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   EuGH, 20.12.2017 - C-500/16   

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https://dejure.org/2017,48992
EuGH, 20.12.2017 - C-500/16 (https://dejure.org/2017,48992)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-500/16 (https://dejure.org/2017,48992)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-500/16 (https://dejure.org/2017,48992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Caterpillar Financial Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Befreiungen - Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuern - Hindernisse für die Erstattung einer Mehrwertsteuerüberzahlung - ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuern - Hindernisse für die Erstattung einer Mehrwertsteuerüberzahlung - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der loyalen Zusammenarbeit - Dem Einzelnen verliehene Rechte - Ablauf der Frist für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Caterpillar Financial Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Befreiungen - Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuern - Hindernisse für die Erstattung einer Mehrwertsteuerüberzahlung - ...

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV Art 4 Abs 3
    Unionsrecht, Mehrwertsteuer, Verjährung Steuerschuld

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Caterpillar Financial Services

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Erstattung; Frist; Mehrwertsteuer; Steuerschuld; Überzahlung; Unionsrecht; Verjährung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
    Nach der Verkündung des Urteils vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), in einem auf Ersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Verwaltungsgerichtshof) beim Gerichtshof eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren - dem ein Rechtsstreit wegen der Weigerung der polnischen Steuerverwaltung, einen in der Bereitstellung einer Versicherung für einen Leasinggegenstand bestehenden Umsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien, zugrunde lag - wandte sich Caterpillar am 11. März 2013 mit einem Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuerüberzahlung für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2011 an den Naczelnik Drugiego Mazowieckiego Urzedu Skarbowego w Warszawie (Leiter des Zweiten Finanzamtes der Woiwodschaft Masowien in Warschau, Polen).

    Stehen die in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsätze der Effektivität, der loyalen Zusammenarbeit und der Äquivalenz oder irgendein anderer einschlägiger Grundsatz des Unionsrechts unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), vorgenommenen Auslegung im Bereich der Mehrwertsteuer nationalen Rechtsvorschriften oder einer nationalen Praxis entgegen, die die Erstattung einer Überzahlung, die infolge der Erhebung der geschuldeten Mehrwertsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist, dann unmöglich machen, wenn aufgrund des Verhaltens der nationalen Behörden ein Einzelner von seinen Rechten erst nach Ablauf der Frist für die Verjährung der Steuerschuld Gebrauch machen konnte?.

    Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass diese Frage im Hinblick auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens gestellt wird, in denen ein Steuerpflichtiger geltend macht, er habe diese Überzahlung nur angesichts der vor dem Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), ergangenen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts und im Hinblick auf das unmittelbare Bevorstehen einer Prüfung durch die zuständige Steuerbehörde vorgenommen.

    In seinem Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), hat der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie für Recht erkannt, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Versicherung des Leasinggegenstands und die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag selbst in Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden müssen, oder ob sie selbständige Leistungen darstellen.

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Wirkungen des Urteils vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), nicht zeitlich begrenzt hat.

    Die Tatsache, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), erst nach Ablauf der in Art. 70 § 1 der Abgabenordnung vorgesehenen Verjährungsfrist verkündet wurde, lässt somit nicht den Schluss zu, die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe ihre Rechte nicht vor Ablauf dieser Frist geltend machen können.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
    So dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 34).

    Insbesondere erfordert dieser Grundsatz, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 32, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass es das Unionsrecht dem Gerichtshof zufolge einer nationalen Behörde nur dann verwehrt, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
    Um festzustellen, ob der Äquivalenzgrundsatz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, ist zu prüfen, ob neben einer Verjährungsbestimmung wie der des Ausgangsverfahrens, die für gerichtliche Rechtsbehelfe zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Bürger aus dem Unionsrecht im innerstaatlichen Recht gilt, eine Verjährungsbestimmung existiert, die für nur innerstaatliches Recht betreffende Rechtsbehelfe gilt, und ob diese Verjährungsbestimmungen unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und ihrer wesentlichen Elemente als gleichartig angesehen werden können (Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So wurden etwa Verjährungsfristen von drei Jahren (Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28) oder von zwei Jahren (Urteil vom 15. Dezember 2011, Banca Antoniana Popolare Veneta, C-427/10, EU:C:2011:844, Rn. 25) als mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar angesehen.

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Anwendung und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, und dass sie nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe ergeben, ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 47).

    Insbesondere erfordert dieser Grundsatz, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 32, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 59).

  • EuGH, 14.04.2015 - C-76/14

    Manea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
    Daraus folgt, dass die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer Bestimmung gegeben hat, nämlich nur ganz ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-427/10

    Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
    So wurden etwa Verjährungsfristen von drei Jahren (Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28) oder von zwei Jahren (Urteil vom 15. Dezember 2011, Banca Antoniana Popolare Veneta, C-427/10, EU:C:2011:844, Rn. 25) als mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar angesehen.
  • EuGH, 17.06.2004 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
    In anderen Fällen sind Klagen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben bei den ordentlichen Gerichten - insbesondere als Klagen auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung - zu erheben, wobei die Fristen für die Erhebung dieser Klagen unterschiedlich lang sind und in manchen Fällen der allgemeinen Verjährungsfrist entsprechen (Urteil vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry, C-30/02, EU:C:2004:373, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-500/16
    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuern zu erstatten (Urteil vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. zu Verjährungsfristen EuGH 20. Dezember 2017 - C-500/16 - [Caterpillar Financial Services] Rn. 37 ff. mwN; zu Ausschlussfristen EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

    30 Vgl. z. B. Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 41).

    46 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 40).

    61 Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42).

  • BFH, 16.03.2023 - V R 14/21

    Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender

    Daher dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (EuGH-Urteil Caterpillar Financial Services vom 20.12.2017 - C-500/16, EU:C:2017:996, Rz 37).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

    Insbesondere erfordert dieser Grundsatz, dass die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 41).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-280/18

    Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der

    Zu den Rechtsbehelfsfristen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Betroffenen und die fragliche Behörde schützt, als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen hat, auch wenn der Ablauf dieser Fristen naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Anträge auf Erstattung der zu viel gezahlten Mehrwertsteuer, die ab Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die Frist für die Zahlung der Steuer abgelaufen ist, mit dem Unionsrecht vereinbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 43).

    Die Regelungen des nationalen Rechts über die Fristen, nach deren Ablauf die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Rechte und Pflichten verjähren, sowie über die Bedingungen für die Hemmung dieser Fristen stellen Modalitäten zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie dar, und als solche müssen sie demnach die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37, vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38, vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 35, und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 53).

  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz

    Konkret ist es in Ermangelung einer Unionsregelung zur Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuern Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dazu bestimmt sind, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte zu wahren, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten sowohl dem Grundsatz der Äquivalenz als auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 19, und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 39), insbesondere, was die Festlegung von Ausschluss- oder Verjährungsfristen für solche Klagen anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46).

    Was speziell Verjährungs- oder Ausschlussfristen betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festlegung angemessener Klagefristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang steht, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 43, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 52).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-360/18

    Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Verjährungs- oder Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 34, sowie vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Besteuerungsverfahren -

    15 Urteil vom 20.°Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 37), und vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 43).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services

    Le 20 décembre 2017, 1a Cour (deuxième chambre) a rendu l'arrêt Caterpillar Financial Services (C-500/16, EU:C:2017:996).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 20 décembre 2017, Caterpillar Financial Services (C - 500/16, EU:C:2017:996), la mention relative aux observations présentées doit être rectifiée comme suit :.

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