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   EuGH, 07.03.2013 - C-275/11   

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EuGH, 07.03.2013 - C-275/11 (https://dejure.org/2013,3210)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - C-275/11 (https://dejure.org/2013,3210)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - C-275/11 (https://dejure.org/2013,3210)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Steuerfreiheit für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalgesellschaften - Umfang

  • Europäischer Gerichtshof

    GfBk

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Steuerfreiheit für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalgesellschaften - Umfang

  • EU-Kommission

    GfBk

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Steuerfreiheit für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalgesellschaften - Umfang“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerbefreiung für Beratungsdienstleistungen zugunsten einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften ("GfBk")

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerbefreiung für Beratungsdienstleistungen zugunsten einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit von Beratungsleistungen bei Fondsverwaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beratungsdienstleistungen eines Dritten an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG), die nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreie Umsätze erbringt, sind umsatzsteuerfrei, wenn sie eine enge Verbindung zur Tätigkeit der KAG aufweisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UStG § 4 Nr. 8 lit. h; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 6; RL 85/611/EWG Art. 5g
    Zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften ("GfBk")

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerfreiheit von Beratungsleistungen bei Fondsverwaltung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen eines Sondervermögens umsatzsteuerfrei

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Beratung ist auch Verwaltung - neues zur Umsatzsteuer bei Investmentvermögen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Juni 2011 - GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH gegen Finanzamt Bayreuth

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6, RL 85/611/EWG Art. 5g
    Auslegung; Beratungstätigkeit; Kapitalanlagegesellschaft; Sondervermögen; Steuerfreiheit; Umsatzsteuer; Verwalter; Verwaltungstätigkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1125
  • BB 2013, 661
  • BB 2013, 932
  • DB 2013, 553
  • DB 2013, 554
  • BStBl II 2013, 900
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-275/11
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von einem außenstehenden Verwalter erbrachte Verwaltungsdienstleistungen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fallen, da die Verwaltung der Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieser Bestimmung durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnrn.

    Allerdings können die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen nur dann als im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie "von der Steuer befreite Umsätze" qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Abbey National, Randnrn.

    Mit den von den Zeichnenden beim Kauf von Anteilen eingezahlten Geldern bilden und verwalten die OGAW für deren Rechnung und gegen Entgelt Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, BBL, C-8/03 Slg. 2004, I-10157, Randnr. 42, Abbey National, Randnr. 61, und vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, Randnr. 32).

    Neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung stellen die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der durch die Richtlinie 2001/107 geänderten Fassung der Richtlinie 85/611 unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt sind, spezifische Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen dar (vgl. Urteil Abbey National, Randnr. 64).

    Außerdem schließt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die dann unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" im Sinne dieser Bestimmung fallen und in den Genuss der dort vorgesehenen Befreiung gelangen können, auch wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden (Urteil Abbey National, Randnr. 67), sofern jede dieser Dienstleistungen die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung eines Sondervermögens durch Kapitalanlagegesellschaften erfüllt.

    Anleger, die ihr Vermögen unmittelbar in Wertpapieren anlegen, unterliegen nämlich nicht der Mehrwertsteuer, und mit der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften wird u. a. bezweckt, Kleinanlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für gemeinsame Anlagen durch den Wegfall der Mehrwertsteuerkosten zu erleichtern, um die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen zu gewährleisten, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt (vgl. Urteil Abbey National, Randnr. 62, und Urteil vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, Slg. 2007, I-5517, Randnr. 45).

    Aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ergibt sich jedoch, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung ausgeschlossen werden (Urteil Abbey National, Randnr. 68).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-275/11
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Umsätzen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1998, Fischer, C-283/95, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 21, und Beschluss vom 7. Juli 2010, Curia, C-381/09, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-275/11
    Mit den von den Zeichnenden beim Kauf von Anteilen eingezahlten Geldern bilden und verwalten die OGAW für deren Rechnung und gegen Entgelt Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, BBL, C-8/03 Slg. 2004, I-10157, Randnr. 42, Abbey National, Randnr. 61, und vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, Randnr. 32).
  • EuGH, 07.07.2010 - C-381/09

    Curia

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-275/11
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Umsätzen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1998, Fischer, C-283/95, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 21, und Beschluss vom 7. Juli 2010, Curia, C-381/09, Randnrn.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-275/11
    Mit den von den Zeichnenden beim Kauf von Anteilen eingezahlten Geldern bilden und verwalten die OGAW für deren Rechnung und gegen Entgelt Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, BBL, C-8/03 Slg. 2004, I-10157, Randnr. 42, Abbey National, Randnr. 61, und vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, Randnr. 32).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

    Insoweit ist festzustellen, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen u. a. bezweckt wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Mehrwertsteuerkosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 62, JP Morgan Fleming, Rn. 45, Wheels, Rn. 19, sowie Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, Rn. 30).

    Zweitens schließt es Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die dann unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" im Sinne dieser Bestimmung fallen und in den Genuss der dort vorgesehenen Befreiung gelangen können, auch wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden (vgl. Urteile Abbey National, Rn. 67, und GfBk, Rn. 28).

    Drittens ergibt sich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung ausgeschlossen werden (vgl. Urteile Abbey National, Rn. 68, und GfBk, Rn. 31).

    In Bezug auf insbesondere die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen hat er ausgeführt, dass diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 70 bis 72, und GfBk, Rn. 21).

    Neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung stellen die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der Richtlinie 85/611 unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt sind, spezifische Aufgaben dieser Organismen dar (vgl. Urteile Abbey National, Rn. 64, und GfBk, Rn. 22).

    Der Umstand, dass Leistungen nicht in Anhang II der Richtlinie 85/611 aufgeführt sind, steht ihrer Einbeziehung in die Kategorie der spezifischen Dienstleistungen, die zur Tätigkeit der "Verwaltung" eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie gehören, jedoch nicht entgegen, da es in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/611 selbst heißt, dass die betreffenden Aufgaben in diesem Anhang "in nicht erschöpfender Weise" genannt sind (Urteil GfBk, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Leistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fallen (vgl. Urteil GfBk, Rn. 27).

    Auch der Umstand, dass die von einem Dritten erbrachten Leistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage des Fonds bewirken, schließt nicht aus, dass diese Leistungen unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne dieser Bestimmung fallen (vgl. Urteil GfBk, Rn. 26).

    Würden diese Leistungen nämlich der Mehrwertsteuer unterworfen, wenn sie von Dritten erbracht werden, würden die Rentenkassen, die sich dafür entschieden haben, die Beiträge der Versicherten selbst zu verbuchen, gegenüber denjenigen begünstigt, die sich dafür entschieden haben, Dritte in Anspruch zu nehmen, auch wenn eine Weitervergabe dieser Leistungen selbst für die Rentenkassen und damit für ihre Versicherten Vorteile in Bezug auf die Effizienz erbringen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil GfBk, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil GfBk(21) klargestellt, dass Dienstleistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft fallen(22).

    7 Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289), vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391), vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484), vom 7. März 2013, GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141), vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139), sowie vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801).

    11 Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 68), und vom 7. März 2013, GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 31).

    21 Urteil vom 7. März 2013, GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141).

    22 Urteil vom 7. März 2013, GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 27).

    Diese Feststellung ist später - im Urteil vom 7. März 2013, GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 20) - bekräftigt worden.

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache GfBk (C-275/11, EU:C:2012:697, Nr. 25).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66), vom 4. Mai 2006, Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 70 bis 72), und vom 7. März 2013, GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 21).

    53 Das First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Kammer für Steuersachen]) weist in Rn. 184 seines Urteils unter Verweis auf das Urteil vom 7. März 2013, GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141), darauf hin, dass "die Aladdin-Dienstleistungen eng mit ... den begünstigten Unternehmen als Fondsverwaltern verbunden [waren]", und fügt hinzu, dass die "Analyse- und Überwachungsfunktionen beispielsweise vollständig auf eine effiziente Fondsverwaltung ausgerichtet [waren]".

  • FG Köln, 09.12.2015 - 3 K 1076/11

    Steuerbefreiung bestimmter Leistungen als Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

    Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin für den Teilfonds K sei auf die Entscheidung des EuGH vom 07.03.2013 (C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900) zu verweisen.

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, "Abbey National", BStBl. II 2010, 567, Rn. 56, 62; vom 28.06.2007 C-363/05, "JP Morgan", BStBl. II 2010, 573, Rn. 29, 45; vom 07.03.2013 C-424/11, "Wheels", HFR 2013, 460, Rn. 19, 20; vom 07.03.2013 C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900, Rn. 30).

    Insoweit ist festzuhalten, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie die Verwaltung der Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieser Bestimmung durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger dieser Dienstleistungen definiert (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, "Abbey National", BStBl. II 2010, 567, Rn. 66 sowie vom 07.03.2013 C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900, Rn. 20).

    Neben den Aufgaben der Portefeuille-Verwaltung stellen die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der OGAW-Richtlinie unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt sind, spezifische Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen dar (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, "Abbey National", BStBl. II 2010, 567, Rn. 61, 64; vom 07.03.2013 C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900, Rn 22).

    Der EuGH hat daher entschieden, dass nicht nur die Verwaltung von Kapitalanlagen, die die Auswahl und die Veräußerung der Vermögensgegenstände einschließt, Gegenstand dieser Steuerbefreiung sein kann, sondern auch Verwaltungs- und Buchführungsleistungen, wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuer-Erklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie fallen (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, "Abbey National", BStBl. II 2010, 567, Rn. 26, 63/64; vom 07.03.2013 C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900, Rn 27; vom 13.03.2014 C-464/12, "ATP", HFR 2014, 459, Rn. 61-68).

    In Bezug auf insbesondere die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen hat der EuGH ausgeführt, dass diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sein müssen (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, "Abbey National", BStBl. II 2010, 567, Rn. 70, 72; vom 07.03.2013 C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900, Rn. 21; vom 13.03.2014 C-464/12, "ATP", HFR 2014, 459, Rn. 65).

    Auch der Umstand, dass die von einem Dritten erbrachten Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirken, schließt nicht aus, dass diese Leistungen unter den Begriff der Verwaltung eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie fallen (vgl. EuGH-Urteile vom 07.03.2013 C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900, Rn. 26; vom 13.03.2014 C-464/12, "ATP", HFR 2014, 459, Rn. 69).

  • EuGH, 09.12.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste

    Insoweit ist festzustellen, dass die spezifische Tätigkeit eines Fonds, mit dem Sondervermögen verwaltet wird, darin besteht, die beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung anzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil GfBk, C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 22 und 24).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-58/20

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die von einem Dritten an eine Sondervermögen-Verwaltungsgesellschaft erbrachten Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen und seine Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten, die für die Verwaltung des Sondervermögens spezifisch und wesentlich sind, unter die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat es nämlich für unerheblich befunden, ob es Sache dieser Verwaltungsgesellschaft ist, die Empfehlungen umzusetzen, nachdem sie überprüft hat, dass diese gegen keine gesetzlichen Anlagegrenzen für Sondervermögen verstoßen, und ob damit die Letztentscheidung und die Letztverantwortung bei ihr verbleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 27).

    Außerdem steht der Umstand, dass bestimmte Leistungen nicht in Anhang II der OGAW-Richtlinie aufgeführt sind, ihrer Einbeziehung in die Kategorie der spezifischen Dienstleistungen, die zur Tätigkeit der "Verwaltung" von Sondervermögen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie gehören, nicht entgegen (Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 25).

    Für die Feststellung, ob die von einem Dritten an eine Verwaltungsgesellschaft erbrachten Leistungen unter die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fallen, ist nämlich zu ermitteln, ob die von diesem Dritten erbrachte Dienstleistung eine enge Verbindung mit der der Verwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit aufweist, die bewirkt, dass sie die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung von Sondervermögen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 23).

    Insoweit erfasst der Begriff "Verwaltung" von Sondervermögen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht nur die Verwaltung von Anlagen, die die Auswahl und die Veräußerung der Vermögensgegenstände einschließt, die Gegenstand dieser Verwaltung sind, sondern auch Verwaltungs- und Buchführungsleistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 27).

  • BFH, 22.06.2016 - V R 46/15

    Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands

    Das Neutralitätsprinzip besagt auch, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung nach der Richtlinie ausgeschlossen werden (EuGH-Urteile GfBk vom 7. März 2013 C-275/11, EU:C:2013:141, Leitsatz 3, sowie Rz 30 und 31, sowie Abbey National vom 22. Februar 2001 C-408/98, EU:C:2001:110, sowie Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, Rz 35).
  • BFH, 11.04.2013 - V R 51/10

    Steuerfreie Leistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft - Verwaltung von

    Beratungsleistungen, die ein Dritter gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbringt, die ein Sondervermögen für Wertpapieranlagen verwaltet, können als Verwaltung von Sondervermögen steuerfrei sein (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 7. März 2013 C-275/11, GfBk).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Mai 2011 V R 51/10 (BFHE 233, 460, BStBl II 2011, 740) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) --Az. C-275/11-- folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. März 2013 C-275/11, GfBk hierauf wie folgt geantwortet:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

    2 - Urteile Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289), JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391), Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484), GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 30), Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19) sowie ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43); siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache BBL (C-8/03, EU:C:2004:309) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache PPG Holdings (C-26/12, EU:C:2013:254).

    20 - Vgl. Urteile Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 62), JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 45), GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 30), Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43).

    23 - Vgl. hierzu Urteile Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 67), GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 20 und 21) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 63 und 65).

    26 - Urteile GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 22 und 25) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 66 und 67); vgl. auch Urteil Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 64).

    27 - Vgl. Urteil GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 29 und 30).

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

    cc) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die (den Umfang der Steuerbefreiung einschränkende) Rechtsprechung des EuGH hingewiesen hat, wonach Leistungen, die durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden, nur dann als i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG beschriebenen Leistung erfüllt (vgl. EuGH-Urteile GfBk vom 07.03.2013 - C-275/11, EU:C:2013:141, Rz 21; Blackrock Investment Management (UK) vom 02.07.2020 - C-231/19, EU:C:2020:513, Rz 47), gilt dies für die Ausgangsleistungen der Klägerin nicht; denn sie ist kein außenstehender Verwalter.
  • BFH, 30.11.2016 - V R 18/16

    Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten

    Danach müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung nach der Richtlinie ausgeschlossen werden (EuGH-Urteile GfBk vom 7. März 2013 C-275/11, EU:C:2013:141, Leitsatz 3, sowie Rz 30 und 31, sowie Abbey National vom 22. Februar 2001 C-408/98, EU:C:2001:110, sowie Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, Rz 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 46/15, BFHE 254, 272, unter II.2.b bb (4)).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

  • BFH, 05.09.2019 - V R 2/16

    Zum Begriff des "Sondervermögens" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der

  • BFH, 22.11.2018 - V R 21/17

    Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-264/14

    Hedqvist - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Umtausch der virtuellen Währung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-107/13

    FIRIN - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug -

  • BFH, 16.10.2018 - V B 30/18

    Keine Steuerfreiheit für an Blindenwerkstätten erbrachte

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

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