [ECLI:EU:C:2017:995], Incyte - Rn. 47).
  • BFH, 01.06.2022 - VII R 48/20

    Unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben eines

    Daher verlangt das Unionsrecht grundsätzlich nicht, dass eine Verwaltungsbehörde eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurücknehmen muss (EuGH-Urteile Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861, Rz 45, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 1105; Incyte vom 20.12.2017 - C-492/16, EU:C:2017:995, Rz 46; Kühne & Heitz vom 13.01.2004 - C-453/00, EU:C:2004:17, Rz 24, ZfZ 2004, 158).

    Die Änderung einer bereits erfolgten Festsetzung von Abgaben setzt demnach unter anderem voraus, dass eine Änderung nach nationalem Recht noch möglich ist (vgl. EuGH-Urteile Incyte, EU:C:2017:995, Rz 47, und Kühne & Heitz, EU:C:2004:17, Rz 28, ZfZ 2004, 158; vgl. auch EuGH-Urteil BP Soupergaz/Griechischer Staat vom 06.07.1995 - C-62/93, EU:C:1995:223, Rz 42, HFR 1995, 606, wonach lediglich gefordert wird, dass die Modalitäten für eine Rückzahlung unionsrechtswidrig festgesetzter Abgaben nicht ungünstiger sein dürfen, als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-655/22

    I (Remboursement de cotisations) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft

    Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Ergebnisses mit dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17), und vom 20. Dezember 2017, Incyte (C-492/16, EU:C:2017:995).

    Zwar verlangt das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, da die Bestandskraft einer solchen Entscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte, C-492/16, EU:C:2017:995, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.06.2020 - T-737/18

    Siberia Oriental/ CPVO (Siberia)

    Das Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte (C-492/16, EU:C:2017:995), auf das sich die Klägerin zur Stützung ihres Standpunkts beruft, entkräftet im Übrigen die vorstehenden Feststellungen nicht.

    In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte sich das Ablaufdatum eines ergänzenden Schutzzertifikats, das von einer nationalen Stelle für ein Arzneimittel erteilt worden war, unter Berücksichtigung eines später ergangenen Urteils des Gerichtshofs zu einem Vorabentscheidungsersuchen als falsch erwiesen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte, C-492/16, EU:C:2017:995, Rn. 23, 48 und 49).

    Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sich die Klägerin auf das Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte (C-492/16, EU:C:2017:995).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

    In diesem Zusammenhang sind die Besonderheiten der in Rede stehenden Situationen und Interessen zu berücksichtigen, um einen Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem der Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte, C-492/16, EU:C:2017:995, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    14 Urteile vom 22. März 1961, S.N.U.P.A.T./Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 172), vom 4. Oktober 2012, Byankov (C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 77), und vom 20. Dezember 2017, Incyte (C-492/16, EU:C:2017:995, Rn. 48).
  • EuGH, 13.06.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte, C-492/16, EU:C:2017:995, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

    Siehe auch Urteile vom 4. Oktober 2012, Byankov (C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 77 und 78), sowie vom 20. Dezember 2017, Incyte (C-492/16, EU:C:2017:995, Rn. 47 und 48).
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