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   EuGH, 21.01.2016 - C-515/14   

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https://dejure.org/2016,297
EuGH, 21.01.2016 - C-515/14 (https://dejure.org/2016,297)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - C-515/14 (https://dejure.org/2016,297)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - C-515/14 (https://dejure.org/2016,297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Zypern

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Leistungen bei Alter - Ungleichbehandlung aufgrund des Alters - Beamte eines Mitgliedstaats, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diesen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Zypern

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Leistungen bei Alter - Ungleichbehandlung aufgrund des Alters - Beamte eines Mitgliedstaats, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diesen Mitgliedstaat ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die Wanderarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die Zypern nicht verlassen, benachteiligen, verstoßen gegen das Unionsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern in Zypern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Zypern

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Leistungen bei Alter - Ungleichbehandlung aufgrund des Alters - Beamte eines Mitgliedstaats, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diesen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 183
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit beachten (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94 und 95, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 46, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 41).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. Urteile vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 76, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 42).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 100 und 103, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 47).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Ein grenzüberschreitender Bezug war auch in zwei jüngeren Vertragsverletzungsverfahren vorhanden, in denen Verstöße gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit bejaht wurden (vgl. EuGH 21. Januar 2016 - C-515/14 - [Kommission/Republik Zypern] Rn. 1; 5. Februar 2015 - C-317/14 - [Kommission/Königreich Belgien] Rn. 22 f.) .
  • VG Düsseldorf, 26.02.2018 - 23 K 6871/13

    Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU

    Dazu gehören auch nationale Reglungen, welche die Ausübung des Freizügigkeitsrechts weniger attraktiv erscheinen lassen, EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-515/14 (L1. ./. A. ) -, unter: curia.eu (Rn. 45).
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch: GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 44; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 39; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 40 m.w.N.; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v.1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 46; U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 41; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - Rn. 76; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 42; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 98-100/103; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 47; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 44; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 39; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Jedoch ist eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v. 1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 46; U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 41; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - juris Rn. 76; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 42; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne z.B. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 98 ff.; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 47; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch: GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 44; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 39; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 40 m.w.N.; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v.1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 46; U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 41; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - Rn. 76; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 42; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 98-100/103; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 47; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren

    16 - Jüngst Urteil Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 - Urteile Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Belgien (C-317/14, EU:C:2015:63, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Urteil Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 45, 47 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 - Urteile Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 54), Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Casteels (C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, indem sie u. a. die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festsetzen, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38, und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 22).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 17, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Mit Art. 45 AEUV soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. März 1991, Masgio, C-10/90, EU:C:1991:107, Rn. 17, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 42).

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags zum Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer rechtfertigen kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anhand einer solchen objektiven, eingehenden und auf Zahlenangaben gestützten Untersuchung muss sich mittels zuverlässiger, übereinstimmender und beweiskräftiger Daten nachweisen lassen, dass das Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit tatsächlich gefährdet ist (Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 54).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18

    Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen

    vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2016 - C-515/14 -, juris.
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    Ein grenzüberschreitender Bezug war auch in zwei jüngeren Vertragsverletzungsverfahren vorhanden, in denen Verstöße gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit bejaht wurden (vgl. EuGH 21. Januar 2016 - C-515/14 - [Kommission/Republik Zypern] Rn. 1; 5. Februar 2015 - C-317/14 - [Kommission/Königreich Belgien] Rn. 22 f.) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • LSG Hessen, 26.04.2023 - L 6 AS 600/20

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für

  • EuGH, 16.11.2023 - C-360/22

    Kommission/ Niederlande (Capital retraite après transfert)

  • EuGH, 12.05.2021 - C-27/20

    CAF

  • EuGH, 02.03.2023 - C-432/21

    Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières) - Vertragsverletzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union -

  • EuG, 30.04.2019 - T-737/17

    Wattiau/ Parlament

  • LSG Hessen, 01.10.2021 - L 6 AS 403/21

    SGB II

  • LSG Bayern, 30.10.2019 - L 13 R 53/19

    Verschuldenskosten bei objektivem Missbrauch

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • VG Düsseldorf, 22.11.2016 - 2 K 4555/16

    Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe;

  • VG Düsseldorf, 07.04.2016 - 2 K 6597/15

    Unzulässigkeit der unter die Bedingung einer positiven amtsärztlichen

  • VG Düsseldorf, 22.11.2016 - 2 K 6856/16

    Übernahme eines angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis auf Probe;

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