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   EuGH, 20.12.2017 - C-66/16, C-67/16 P, C-68/16 P, C-69/16 P, C-70/16 P, C-81/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48991
EuGH, 20.12.2017 - C-66/16, C-67/16 P, C-68/16 P, C-69/16 P, C-70/16 P, C-81/16 P (https://dejure.org/2017,48991)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-66/16, C-67/16 P, C-68/16 P, C-69/16 P, C-70/16 P, C-81/16 P (https://dejure.org/2017,48991)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-66/16, C-67/16 P, C-68/16 P, C-69/16 P, C-70/16 P, C-81/16 P (https://dejure.org/2017,48991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten - Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der staatlichen Beihilfe Spaniens für die Betreiber der Plattform für terrestrisches Fernsehen angeordnet wird, für nichtig

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi / Kommission

    (fremdsprachig)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückforderung der staatlichen Beihilfe Spaniens für die Betreiber der Plattform für terrestrisches Fernsehen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 26.11.2015 - T-462/13

    Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    - in der Rechtssache C-66/16 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T-462/13, EU:T:2015:902, im Folgenden: Urteil T-462/13),.

    Mit Klageschriften, die am 30. August 2013 (Rechtssachen T-462/13 und T-465/13), 6. September 2013 (Rechtssache T-487/13) und 9. Oktober 2013 (Rechtssache T-541/13) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Hingegen hat das Gericht in Rn. 78 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 79 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 106 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) festgestellt, dass die Kommission, wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen geltend gemacht hatten, in denen diese Urteile ergangen sind, einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie im 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hilfsweise einen offenkundigen Fehler der spanischen Behörden bei der Definition einer bestimmten Plattform für den Betrieb der Rundfunknetze festgestellt habe.

    Hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung hat das Gericht in Rn. 88 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) und in Rn. 123 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) die Argumente zurückgewiesen, die die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, zum Vorliegen eines angeblichen Fehlers vorbrachten, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie im streitigen Beschluss festgestellt habe, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei.

    Die vorgenannten Parteien machen im Wesentlichen geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund weder zur Aufhebung des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) noch zur Aufhebung des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) führen könne, da sich dieser Rechtsmittelgrund nur auf die erste Altmark-Voraussetzung beziehe.

    Die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-66/16 P und die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-68/16 P sind der Ansicht, dass der einzige Rechtsmittelgrund selbst dann, wenn die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sein sollte, zur Aufhebung des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) führen könne, da sich das Gericht auf das angebliche Fehlen einer klaren Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gestützt habe, um die Beurteilung der Kommission zu bestätigen, dass die Beihilfe im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

    In Anbetracht dessen, dass die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kann somit der Umstand, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es davon ausging, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, nicht zur Aufhebung des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) führen, wenn das Gericht im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass eine andere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 89 und 90 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) den ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem das Nichtvorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass zu keiner Zeit alle im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt gewesen seien.

    Es hat sich insoweit auf eine Prüfung der ersten und der vierten Altmark-Voraussetzung gestützt, auf die hin es in den Rn. 79 und 88 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) die Beurteilung der Kommission bestätigt hat, wonach diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

    Da der einzige Rechtsmittelgrund jedoch allein darauf gerichtet ist, die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der ersten Altmark-Voraussetzung zu beanstanden, ohne dass im Übrigen damit die Beurteilung hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung gerügt würde, ist festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund für sich genommen weder das Urteil T-462/13 (EU:T:2015:902) noch das Urteil T-487/13 (EU:T:2015:899) ungültig machen kann, was das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft, und somit nicht zur Aufhebung dieser Urteile führen kann.

    Aus Rn. 99 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) geht hervor, dass das Gericht im vorliegenden Fall für die Feststellung, dass die Kommission zu Recht habe davon ausgehen können, dass die Betreiber terrestrischer Netze, was die Autonome Gemeinschaft Baskenland betrifft, nicht mit der Erfüllung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut gewesen seien, auf die Rn. 42 bis 79 dieses Urteils Bezug genommen hat, die sich auf die erste Altmark-Voraussetzung beziehen.

    Daraus folgt, dass das Gericht seine Beurteilung hinsichtlich Art. 106 Abs. 2 AEUV im Urteil T-462/13 (EU:T:2015:902) und im Urteil T-487/13 (EU:T:2015:899) auf die erste Altmark-Voraussetzung gestützt hat.

    Daher ist festzustellen, dass der einzige Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-66/16 P und C-68/16 P insoweit, als er sich auf die erste Altmark-Voraussetzung bezieht, zur Aufhebung des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) führen kann, soweit damit ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt wird.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe sich in Rn. 79 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 80 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 101 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 110 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) zur Bestätigung der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der ersten Altmark-Voraussetzung ausschließlich auf die Feststellung gestützt, dass die Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die spanischen Behörden nicht hinreichend "klar und präzise" gewesen sei, ohne jedoch festzustellen, dass diese Definition "offensichtlich fehlerhaft" sei.

    Allerdings kann die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen, wie das Gericht in Rn. 51 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 51 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 98 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 80 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) zutreffend festgestellt hat, nicht unbegrenzt sein.

    Zudem machen die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-66/16 P, C-67/16 P und C-69/16 P geltend, dass das Urteil T-462/13 (EU:T:2015:902), das Urteil T-465/13 (EU:T:2015:900) und das Urteil T-541/13 (EU:T:2015:898) in sich widersprüchlich seien, da das Gericht darin außerdem befunden habe, dass die spanischen Behörden bei der Definition der Dienstleistung des Betriebs des DVB-T-Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die anderen Plattformen nicht hätten diskriminieren dürfen.

    Erstens räumen die Rechtsmittelführerinnen selbst ein, dass das Gericht in Rn. 50 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 50 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 97 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 79 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) unter Bezugnahme auf Art. 1 erster Gedankenstrich des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse ausdrücklich anerkannt habe, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren seien, über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

    Unter diesen Umständen können sich die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-66/16 P, C-67/16 P und C-69/16 P auch nicht auf einen angeblichen Widerspruch in den Urteilen T-462/13 (EU:T:2015:902), T-465/13 (EU:T:2015:900) und T-541/13 (EU:T:2015:898) stützen.

    Insoweit sei es entgegen dem, was das Gericht in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) befunden habe, möglich, Verpflichtungen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden seien, allen Wirtschaftsteilnehmern eines Sektors zu übertragen, u. a., um die Universalität dieser Dienstleistung zu gewährleisten.

    Dieses habe fälschlich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen zu keiner Zeit hätten klarstellen können, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB-T-Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und hätten dafür erst recht keinen Beweis erbracht (Rn. 72 des Urteils T-462/13, EU:T:2015:902, Rn. 73 des Urteils T-465/13, EU:T:2015:900, Rn. 115 des Urteils T-487/13, EU:T:2015:899, und Rn. 103 des Urteils T-541/13, EU:T:2015:898).

    Außerdem stelle die Feststellung in Rn. 58 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 105 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 87 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898), wonach diese Rechtsakte den Betrieb des DVB-T-Netzes nicht wirksam als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten qualifizieren können, da das Gesetz 32/2003 zur Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität verpflichte, eine Verfälschung des Inhalts dieses Gesetzes dar, da dieses diesen Grundsatz als schlichten Leitgrundsatz aufstelle und nicht als die Befugnisse der Behörden einschränkende Rechtsnorm.

    Die Ley 31/1987 de Ordenación de las Telecomunicaciones (Gesetz 31/1987, Telekommunikationsgesetz) vom 18. Dezember 1987 (BOE Nr. 303 vom 19. Dezember 1987, S. 37409), die speziell die terrestrische Technologie als öffentliche Dienstleistungen qualifiziere, sei vom Gericht in Rn. 71 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 72 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 102 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) fälschlich mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass ihm dieses Gesetz nicht vorgelegt worden sei.

    Was erstens die Beurteilung des Gesetzes 32/2003 anbelangt, hat das Gericht in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) darauf hingewiesen, dass die in diesem Gesetz enthaltene Qualifikation als Dienst von allgemeinem Interesse alle Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Rundfunk- und Fernsehnetze, betreffe.

    Insoweit geht aus den Rn. 62 und 63 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) hervor, dass das Gericht diese Vereinbarungen gewürdigt hat.

    Aus Rn. 71 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 72 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 102 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesem Gesetz mit der Begründung zurückzuweisen, dass ihm dieses nicht vorgelegt worden sei, sondern sich hilfsweise auch zur Relevanz dieses Gesetzes geäußert hat.

    Mit dem vierten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach dem Gesetz 32/2003 mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass dieses keinen Auftrag zur Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung enthalte.

    In Rn. 52 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 52 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 99 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 81 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hat das Gericht ausdrücklich anerkannt, dass die Betrauung mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dem jeweiligen Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen werden könne, deren Form von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden könne und aus denen u. a. Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich hervorgehen müssten.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen geht nämlich aus Rn. 63 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hervor, dass das Gericht verlangt habe, dass die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im nationalen Recht ausdrücklich den Ausdruck "öffentliche Dienstleistung" enthalten müsse, um als hinreichend klar und genau angesehen werden zu können.

    Aus Rn. 63 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich in keiner Weise hervor, dass das Gericht das Erfordernis aufgestellt hätte, dass der Ausdruck "öffentliche Dienstleistung" verwendet werden müsse, um die erste Altmark-Voraussetzung zu erfüllen.

    Mit dem sechsten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 69 und 70 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), den Rn. 70 und 71 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 110 und 111 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 100 und 101 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) entschieden habe, dass das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten nicht die Finanzierung der in Rede stehenden Betreiber von Plattformen zur Ausstrahlung von Signalen betreffe.

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    - in der Rechtssache C-68/16 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T-487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, im Folgenden: Urteil T-487/13),.

    Mit Klageschriften, die am 30. August 2013 (Rechtssachen T-462/13 und T-465/13), 6. September 2013 (Rechtssache T-487/13) und 9. Oktober 2013 (Rechtssache T-541/13) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung hat das Gericht in Rn. 88 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) und in Rn. 123 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) die Argumente zurückgewiesen, die die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, zum Vorliegen eines angeblichen Fehlers vorbrachten, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie im streitigen Beschluss festgestellt habe, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei.

    Die vorgenannten Parteien machen im Wesentlichen geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund weder zur Aufhebung des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) noch zur Aufhebung des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) führen könne, da sich dieser Rechtsmittelgrund nur auf die erste Altmark-Voraussetzung beziehe.

    Die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-66/16 P und die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-68/16 P sind der Ansicht, dass der einzige Rechtsmittelgrund selbst dann, wenn die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sein sollte, zur Aufhebung des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) führen könne, da sich das Gericht auf das angebliche Fehlen einer klaren Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gestützt habe, um die Beurteilung der Kommission zu bestätigen, dass die Beihilfe im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

    In Anbetracht dessen, dass die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kann somit der Umstand, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es davon ausging, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, nicht zur Aufhebung des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) führen, wenn das Gericht im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass eine andere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

    Entsprechend hat das Gericht im Urteil T-487/13 (EU:T:2015:899) die erste und die vierte Altmark-Voraussetzung im Rahmen der Prüfung des zweiten von der Klägerin in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, geltend gemachten Klagegrundes beurteilt, mit dem ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt wurde.

    Nachdem das Gericht das Vorbringen dieser Klägerin hinsichtlich der Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen verworfen hatte, hat es in Rn. 126 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) festgestellt, dass, da die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssten, die Kommission mit der Feststellung, dass erstens eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege und dass zweitens diese Beihilfe gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, keinen Rechtsfehler begangen habe.

    Da der einzige Rechtsmittelgrund jedoch allein darauf gerichtet ist, die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der ersten Altmark-Voraussetzung zu beanstanden, ohne dass im Übrigen damit die Beurteilung hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung gerügt würde, ist festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund für sich genommen weder das Urteil T-462/13 (EU:T:2015:902) noch das Urteil T-487/13 (EU:T:2015:899) ungültig machen kann, was das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft, und somit nicht zur Aufhebung dieser Urteile führen kann.

    Entsprechend hat das Gericht in Rn. 126 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) aus dem Fehlen einer gültigen Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse abgeleitet, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

    Daraus folgt, dass das Gericht seine Beurteilung hinsichtlich Art. 106 Abs. 2 AEUV im Urteil T-462/13 (EU:T:2015:902) und im Urteil T-487/13 (EU:T:2015:899) auf die erste Altmark-Voraussetzung gestützt hat.

    Daher ist festzustellen, dass der einzige Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-66/16 P und C-68/16 P insoweit, als er sich auf die erste Altmark-Voraussetzung bezieht, zur Aufhebung des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) führen kann, soweit damit ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt wird.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe sich in Rn. 79 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 80 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 101 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 110 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) zur Bestätigung der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der ersten Altmark-Voraussetzung ausschließlich auf die Feststellung gestützt, dass die Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die spanischen Behörden nicht hinreichend "klar und präzise" gewesen sei, ohne jedoch festzustellen, dass diese Definition "offensichtlich fehlerhaft" sei.

    Allerdings kann die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen, wie das Gericht in Rn. 51 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 51 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 98 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 80 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) zutreffend festgestellt hat, nicht unbegrenzt sein.

    Erstens räumen die Rechtsmittelführerinnen selbst ein, dass das Gericht in Rn. 50 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 50 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 97 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 79 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) unter Bezugnahme auf Art. 1 erster Gedankenstrich des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse ausdrücklich anerkannt habe, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren seien, über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

    Insoweit sei es entgegen dem, was das Gericht in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) befunden habe, möglich, Verpflichtungen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden seien, allen Wirtschaftsteilnehmern eines Sektors zu übertragen, u. a., um die Universalität dieser Dienstleistung zu gewährleisten.

    Dieses habe fälschlich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen zu keiner Zeit hätten klarstellen können, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB-T-Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und hätten dafür erst recht keinen Beweis erbracht (Rn. 72 des Urteils T-462/13, EU:T:2015:902, Rn. 73 des Urteils T-465/13, EU:T:2015:900, Rn. 115 des Urteils T-487/13, EU:T:2015:899, und Rn. 103 des Urteils T-541/13, EU:T:2015:898).

    Zudem habe das Gericht, was andere Autonome Gemeinschaften als die des Baskenlands anbelange, in Rn. 62 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 113 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 92 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) fälschlich festgestellt, dass diese Rechtsakte im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden seien und dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, diese Rechtsakte im Rahmen der Prüfung, ob die erste Altmark-Voraussetzung erfüllt sei, zu prüfen, da sie Kenntnis von den in diesen Autonomen Gemeinschaften durchgeführten Ausschreibungen gehabt habe, ihr Lastenhefte zu diesen Ausschreibungen zur Verfügung gestanden hätten und ihr die Identität der erfolgreichen Bieter bekannt gewesen sei.

    Außerdem stelle die Feststellung in Rn. 58 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 105 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 87 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898), wonach diese Rechtsakte den Betrieb des DVB-T-Netzes nicht wirksam als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten qualifizieren können, da das Gesetz 32/2003 zur Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität verpflichte, eine Verfälschung des Inhalts dieses Gesetzes dar, da dieses diesen Grundsatz als schlichten Leitgrundsatz aufstelle und nicht als die Befugnisse der Behörden einschränkende Rechtsnorm.

    Was erstens die Beurteilung des Gesetzes 32/2003 anbelangt, hat das Gericht in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) darauf hingewiesen, dass die in diesem Gesetz enthaltene Qualifikation als Dienst von allgemeinem Interesse alle Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Rundfunk- und Fernsehnetze, betreffe.

    Was sodann die anderen Autonomen Gemeinschaften als die des Baskenlands betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-67/16 P, C-68/16 P und C-69/16 P geltend, dass das Gericht in den Urteilen T-465/13 (EU:T:2015:900), T-487/13 (EU:T:2015:899) und T-541/13 (EU:T:2015:898) die in Rn. 90 des vorliegenden Urteils angeführten Verwaltungs- und Rechtsakte außer Acht gelassen habe, mit denen die in Rede stehende Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert werde.

    Aus den Rn. 62 und 63 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 113 und 114 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 92 und 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesen Rechtsakten mit der Begründung zurückzuweisen, dass diese im Verwaltungsverfahren von den spanischen Behörden nicht als Beispiele für Rechtsakte vorgelegt worden seien, mit denen ein öffentlicher Auftrag zugewiesen worden sei, sondern hilfsweise den Inhalt der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsakte geprüft und befunden hat, dass es darin keine Anhaltspunkte gebe, die den Schluss zuließen, dass die in Rede stehende Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), darstelle.

    Mit dem vierten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach dem Gesetz 32/2003 mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass dieses keinen Auftrag zur Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung enthalte.

    In Rn. 52 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 52 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 99 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 81 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hat das Gericht ausdrücklich anerkannt, dass die Betrauung mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dem jeweiligen Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen werden könne, deren Form von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden könne und aus denen u. a. Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich hervorgehen müssten.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen geht nämlich aus Rn. 63 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hervor, dass das Gericht verlangt habe, dass die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im nationalen Recht ausdrücklich den Ausdruck "öffentliche Dienstleistung" enthalten müsse, um als hinreichend klar und genau angesehen werden zu können.

    Aus Rn. 63 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich in keiner Weise hervor, dass das Gericht das Erfordernis aufgestellt hätte, dass der Ausdruck "öffentliche Dienstleistung" verwendet werden müsse, um die erste Altmark-Voraussetzung zu erfüllen.

    Mit dem sechsten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 69 und 70 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), den Rn. 70 und 71 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 110 und 111 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 100 und 101 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) entschieden habe, dass das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten nicht die Finanzierung der in Rede stehenden Betreiber von Plattformen zur Ausstrahlung von Signalen betreffe.

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    - in der Rechtssache C-69/16 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T-541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, im Folgenden: Urteil T-541/13) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile),.

    Mit Klageschriften, die am 30. August 2013 (Rechtssachen T-462/13 und T-465/13), 6. September 2013 (Rechtssache T-487/13) und 9. Oktober 2013 (Rechtssache T-541/13) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Hingegen hat das Gericht in Rn. 78 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 79 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 106 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) festgestellt, dass die Kommission, wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen geltend gemacht hatten, in denen diese Urteile ergangen sind, einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie im 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hilfsweise einen offenkundigen Fehler der spanischen Behörden bei der Definition einer bestimmten Plattform für den Betrieb der Rundfunknetze festgestellt habe.

    Gleichwohl hat das Gericht in Rn. 85 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) befunden, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, und in Rn. 63 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898), dass sie gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie die Prüfung der Erfüllung der vierten Altmark-Voraussetzung ausschließlich auf den Fall der Autonomen Gemeinschaft Baskenland beschränkt habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass Ausschreibungen für den Ausbau der DVB-T-Versorgung in den anderen Autonomen Gemeinschaften durchgeführt worden seien.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe sich in Rn. 79 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 80 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 101 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 110 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) zur Bestätigung der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der ersten Altmark-Voraussetzung ausschließlich auf die Feststellung gestützt, dass die Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die spanischen Behörden nicht hinreichend "klar und präzise" gewesen sei, ohne jedoch festzustellen, dass diese Definition "offensichtlich fehlerhaft" sei.

    Allerdings kann die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen, wie das Gericht in Rn. 51 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 51 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 98 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 80 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) zutreffend festgestellt hat, nicht unbegrenzt sein.

    Zudem machen die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-66/16 P, C-67/16 P und C-69/16 P geltend, dass das Urteil T-462/13 (EU:T:2015:902), das Urteil T-465/13 (EU:T:2015:900) und das Urteil T-541/13 (EU:T:2015:898) in sich widersprüchlich seien, da das Gericht darin außerdem befunden habe, dass die spanischen Behörden bei der Definition der Dienstleistung des Betriebs des DVB-T-Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die anderen Plattformen nicht hätten diskriminieren dürfen.

    Erstens räumen die Rechtsmittelführerinnen selbst ein, dass das Gericht in Rn. 50 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 50 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 97 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 79 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) unter Bezugnahme auf Art. 1 erster Gedankenstrich des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse ausdrücklich anerkannt habe, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren seien, über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

    Unter diesen Umständen können sich die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-66/16 P, C-67/16 P und C-69/16 P auch nicht auf einen angeblichen Widerspruch in den Urteilen T-462/13 (EU:T:2015:902), T-465/13 (EU:T:2015:900) und T-541/13 (EU:T:2015:898) stützen.

    Insoweit sei es entgegen dem, was das Gericht in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) befunden habe, möglich, Verpflichtungen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden seien, allen Wirtschaftsteilnehmern eines Sektors zu übertragen, u. a., um die Universalität dieser Dienstleistung zu gewährleisten.

    Dieses habe fälschlich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen zu keiner Zeit hätten klarstellen können, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB-T-Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und hätten dafür erst recht keinen Beweis erbracht (Rn. 72 des Urteils T-462/13, EU:T:2015:902, Rn. 73 des Urteils T-465/13, EU:T:2015:900, Rn. 115 des Urteils T-487/13, EU:T:2015:899, und Rn. 103 des Urteils T-541/13, EU:T:2015:898).

    Zudem habe das Gericht, was andere Autonome Gemeinschaften als die des Baskenlands anbelange, in Rn. 62 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 113 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 92 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) fälschlich festgestellt, dass diese Rechtsakte im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden seien und dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, diese Rechtsakte im Rahmen der Prüfung, ob die erste Altmark-Voraussetzung erfüllt sei, zu prüfen, da sie Kenntnis von den in diesen Autonomen Gemeinschaften durchgeführten Ausschreibungen gehabt habe, ihr Lastenhefte zu diesen Ausschreibungen zur Verfügung gestanden hätten und ihr die Identität der erfolgreichen Bieter bekannt gewesen sei.

    Das Gericht hätte es nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen in der gleichen Weise ahnden müssen, dass die Kommission die Ausschreibungen nicht berücksichtigt habe, wie es dies in Rn. 85 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und in Rn. 60 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung getan habe.

    Außerdem stelle die Feststellung in Rn. 58 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 105 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 87 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898), wonach diese Rechtsakte den Betrieb des DVB-T-Netzes nicht wirksam als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten qualifizieren können, da das Gesetz 32/2003 zur Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität verpflichte, eine Verfälschung des Inhalts dieses Gesetzes dar, da dieses diesen Grundsatz als schlichten Leitgrundsatz aufstelle und nicht als die Befugnisse der Behörden einschränkende Rechtsnorm.

    Die Ley 31/1987 de Ordenación de las Telecomunicaciones (Gesetz 31/1987, Telekommunikationsgesetz) vom 18. Dezember 1987 (BOE Nr. 303 vom 19. Dezember 1987, S. 37409), die speziell die terrestrische Technologie als öffentliche Dienstleistungen qualifiziere, sei vom Gericht in Rn. 71 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 72 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 102 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) fälschlich mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass ihm dieses Gesetz nicht vorgelegt worden sei.

    Was erstens die Beurteilung des Gesetzes 32/2003 anbelangt, hat das Gericht in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) darauf hingewiesen, dass die in diesem Gesetz enthaltene Qualifikation als Dienst von allgemeinem Interesse alle Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Rundfunk- und Fernsehnetze, betreffe.

    Was sodann die anderen Autonomen Gemeinschaften als die des Baskenlands betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-67/16 P, C-68/16 P und C-69/16 P geltend, dass das Gericht in den Urteilen T-465/13 (EU:T:2015:900), T-487/13 (EU:T:2015:899) und T-541/13 (EU:T:2015:898) die in Rn. 90 des vorliegenden Urteils angeführten Verwaltungs- und Rechtsakte außer Acht gelassen habe, mit denen die in Rede stehende Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert werde.

    Aus den Rn. 62 und 63 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 113 und 114 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 92 und 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesen Rechtsakten mit der Begründung zurückzuweisen, dass diese im Verwaltungsverfahren von den spanischen Behörden nicht als Beispiele für Rechtsakte vorgelegt worden seien, mit denen ein öffentlicher Auftrag zugewiesen worden sei, sondern hilfsweise den Inhalt der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsakte geprüft und befunden hat, dass es darin keine Anhaltspunkte gebe, die den Schluss zuließen, dass die in Rede stehende Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), darstelle.

    Aus Rn. 71 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 72 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 102 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesem Gesetz mit der Begründung zurückzuweisen, dass ihm dieses nicht vorgelegt worden sei, sondern sich hilfsweise auch zur Relevanz dieses Gesetzes geäußert hat.

    Mit dem vierten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach dem Gesetz 32/2003 mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass dieses keinen Auftrag zur Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung enthalte.

    In Rn. 52 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 52 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 99 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 81 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hat das Gericht ausdrücklich anerkannt, dass die Betrauung mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dem jeweiligen Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen werden könne, deren Form von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden könne und aus denen u. a. Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich hervorgehen müssten.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen geht nämlich aus Rn. 63 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hervor, dass das Gericht verlangt habe, dass die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im nationalen Recht ausdrücklich den Ausdruck "öffentliche Dienstleistung" enthalten müsse, um als hinreichend klar und genau angesehen werden zu können.

    Aus Rn. 63 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich in keiner Weise hervor, dass das Gericht das Erfordernis aufgestellt hätte, dass der Ausdruck "öffentliche Dienstleistung" verwendet werden müsse, um die erste Altmark-Voraussetzung zu erfüllen.

    Mit dem sechsten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 69 und 70 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), den Rn. 70 und 71 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 110 und 111 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 100 und 101 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) entschieden habe, dass das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten nicht die Finanzierung der in Rede stehenden Betreiber von Plattformen zur Ausstrahlung von Signalen betreffe.

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    - in der Rechtssache C-67/16 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T-465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, im Folgenden: Urteil T-465/13),.

    Mit Klageschriften, die am 30. August 2013 (Rechtssachen T-462/13 und T-465/13), 6. September 2013 (Rechtssache T-487/13) und 9. Oktober 2013 (Rechtssache T-541/13) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Hingegen hat das Gericht in Rn. 78 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 79 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 106 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) festgestellt, dass die Kommission, wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen geltend gemacht hatten, in denen diese Urteile ergangen sind, einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie im 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hilfsweise einen offenkundigen Fehler der spanischen Behörden bei der Definition einer bestimmten Plattform für den Betrieb der Rundfunknetze festgestellt habe.

    Gleichwohl hat das Gericht in Rn. 85 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) befunden, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, und in Rn. 63 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898), dass sie gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie die Prüfung der Erfüllung der vierten Altmark-Voraussetzung ausschließlich auf den Fall der Autonomen Gemeinschaft Baskenland beschränkt habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass Ausschreibungen für den Ausbau der DVB-T-Versorgung in den anderen Autonomen Gemeinschaften durchgeführt worden seien.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe sich in Rn. 79 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 80 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 101 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 110 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) zur Bestätigung der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der ersten Altmark-Voraussetzung ausschließlich auf die Feststellung gestützt, dass die Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die spanischen Behörden nicht hinreichend "klar und präzise" gewesen sei, ohne jedoch festzustellen, dass diese Definition "offensichtlich fehlerhaft" sei.

    Allerdings kann die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen, wie das Gericht in Rn. 51 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 51 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 98 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 80 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) zutreffend festgestellt hat, nicht unbegrenzt sein.

    Zudem machen die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-66/16 P, C-67/16 P und C-69/16 P geltend, dass das Urteil T-462/13 (EU:T:2015:902), das Urteil T-465/13 (EU:T:2015:900) und das Urteil T-541/13 (EU:T:2015:898) in sich widersprüchlich seien, da das Gericht darin außerdem befunden habe, dass die spanischen Behörden bei der Definition der Dienstleistung des Betriebs des DVB-T-Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die anderen Plattformen nicht hätten diskriminieren dürfen.

    Erstens räumen die Rechtsmittelführerinnen selbst ein, dass das Gericht in Rn. 50 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 50 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 97 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 79 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) unter Bezugnahme auf Art. 1 erster Gedankenstrich des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse ausdrücklich anerkannt habe, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren seien, über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

    Unter diesen Umständen können sich die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-66/16 P, C-67/16 P und C-69/16 P auch nicht auf einen angeblichen Widerspruch in den Urteilen T-462/13 (EU:T:2015:902), T-465/13 (EU:T:2015:900) und T-541/13 (EU:T:2015:898) stützen.

    Insoweit sei es entgegen dem, was das Gericht in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) befunden habe, möglich, Verpflichtungen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden seien, allen Wirtschaftsteilnehmern eines Sektors zu übertragen, u. a., um die Universalität dieser Dienstleistung zu gewährleisten.

    Dieses habe fälschlich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen zu keiner Zeit hätten klarstellen können, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB-T-Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und hätten dafür erst recht keinen Beweis erbracht (Rn. 72 des Urteils T-462/13, EU:T:2015:902, Rn. 73 des Urteils T-465/13, EU:T:2015:900, Rn. 115 des Urteils T-487/13, EU:T:2015:899, und Rn. 103 des Urteils T-541/13, EU:T:2015:898).

    Zudem habe das Gericht, was andere Autonome Gemeinschaften als die des Baskenlands anbelange, in Rn. 62 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 113 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 92 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) fälschlich festgestellt, dass diese Rechtsakte im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden seien und dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, diese Rechtsakte im Rahmen der Prüfung, ob die erste Altmark-Voraussetzung erfüllt sei, zu prüfen, da sie Kenntnis von den in diesen Autonomen Gemeinschaften durchgeführten Ausschreibungen gehabt habe, ihr Lastenhefte zu diesen Ausschreibungen zur Verfügung gestanden hätten und ihr die Identität der erfolgreichen Bieter bekannt gewesen sei.

    Das Gericht hätte es nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen in der gleichen Weise ahnden müssen, dass die Kommission die Ausschreibungen nicht berücksichtigt habe, wie es dies in Rn. 85 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und in Rn. 60 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung getan habe.

    Außerdem stelle die Feststellung in Rn. 58 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 105 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 87 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898), wonach diese Rechtsakte den Betrieb des DVB-T-Netzes nicht wirksam als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten qualifizieren können, da das Gesetz 32/2003 zur Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität verpflichte, eine Verfälschung des Inhalts dieses Gesetzes dar, da dieses diesen Grundsatz als schlichten Leitgrundsatz aufstelle und nicht als die Befugnisse der Behörden einschränkende Rechtsnorm.

    Die Ley 31/1987 de Ordenación de las Telecomunicaciones (Gesetz 31/1987, Telekommunikationsgesetz) vom 18. Dezember 1987 (BOE Nr. 303 vom 19. Dezember 1987, S. 37409), die speziell die terrestrische Technologie als öffentliche Dienstleistungen qualifiziere, sei vom Gericht in Rn. 71 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 72 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 102 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) fälschlich mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass ihm dieses Gesetz nicht vorgelegt worden sei.

    Was erstens die Beurteilung des Gesetzes 32/2003 anbelangt, hat das Gericht in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) darauf hingewiesen, dass die in diesem Gesetz enthaltene Qualifikation als Dienst von allgemeinem Interesse alle Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Rundfunk- und Fernsehnetze, betreffe.

    Was sodann die anderen Autonomen Gemeinschaften als die des Baskenlands betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-67/16 P, C-68/16 P und C-69/16 P geltend, dass das Gericht in den Urteilen T-465/13 (EU:T:2015:900), T-487/13 (EU:T:2015:899) und T-541/13 (EU:T:2015:898) die in Rn. 90 des vorliegenden Urteils angeführten Verwaltungs- und Rechtsakte außer Acht gelassen habe, mit denen die in Rede stehende Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert werde.

    Aus den Rn. 62 und 63 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 113 und 114 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 92 und 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesen Rechtsakten mit der Begründung zurückzuweisen, dass diese im Verwaltungsverfahren von den spanischen Behörden nicht als Beispiele für Rechtsakte vorgelegt worden seien, mit denen ein öffentlicher Auftrag zugewiesen worden sei, sondern hilfsweise den Inhalt der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsakte geprüft und befunden hat, dass es darin keine Anhaltspunkte gebe, die den Schluss zuließen, dass die in Rede stehende Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), darstelle.

    Aus Rn. 71 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 72 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 102 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesem Gesetz mit der Begründung zurückzuweisen, dass ihm dieses nicht vorgelegt worden sei, sondern sich hilfsweise auch zur Relevanz dieses Gesetzes geäußert hat.

    Mit dem vierten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 57 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach dem Gesetz 32/2003 mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass dieses keinen Auftrag zur Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung enthalte.

    In Rn. 52 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 52 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 99 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 81 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hat das Gericht ausdrücklich anerkannt, dass die Betrauung mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dem jeweiligen Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen werden könne, deren Form von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden könne und aus denen u. a. Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich hervorgehen müssten.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen geht nämlich aus Rn. 63 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) hervor, dass das Gericht verlangt habe, dass die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im nationalen Recht ausdrücklich den Ausdruck "öffentliche Dienstleistung" enthalten müsse, um als hinreichend klar und genau angesehen werden zu können.

    Aus Rn. 63 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich in keiner Weise hervor, dass das Gericht das Erfordernis aufgestellt hätte, dass der Ausdruck "öffentliche Dienstleistung" verwendet werden müsse, um die erste Altmark-Voraussetzung zu erfüllen.

    Mit dem sechsten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 69 und 70 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902), den Rn. 70 und 71 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 110 und 111 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 100 und 101 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) entschieden habe, dass das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten nicht die Finanzierung der in Rede stehenden Betreiber von Plattformen zur Ausstrahlung von Signalen betreffe.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    Insoweit wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass die spanischen Behörden lediglich den Fall der Autonomen Gemeinschaft Baskenland angeführt hätten, um sich auf das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen zu berufen.

    Dazu hat das Gericht insbesondere das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, die in Rede stehende Maßnahme könne nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, da den Begünstigten kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei und die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien.

    In Anbetracht dessen, dass die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, hat das Gericht jedoch festgestellt, dass der streitige Beschluss nicht für nichtig zu erklären sei, da die erste Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sei.

    Sollte der Gerichtshof den einzigen Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels als durchgreifend erachten, würde dies in Anbetracht dessen, dass die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssten, nichts an der Tatsache ändern, dass das Gericht die von der Kommission hinsichtlich der Nichterfüllung der vierten Altmark-Voraussetzung vorgenommene Beurteilung bestätigt habe.

    Ein derartiger Ausgleich ist in einem konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere der in der vorstehenden Randnummer angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94).

    In Anbetracht dessen, dass die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kann somit der Umstand, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es davon ausging, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, nicht zur Aufhebung des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) führen, wenn das Gericht im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass eine andere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 89 und 90 des Urteils T-462/13 (EU:T:2015:902) den ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem das Nichtvorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass zu keiner Zeit alle im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt gewesen seien.

    Nachdem das Gericht das Vorbringen dieser Klägerin hinsichtlich der Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen verworfen hatte, hat es in Rn. 126 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) festgestellt, dass, da die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssten, die Kommission mit der Feststellung, dass erstens eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege und dass zweitens diese Beihilfe gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, keinen Rechtsfehler begangen habe.

    Was das Verhältnis zwischen den in der Rechtsprechung mit dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorgelagert ist und bei der Prüfung der Frage erfolgt, ob die betreffende Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

    Da mit den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und den für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlichen Voraussetzungen somit grundsätzlich verschiedene Zwecke verfolgt werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission bei der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht zu prüfen hat, ob die zweite und die dritte der im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 33).

    Aus Rn. 89 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), geht hervor, dass die erste Altmark-Voraussetzung insoweit im Wesentlichen zum Ziel hat, zu bestimmen, ob erstens das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wurde und ob zweitens diese Verpflichtungen im nationalen Recht klar definiert sind.

    Es hat befunden, dass der bloße Umstand, dass eine Dienstleistung im nationalen Recht als im allgemeinen Interesse gelegen bezeichnet werde, nicht bedeute, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sie ausübe, mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), betraut sei.

    Aus den Rn. 62 und 63 des Urteils T-465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 113 und 114 des Urteils T-487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 92 und 93 des Urteils T-541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesen Rechtsakten mit der Begründung zurückzuweisen, dass diese im Verwaltungsverfahren von den spanischen Behörden nicht als Beispiele für Rechtsakte vorgelegt worden seien, mit denen ein öffentlicher Auftrag zugewiesen worden sei, sondern hilfsweise den Inhalt der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsakte geprüft und befunden hat, dass es darin keine Anhaltspunkte gebe, die den Schluss zuließen, dass die in Rede stehende Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), darstelle.

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die betreffende Maßnahme Begünstigen übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    Da mit den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und den für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlichen Voraussetzungen somit grundsätzlich verschiedene Zwecke verfolgt werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission bei der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht zu prüfen hat, ob die zweite und die dritte der im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 33).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-185/14

    EasyPay und Finance Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    Somit setzt diese Bestimmung für die Einstufung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-232/16

    Simet / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Beschluss vom 9. März 2017, Simet/Kommission, C-232/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:200, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.02.2016 - C-446/14

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-66/16
    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 88), das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission, C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 44).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EuGH, 21.12.2011 - C-242/10

    Enel Produzione - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Für das

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 27.03.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).

    Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98).

  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    Vorab sei zum einen darauf hingewiesen, dass eine staatliche Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehabt hätte (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 46 und 47).

    Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere der oben in Rn. 73 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94).

    Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die betreffende Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    Da mit den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und den für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlichen Voraussetzungen somit grundsätzlich verschiedene Zwecke verfolgt werden, gilt gleichwohl die erste in diesem Urteil aufgestellte Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss, die klar definiert sein müssen, auch in dem Fall, dass die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung Anwendung finden soll (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).

    Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).

    Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission (C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission (C-66/16 P bis C-69/16 P, C-70/16 P und C-81/16 P, EU:C:2017:654, Nr. 48).

    51 Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission (C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission (C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 73).

    56 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission (C-66/16 P bis C-69/16 P, C-70/16 P und C-81/16 P, EU:C:2017:654, Nr. 112).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).

    Somit kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 98).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische

    Hat das Gericht jedoch die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 51, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 96, sowie vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 97).
  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung, wenn er im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht kontrolliert, nur befugt ist, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde, was sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53, vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission, C-649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 49 und 50, sowie vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 72).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-586/18

    Buonotourist / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Soweit der zweite Rechtsmittelgrund die Altmark-Voraussetzungen betrifft, ist festzustellen - wie es das Gericht im Übrigen in Rn. 123 des angefochtenen Urteils getan hat -, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere der Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass ein derartiger Ausgleich in einem konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist, wenn die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 46).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-587/18

    CSTP Azienda della Mobilità/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche

    Soweit der zweite Rechtsmittelgrund die Altmark-Voraussetzungen betrifft, ist festzustellen - wie es das Gericht im Übrigen in Rn. 123 des angefochtenen Urteils getan hat -, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere der Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass ein derartiger Ausgleich in einem konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist, wenn die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 46).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

  • EuGH, 08.06.2023 - C-50/21

    Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der

  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuGH, 07.11.2018 - C-171/17

    Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 29.11.2018 - T-720/16

    ARFEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden

  • EuG, 07.09.2022 - T-642/19

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

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