Rechtsprechung
   EuGH, 20.12.2017 - C-516/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48996
EuGH, 20.12.2017 - C-516/16 (https://dejure.org/2017,48996)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-516/16 (https://dejure.org/2017,48996)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-516/16 (https://dejure.org/2017,48996)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,48996) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Operationelles Programm im Sektor Obst und Gemüse - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 geänderten Fassung - Art. 103b, 103d und 103g - Finanzielle ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Operationelles Programm im Sektor Obst und Gemüse - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 geänderten Fassung - Art. 103b, 103d und 103g - Finanzielle ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat eine solche Begrenzung nur unter ganz bestimmten Umständen ausgesprochen, wenn zum einen die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, insbesondere wegen der großen Zahl von Rechtsverhältnissen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich zum anderen herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-158/06

    ROM-projecten - Strukturfonds - Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Es kann daher nicht als Verstoß gegen das Unionsrecht angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rückforderung zu Unrecht gewährter öffentlichen Geldleistungen neben dem Gebot rechtmäßigen Handelns auch den Grundsatz der Rechtssicherheit berücksichtigt, der Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (Urteile vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 24).

    Denn die Einzelnen müssen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Interesse der Union an der Rückforderung von Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen für ihre Gewährung ausgezahlt wurden, muss allerdings bei der Würdigung der in Betracht kommenden Interessen in vollem Umfang Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn man ungeachtet der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer davon ausginge, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung der Beihilfe vom Begünstigten entgegensteht (Urteile vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 32).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat eine solche Begrenzung nur unter ganz bestimmten Umständen ausgesprochen, wenn zum einen die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, insbesondere wegen der großen Zahl von Rechtsverhältnissen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich zum anderen herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Hinsichtlich der Frage, ob sich die ETG unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht gleichwohl auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen kann, ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 4 Abs. 3 EUV Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Unionsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 1998, 0elmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, EU:C:1998:372, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, wäre mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 1998, 0elmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, EU:C:1998:372, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), worauf bereits in Rn. 68 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist.

    Wie die Kommission ausgeführt hat, müssen die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Unionsrechts geleisteter Zahlungen jedoch in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, vorbehaltlich der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (Urteile vom 16. Juli 1998, 0elmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, EU:C:1998:372, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Januar 2009, Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank, C-281/07, EU:C:2009:6, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Es kann daher nicht als Verstoß gegen das Unionsrecht angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rückforderung zu Unrecht gewährter öffentlichen Geldleistungen neben dem Gebot rechtmäßigen Handelns auch den Grundsatz der Rechtssicherheit berücksichtigt, der Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (Urteile vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 24).

    Dem Interesse der Union an der Rückforderung von Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen für ihre Gewährung ausgezahlt wurden, muss allerdings bei der Würdigung der in Betracht kommenden Interessen in vollem Umfang Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn man ungeachtet der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer davon ausginge, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung der Beihilfe vom Begünstigten entgegensteht (Urteile vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 32).

    Außerdem kann sich der Begünstigte der Rückforderung nur widersetzen, wenn er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe guten Glaubens war (Urteil vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.04.2014 - C-616/11

    Zahlungsempfängern kann unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Außerdem obliegt es dem Mitgliedstaat, der die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die belegen, dass die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht (Urteil vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und entsprechend Urteil vom 9. April 2014, T-Mobile Austria, C-616/11, EU:C:2014:242, Rn. 53).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Daher liefe eine Beantwortung der Buchst. a bis c der zweiten Frage unter diesen Umständen offensichtlich darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe (Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko, C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Daher liefe eine Beantwortung der Buchst. a bis c der zweiten Frage unter diesen Umständen offensichtlich darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe (Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko, C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 07.07.2011 - C-263/10

    Nisipeanu

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Außerdem obliegt es dem Mitgliedstaat, der die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die belegen, dass die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht (Urteil vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und entsprechend Urteil vom 9. April 2014, T-Mobile Austria, C-616/11, EU:C:2014:242, Rn. 53).
  • EuGH, 15.01.2009 - C-281/07

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-516/16
    Wie die Kommission ausgeführt hat, müssen die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Unionsrechts geleisteter Zahlungen jedoch in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, vorbehaltlich der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (Urteile vom 16. Juli 1998, 0elmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, EU:C:1998:372, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Januar 2009, Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank, C-281/07, EU:C:2009:6, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-51/14

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • EuGH, 06.11.2014 - C-610/13

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

  • EuGH, 20.06.2013 - C-568/11

    Agroferm - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis auf Zuckerbasis, das

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

  • EuGH, 16.07.2009 - C-428/07

    Horvath - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

  • EuGH, 01.04.1993 - C-44/91
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

  • EuGH, 27.02.1985 - 55/83

    Italien / Kommission

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 01.04.1993 - C-31/91

    Lageder u.a. / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 80).

    Daraus folgt, dass eine Beantwortung von Frage 4b unter diesen Umständen offensichtlich darauf hinausliefe, dass der Gerichtshof unter Missachtung der ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 82).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2019 - 12 A 1144/17
    - C-298/96 -, juris Rn. 23 und Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-516/16 -, juris Rn. 94 m. w. N.; vgl. ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 12, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 15 jeweils m. w. N.

    Ausdrücklich hat der EuGH in der Rechtssache C-516/16 zur Rückforderung von Agrarsubventionen entschieden:.

    - C-516/16 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N.

  • VG Neustadt, 06.06.2019 - 2 K 1143/17

    Rückforderung von Fördermitteln zur Errichtung von landwirtschaftlichen Anlagen;

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-516/16, Rn. 69 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen, wobei eine Bestimmung im Fall von Zweifeln nicht in einer ihrer Sprachfassungen isoliert betrachtet werden darf (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-516/16, Rn. 50 mwN).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit im Unionsrecht verlangt, dass eine Unionsregelung es den Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen und sich darauf einzustellen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-516/16, Rn. 98 mwN).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-443/21

    Avicarvil Farms

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Ermessens durch einen Mitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, mit der Verpflichtung der nationalen Behörden im Rahmen der GAP unvereinbar wäre, zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlte Mittel wiedereinzuziehen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Klarstellung ist auch darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Unionsrechts geleisteter Zahlungen in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, vorbehaltlich der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Beträge unter Verstoß gegen Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 festgesetzt wurden, konnten die rumänischen Behörden unabhängig vom guten Glauben von Avicarvil Farms bei dieser kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass sie in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung kommen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 53 bis 56, und vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 70 bis 74).

  • EuGH, 22.03.2018 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    214 Voir, entre autres, arrêt du 20 décembre 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse (C-516/16, EU:C:2017:1011, point 88 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-239/17

    Teglgaard und Fløjstrupgård - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

    Schließlich verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass eine Unionsregelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen; sie müssen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteile vom 9. März 2017, Doux, C-141/15, EU:C:2017:188, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 98).
  • VG Neustadt, 09.08.2019 - 2 K 127/19

    Erfüllung der Greening Verpflichtungen; "geringfügiger" Charakter eines Verstoßes

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und unter Beachtung der Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu bestimmen (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-516/16, Celex-Nr. 62016CJ0516, juris Rnr. 50 m.w.N.).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-447/20

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    In diesem Rahmen sind sie jedoch verpflichtet, die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 96).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Förderung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Einzelnen darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (Urteile vom 1. April 1993, Lageder u. a., C-31/91 bis C-44/91, EU:C:1993:132, Rn. 35, vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 52, und vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 69).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-36/21

    Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-36/21

    Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • EuG, 13.11.2018 - T-241/17

    Polen / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht