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   EuGH, 21.01.2010 - C-546/07   

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https://dejure.org/2010,691
EuGH, 21.01.2010 - C-546/07 (https://dejure.org/2010,691)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2010 - C-546/07 (https://dejure.org/2010,691)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - C-546/07 (https://dejure.org/2010,691)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Anhang XII der Beitrittsakte - Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 Nr. 13 - Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Anhang XII der Beitrittsakte - Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 Nr. 13 - Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Anhang XII der Beitrittsakte - Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 Nr. 13 - Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Anhang XII der Beitrittsakte - Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 Nr. 13 - Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 226, EG Art. 49, EG Art. 307, EG Art. 46
    Vertragsverletzungsverfahren, Bundesrepublik Deutschland, EU-Kommission, Polen, Dienstleistung, Werkvertrag, Stillhalteklausel, Vertrauensschutz, deutsch-polnische Vereinbarung, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierungsverbot, internationales Abkommen, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Anhang XII der Beitrittsakte - Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 Nr. 13 - Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen - ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss der Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, mit polnischen Unternehmen Werkverträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitsrecht - Diskriminierung EU-ausländischer Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die Möglichkeit, mit polnischen Unternehmen Verträge über die Ausführung von Arbeiten auf deutschem Gebiet abzuschließen, auf deutsche Unternehmen beschränkt hat

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Anhang XII der Beitrittsakte - Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 Nr. 13 - Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Polnische Unternehmen in Deutschland

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Deutsch-polnische Vertragsklausel diskriminiert EU-Dienstleister

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland verstößt mit Beschränkungen zur Beschäftigung polnischer Werkvertragsarbeitnehmer gegen EU-Recht - Beschränkung ist diskriminierend und kann nicht gerechtfertigt werden

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Polen dürfen in Deutschland auch für Auslandsunternehmen arbeiten // Teilniederlage Deutschlands vor dem Europäischen Gerichtshof

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht nur deutsche, auch ausländische Unternehmen dürfen polnische Arbeiter einsetzen! (IBR 2010, 177)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 5. Dezember 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG und Anhang XII (Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen) Kapitel 2 (Freizügigkeit) Nr. 13 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 217
  • NZA 2010, 269
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Kommission, den Zeitpunkt für die Erhebung der Vertragsverletzungsklage zu wählen, wobei die Erwägungen, die für diese Wahl bestimmend sind, die Zulässigkeit der Klage nicht beeinflussen können (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Deutschland, C-317/92, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich der Umstand, dass die Kommission auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme nicht unmittelbar oder binnen kurzer Zeit weitere Schritte folgen ließ, beim betroffenen Mitgliedstaat kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass das Verfahren abgeschlossen worden ist (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Deutschland, Randnr. 4).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der freie Dienstleistungsverkehr insbesondere die Beseitigung jeder Diskriminierung gegenüber dem Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands voraus, dass er in einem anderen als dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Bestimmungen wie die in Rede stehenden Vorschriften der deutsch-polnischen Vereinbarung mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbar sind, wenn sie unter eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung fallen, wie z. B. Art. 46 EG, auf den Art. 55 EG verweist (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 86).

    Nach Art. 46 EG, der eng auszulegen ist, können diskriminierende Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 86).

  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    Schließlich hebt die Kommission unter Hinweis u. a. auf das Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, Slg. 2002, I-413, Randnr. 34), hervor, dass der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung einen Mitgliedstaat, wenn dieser mit einem Drittstaat eine bilaterale Vereinbarung abschließe, dazu zwinge, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Vorteile zu gewähren, die auch seinen eigenen Staatsangehörigen aufgrund dieser Vereinbarung zustünden, es sei denn, dass er eine objektive Rechtfertigung für seine Weigerung, auf diese Weise vorzugehen, vorbringen könne.

    Soweit die Bundesrepublik Deutschland vorträgt, die streitige Verwaltungspraxis sei gerechtfertigt, weil es sich um eine in einem internationalen bilateralen Abkommen enthaltene Bestimmung handele, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vereinbarungen, die sie aufgrund von internationalen Abkommen eingegangen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Abkommen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten handelt, vorbehaltlich des Art. 307 EG ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht beachten müssen (vgl. u. a. Urteil Gottardo, Randnr. 33).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats darstellen kann, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 60, und Gottardo, Randnr. 36).

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    Entscheidend für die Einhaltung dieser Klausel sei allein, dass es seit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu keiner negativen Veränderung der Rechtslage oder der Verwaltungspraxis gekommen sei; hierzu beruft sich die Bundesrepublik Deutschland auf die Urteile vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 69), vom 20. September 2007, Tum und Dari (C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 49), vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 81), vom 1. Juni 1999, Konle (C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnrn.

    Diese Auslegung wird durch den Zweck derartiger Stillhalteklauseln bestätigt, der darin besteht, einen Mitgliedstaat daran zu hindern, neue Maßnahmen zu erlassen, die bezwecken oder bewirken, dass restriktivere Bedingungen geschaffen werden als die Bedingungen, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Klauseln galten (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, Randnr. 69, und vom 17. September 2009, Sahin, C-242/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    52 ff.), und vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 41).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    Entscheidend für die Einhaltung dieser Klausel sei allein, dass es seit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu keiner negativen Veränderung der Rechtslage oder der Verwaltungspraxis gekommen sei; hierzu beruft sich die Bundesrepublik Deutschland auf die Urteile vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 69), vom 20. September 2007, Tum und Dari (C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 49), vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 81), vom 1. Juni 1999, Konle (C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    Anders als in den Situationen, um die es in diesen Rechtssachen und in der Rechtssache ging, in der das Urteil D. erlassen wurde, auf das sich die Bundesrepublik Deutschland stützt, betrifft die Anwendung der deutsch-polnischen Vereinbarung seit dem Beitritt der Republik Polen zur Union jedoch zwei Mitgliedstaaten, so dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf die Beziehungen zwischen diesen Mitgliedstaaten nur unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Regeln des Vertrags im Bereich der Dienstleistungsfreiheit, Anwendung finden können (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 27. September 1988, Matteucci, 235/87, Slg. 1988, 5589, Randnrn. 16 und 19 bis 21, und vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    Entscheidend für die Einhaltung dieser Klausel sei allein, dass es seit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu keiner negativen Veränderung der Rechtslage oder der Verwaltungspraxis gekommen sei; hierzu beruft sich die Bundesrepublik Deutschland auf die Urteile vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 69), vom 20. September 2007, Tum und Dari (C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 49), vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 81), vom 1. Juni 1999, Konle (C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats darstellen kann, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 60, und Gottardo, Randnr. 36).
  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    Damit hat die Bundesrepublik Deutschland keine überzeugenden Gesichtspunkte geltend gemacht, die unter einen der in Art. 46 EG genannten Gründe fallen könnten, da wirtschaftliche Erwägungen und schlichte praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung der deutsch-polnischen Vereinbarung Beschränkungen einer Grundfreiheit jedenfalls nicht rechtfertigen können (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 45) und erst recht nicht eine Abweichung gemäß Art. 46 EG, die eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, voraussetzt.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
    Anders als in den Situationen, um die es in diesen Rechtssachen und in der Rechtssache ging, in der das Urteil D. erlassen wurde, auf das sich die Bundesrepublik Deutschland stützt, betrifft die Anwendung der deutsch-polnischen Vereinbarung seit dem Beitritt der Republik Polen zur Union jedoch zwei Mitgliedstaaten, so dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf die Beziehungen zwischen diesen Mitgliedstaaten nur unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Regeln des Vertrags im Bereich der Dienstleistungsfreiheit, Anwendung finden können (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 27. September 1988, Matteucci, 235/87, Slg. 1988, 5589, Randnrn. 16 und 19 bis 21, und vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 24.04.2007 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 07.02.2002 - C-279/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann nach Beitritt des anderen Staats zur Europäischen Union im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, wenn es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - C-3/91, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; Urteil vom 21. Januar 2010 - C-546/07, Slg. 2010, I-439 = EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland).

    aa) Eine vertragliche Regelung in einem Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ist unanwendbar, wenn sie den unionsvertraglichen Bestimmungen widerspricht (vgl. EuGH, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 - Matteucci; GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland).

  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer

    Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann nach Beitritt des zweiten Staats zur Europäischen Union im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, soweit es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - C-3/91, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; Urteil vom 21. Januar 2010 - C-546/07, Slg. 2010, I-439 = EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland).

    Widerspricht danach Art. 8 Abs. 2 BIT den Art. 267 und Art. 344 AEUV, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. EuGH, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 - Matteucci; GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland) und keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen.

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Eine solche Unzulässigkeit ist nämlich nur dann geboten, wenn das Verhalten der Kommission die Widerlegung ihrer Rügen durch den betreffenden Mitgliedstaat erschwert und so die Verteidigungsrechte verletzt hat; dafür muss dieser Mitgliedstaat den Beweis erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Belgien, C-287/03, EU:C:2005:282, Rn. 14, und vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 22).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Ein derartiger Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgten Ziele ist festzustellen, dass die kroatische Regierung mit ihrem Rückgriff auf den Begriff der öffentlichen Ordnung nichts Überzeugendes vorträgt, was unter diesen Begriff fallen könnte, der, worauf bereits in Rn. 67 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, voraussetzt, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei im Übrigen Erwägungen wirtschaftlicher Art eine Ausnahme gemäß Art. 52 AEUV nicht rechtfertigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 51).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-3/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum

    Die Bedingung, wonach ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, eine feste Niederlassung oder ein Tochterunternehmen gründen muss, läuft dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider, da sie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen unmöglich macht (Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Eine Niederlassungspflicht läuft jedoch dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider und nimmt damit Art. 56 AEUV jede praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, 205/84, EU:C:1986:463, Rn. 52, und Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39).
  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

    Demnach ist eine diskriminierende Beschränkung mit dem Unionsrecht nur vereinbar, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 52 AEUV, auf den Art. 62 AEUV verweist, zugeordnet werden kann, und die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-505/19

    Generalanwalt Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung

    34 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland (C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

    39 - Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland (C-546/07, Slg. 2010, I-439, Rn. 39).

    42 - Urteile Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 41, Rn. 47), und vom 11. März 2004, Kommission/Frankreich (C-496/01, Slg. 2004, I-2351, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    52 - Vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland (C-546/07, Slg. 2010, I-439, Randnrn.
  • EuGH, 06.02.2014 - C-509/12

    Navileme und Nautizende - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 52 AEUV und 56 AEUV -

  • EuGH, 28.10.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • EuGH, 05.09.2019 - C-801/18

    Caisse pour l'avenir des enfants

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-695/22

    Fondee - Vorabentscheidungsersuchen - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-15/11

    Sommer - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Protokoll über die Bedingungen und

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