Rechtsprechung
   EuGH, 21.01.2016 - C-103/15 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,845
EuGH, 21.01.2016 - C-103/15 P (https://dejure.org/2016,845)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - C-103/15 P (https://dejure.org/2016,845)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - C-103/15 P (https://dejure.org/2016,845)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,845) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Maßnahmen in Bereichen, die Entwicklungsländer betreffen - Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten der Akte über den Vertrag "LIEN 97-2011" - Durchführung eines Urteils des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Maßnahmen in Bereichen, die Entwicklungsländer betreffen - Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten der Akte über den Vertrag "LIEN 97-2011" - Durchführung eines Urteils des Gerichts

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-103/15
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Internationale Hilfsfonds e. V. (im Folgenden: Internationaler Hilfsfonds) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Januar 2015, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-482/12, EU:T:2015:19, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, ihm den vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag "LIEN 97-2011" zu verweigern, und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012, der in Beantwortung seines Schreibens vom 27. Juli 2012 ergangen war, mit dem er die Kommission aufgefordert hatte, das Urteil des Gerichts Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) durchzuführen, insgesamt als unzulässig abgewiesen hat.

    Mit Klageschrift, die am 9. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Internationale Hilfsfonds eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses vom 29. April 2010, die unter dem Aktenzeichen T-300/10 in das Register eingetragen wurde.

    Mit dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) erklärte das Gericht den genannten Beschluss vom 29. April 2010 teilweise für nichtig, u. a., soweit darin ausdrücklich oder stillschweigend der Zugang zu bestimmten in diesem Urteil genannten Dokumenten über den Vertrag "LIEN 97-2011" verweigert wird.

    Auf ein Schreiben des Internationalen Hilfsfonds vom 27. Juli 2012, mit dem er die Kommission ersuchte, alle sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) ergebenden Folgemaßnahmen zu ergreifen, übermittelte diese dem Internationalen Hilfsfonds mit Schreiben vom 28. August 2012 Kopien der Dokumente, die ihres Erachtens aufgrund des genannten Urteils freizugeben waren.

    Darin teilte er mit, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. August 2012 ihrer Pflicht, die sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, (T-300/10, EU:T:2012:247) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nur lückenhaft nachgekommen sei.

    Der Internationale Hilfsfonds beantragte mit Klageschrift, die am 29. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie den zweiten Zweitantrag abschlägig beschieden hatte, und, hilfsweise, die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) enthaltenen Auflagen.

    Der Internationale Hilfsfonds trägt vor, die beim Gericht eingereichte Klageschrift habe im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 44 § 1 Buchst. c den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, da aus ihr eindeutig hervorgegangen sei, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um den Beschluss vom 28. August 2012 gehandelt habe und dass die Anwendung von Art. 266 AEUV geltend gemacht worden sei, soweit er der Ansicht gewesen sei, dass der Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 nicht mit dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) im Einklang stehe.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-103/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der "kurzen Darstellung der Klagegründe", die jede Klageschrift im Sinne dieser Vorschriften enthalten muss, gemeint, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird (Urteil MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte ihr beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40).

    Entsprechende Erfordernisse gelten für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument (Urteil MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-103/15
    Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Nennung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die ein Antrag gestützt ist, in der Erwiderung das Fehlen dieser Angaben in der Klageschrift nicht heilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rossi/HABM, C-214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 37, und Beschluss Arbos/Kommission, C-615/12 P, EU:C:2013:742, Rn. 34).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-103/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, EU:C:2002:1, Rn. 68, sowie Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 48).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-615/12

    Arbos / Kommission - 'Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Zuschüsse, die im

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-103/15
    Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Nennung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die ein Antrag gestützt ist, in der Erwiderung das Fehlen dieser Angaben in der Klageschrift nicht heilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rossi/HABM, C-214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 37, und Beschluss Arbos/Kommission, C-615/12 P, EU:C:2013:742, Rn. 34).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-103/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, EU:C:2002:1, Rn. 68, sowie Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 48).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-103/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, EU:C:2002:1, Rn. 68, sowie Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 48).
  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-103/15
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Internationale Hilfsfonds e. V. (im Folgenden: Internationaler Hilfsfonds) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Januar 2015, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-482/12, EU:T:2015:19, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, ihm den vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag "LIEN 97-2011" zu verweigern, und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012, der in Beantwortung seines Schreibens vom 27. Juli 2012 ergangen war, mit dem er die Kommission aufgefordert hatte, das Urteil des Gerichts Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, EU:T:2012:247) durchzuführen, insgesamt als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuGH, 03.03.2022 - C-162/20

    WV/ EAD

    Was zweitens die zweite Rüge des in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der "kurzen Darstellung der Klagegründe", die jede Klageschrift im Sinne von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung für das Gericht gilt, und im Sinne von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts enthalten muss, gemeint ist, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. Januar 2016, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-103/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:51, Rn. 31).

    Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den in der vorigen Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40, und Beschluss vom 21. Januar 2016, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-103/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:51, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-134/19

    Bank Refah Kargaran/ Rat

    61 Vgl. u. a. Beschluss vom 21. Januar 2016, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (C-103/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:51, Rn. 33).
  • EuG, 28.09.2018 - T-709/17

    M-Sansz/ Kommission

    Des exigences analogues sont requises lorsqu'un argument est invoqué au soutien d'un moyen soulevé devant le Tribunal (arrêt du 11 septembre 2014, MasterCard e.a./Commission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, point 41, et ordonnance du 21 janvier 2016, 1nternationaler Hilfsfonds, C-103/15 P, non publiée, EU:C:2016:51, point 33).
  • EuG, 28.09.2018 - T-710/17

    Lux-Rehab Non-Profit/ Kommission

    Des exigences analogues sont requises lorsqu'un argument est invoqué au soutien d'un moyen soulevé devant le Tribunal (arrêt du 11 septembre 2014, MasterCard e.a./Commission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, point 41, et ordonnance du 21 janvier 2016, 1nternationaler Hilfsfonds, C-103/15 P, non publiée, EU:C:2016:51, point 33).
  • EuG, 28.09.2018 - T-713/17

    Motex/ Kommission

    Des exigences analogues sont requises lorsqu'un argument est invoqué au soutien d'un moyen soulevé devant le Tribunal (arrêt du 11 septembre 2014, MasterCard e.a./Commission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, point 41, et ordonnance du 21 janvier 2016, 1nternationaler Hilfsfonds, C-103/15 P, non publiée, EU:C:2016:51, point 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht