Rechtsprechung
   EuGH, 21.01.2015 - C-482/13, C-484/13, C-485/13, C-487/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,241
EuGH, 21.01.2015 - C-482/13, C-484/13, C-485/13, C-487/13 (https://dejure.org/2015,241)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2015 - C-482/13, C-484/13, C-485/13, C-487/13 (https://dejure.org/2015,241)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - C-482/13, C-484/13, C-485/13, C-487/13 (https://dejure.org/2015,241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unicaja Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Klauseln über Verzugszinsen - Missbräuchliche Klauseln - Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek - Herabsetzung der Zinsen - Befugnisse des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Unicaja Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Klauseln über Verzugszinsen - Missbräuchliche Klauseln - Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek - Herabsetzung der Zinsen - Befugnisse des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 93/13/EWG; Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern; Hypothekenverträge; Klauseln über Verzugszinsen; Missbräuchliche Klauseln; Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek; Herabsetzung der Zinsen; Befugnisse des ...

  • Betriebs-Berater

    Auslegung einer Verzugzinsklausel in Hypothekenvertrag nach der EU-Klauselrichtlinie - Unicaja Banco

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Verzugszinsen, deren Satz das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes übersteigt, neu berechnen zu lassen, sind mit dem Unionsrecht vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechnung von Verzugszinsen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Nr. 2 de Marchena - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. L 95, S. 29) - Schutz bei ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, zudem die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 68, sowie Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78).

    Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 69, sowie Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 79).

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer mitgliedstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann (Urteile Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 73, sowie Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 77).

    Diese Möglichkeit ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher Konsequenzen ausgesetzt würde, die derart sind, dass er dadurch bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 82 bis 84).

    Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 64).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, sowie Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57).

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, zudem die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 68, sowie Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78).

    Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 69, sowie Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 79).

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer mitgliedstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann (Urteile Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 73, sowie Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 77).

  • EuGH - C-487/13 (anhängig)

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2015.#Unicaja Banco SA gegen José Hidalgo Rueda u. a. und Caixabank SA gegen Manuel María Rueda Ledesma u. a.#Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Marchena.#Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Klauseln über Verzugszinsen - Missbräuchliche Klauseln - Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek - Herabsetzung der Zinsen - Befugnisse des nationalen Richters.#Verbundene Rechtssachen C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13.

    In den Rechtssachen C-484/13, C-485/13 und C-487/13 betrug der Verzugszinssatz der Hypothekendarlehen 22, 5 %.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2013 sind die Rechtssachen C-482/13 bis C-487/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, sowie Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57).

    Insbesondere kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito, EU:C:2013:341, Rn. 59).

  • EuGH - C-485/13 (anhängig)

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2015.#Unicaja Banco SA gegen José Hidalgo Rueda u. a. und Caixabank SA gegen Manuel María Rueda Ledesma u. a.#Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Marchena.#Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Klauseln über Verzugszinsen - Missbräuchliche Klauseln - Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek - Herabsetzung der Zinsen - Befugnisse des nationalen Richters.#Verbundene Rechtssachen C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13.

    In den Rechtssachen C-484/13, C-485/13 und C-487/13 betrug der Verzugszinssatz der Hypothekendarlehen 22, 5 %.

  • EuGH - C-484/13 (anhängig)

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2015.#Unicaja Banco SA gegen José Hidalgo Rueda u. a. und Caixabank SA gegen Manuel María Rueda Ledesma u. a.#Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Marchena.#Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Klauseln über Verzugszinsen - Missbräuchliche Klauseln - Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek - Herabsetzung der Zinsen - Befugnisse des nationalen Richters.#Verbundene Rechtssachen C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13.

    In den Rechtssachen C-484/13, C-485/13 und C-487/13 betrug der Verzugszinssatz der Hypothekendarlehen 22, 5 %.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2014 - C-483/13

    Unicaja Banco

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Die Rechtssachen C-486/13 und C-483/13 wurden durch die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. März bzw. 3. Oktober 2014 wegen ihrer Streichung abgetrennt.
  • EuGH, 13.03.2014 - C-486/13

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Die Rechtssachen C-486/13 und C-483/13 wurden durch die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. März bzw. 3. Oktober 2014 wegen ihrer Streichung abgetrennt.
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 21.01.2015 - C-482/13
    Infolge des Urteils Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) wurden die spanischen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz durch das Gesetz 1/2013 vom 14. Mai 2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten (Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social) (BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373) geändert.
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Die Nichtigkeitssanktion äußert sich danach also nur als Wirkung des genannten Ziels, wenn und soweit dies zur Wiederherstellung einer materiell ausgewogenen Gleichheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erforderlich ist und der Vertrag im Übrigen fortbestehen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 83 f. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33. - Unicaja Banco).

    Es muss - wie der Gerichtshof klargestellt hat - dabei in seiner Verantwortung für das jeweilige nationale Recht prüfen, welche innerstaatlichen Vorschriften auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, sowie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 72 - Banco Español de Crédito; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., juris Rn. 37 f. - Unicaja Banco).

    cc) Diese von Anfang an gewählte Vorgehensweise des Senats fügt sich in die mittlerweile auch insoweit konkretisierte Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, die es dem nationalen Gericht ausdrücklich zubilligt, eine missbräuchliche Klausel durch eine vertragsrechtliche Regelung des dispositiven nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ersetzung mit dem genannten Ziel der Klausel-Richtlinie, nämlich ein tatsächliches Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen, in Einklang steht, sofern die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht andernfalls verpflichten würde, den Vertrag mit nachteiligen Konsequenzen für den Verbraucher insgesamt für nichtig zu erklären (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 80, 83 f. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Beschluss vom 8. Juli 2015 - C-90/14, Rn. 38 - Banco Grupo Cajatres).

    Dies hätte - wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht (vgl. Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco) bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35) - gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge.

    Diese ist vielmehr auch allein geeignet, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 63 - Banco Español de Crédito; vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31).

    Vielmehr ist es allein sachgerecht, den Massencharakter derartiger Versorgungsverträge und das damit einhergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen zu berücksichtigen und die ergänzende Vertragsauslegung - wie geschehen - aufgrund einer objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität und -praktikabilität ausgerichteten Interessen beider Parteien vorzunehmen, wie sie sich ihnen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt haben (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 37 - Unicaja Banco; vom 3. April 2014 - C-342/13, juris Rn. 29 mwN - Sebestyen; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886 Rn. 18 mwN).

    Deren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich die erst kürzlich ergangenen Urteile vom 30. April 2014 (EuGH, C-26/13, aaO - Kásler und Káslerné Rábai) und vom 21. Januar 2015 (EuGH, C-482/13 u.a., aaO - Unicaja Banco) richtungsweisend im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

    5 Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21).

    16 Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), sowie vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21).

    Vgl. ferner meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2014:2299, Nr. 42).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 40).

    22 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2014:2299, Nr. 42).

    24 Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 bis 34).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 59, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 29).

    Der Vertrag muss somit - abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Allerdings hat der Gerichtshof diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt würde, so dass er dadurch bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Der Gerichtshof hat aus diesen Bestimmungen sowie aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Wesentlichen abgeleitet, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Kriterium definiert, anhand dessen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu beurteilen ist, wenn diese Regelung das nationale Gericht, das mit einer Klausel befasst ist, die dieses Kriterium nicht erfüllt, daran hindert, die Missbräuchlichkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Klausel für missbräuchlich zu erklären und unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 bis 42).

    Vor diesem Hintergrund kann, wie der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, die Nichtigerklärung einer Vertragsklausel, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, keine negativen Konsequenzen für den betroffenen Verbraucher haben, da die Beträge, die der Darlehensgeber von ihm verlangen kann, mangels Anwendung der Verzugszinsen zwangsläufig geringer sein werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13 aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Erstens könne das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. seines Urteils vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21), eine missbräuchliche Klausel nur dann durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzen, wenn "die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher Konsequenzen ausgesetzt würde, die derart sind, dass er dadurch bestraft würde".
  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

    Allerdings ist diese ausnahmsweise bestehende Möglichkeit auf Fälle beschränkt, in denen das Gericht aufgrund der Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel den Vertrag insgesamt für nichtig erklären müsste und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass er bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 60).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

    Der Gerichtshof hat aus diesen Bestimmungen sowie aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Wesentlichen abgeleitet, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Kriterium definiert, anhand dessen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu beurteilen ist, wenn diese Regelung das nationale Gericht, das mit einer Klausel befasst ist, die dieses Kriterium nicht erfüllt, daran hindert, die Missbräuchlichkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Klausel für missbräuchlich zu erklären und unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 bis 42).

    Vor diesem Hintergrund kann, wie der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, die Nichtigerklärung einer Vertragsklausel, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, keine negativen Konsequenzen für den betroffenen Verbraucher haben, da die Beträge, die der Darlehensgeber von ihm verlangen kann, mangels Anwendung der Verzugszinsen zwangsläufig geringer sein werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

    61 - Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 58), und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 31).

    69 - C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 41. Hervorhebung nur hier.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Er hat ferner klargestellt und dies später häufig wiederholt, dass der betreffende Vertrag - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen muss, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist( 69 Hervorhebung nur hier. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 65), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (, EU:C:2013:341, Rn. 57), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (, , und , EU:C:2015:21, Rn. 28), sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 71).

    Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (, , und , EU:C:2015:21, Rn. 33), sowie Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • LG Hagen, 16.01.2019 - 3 O 86/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

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