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   EuGH, 21.01.2016 - C-521/14   

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https://dejure.org/2016,345
EuGH, 21.01.2016 - C-521/14 (https://dejure.org/2016,345)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - C-521/14 (https://dejure.org/2016,345)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - C-521/14 (https://dejure.org/2016,345)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SOVAG

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit - Von einem Dritten erhobene Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage gegen eine Partei eines Verfahrens vor dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SOVAG

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit - Von einem Dritten erhobene Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage gegen eine Partei eines Verfahrens vor dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-521/14
    Da das Ziel, die Letztgenannte zu schützen, erreicht ist, wenn die Zuständigkeit nach Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einmal bestimmt ist, können spätere Entwicklungen des Verfahrens, die nur die Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen betreffen, nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20 und 23, und Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits im Rahmen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32), darauf hingewiesen, dass die vom Versicherten gegen den Versicherer erhobene Klage auf Entschädigung für die Folgen eines Unfalls und die Klage, mit der dieser Versicherer einen anderen Versicherer, der dasselbe Schadensereignis abgedeckt haben soll, in dieser Sache verklagt, um Ersatz von ihm zu erlangen, jeweils als Hauptprozess und als Klage auf Gewährleistung im Sinne von Art. 6 Nr. 2 dieses Übereinkommens anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 27).

    Da Art. 6 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 einen Zusammenhang zwischen dem Hauptprozess und der in dieser Vorschrift genannten Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage fordert, ist es Sache des nationalen Gerichts, bei dem der Hauptprozess anhängig ist, das Bestehen eines solchen Zusammenhangs zu prüfen und sich zu vergewissern, dass die Interventionsklage oder die Klage auf Gewährleistung nicht nur darauf abzielt, den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 30 und 32).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-521/14
    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass - auch wenn besondere Zuständigkeitsregeln strikt auszulegen sind und eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinaus unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 18) - mehrere Ziele der Verordnung für die Auslegung sprechen, wonach auch eine von einem Dritten gegen eine der Parteien des Hauptprozesses erhobene Klage in den Anwendungsbereich von Art. 6 Nr. 2 dieser Verordnung fällt.

    Im Hinblick darauf, dass die Auslegung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 60), ist festzustellen, dass dies bei Art. 6 Nr. 2 dieses Übereinkommens und bei Art. 6 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 der Fall ist.

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-521/14
    Da das Ziel, die Letztgenannte zu schützen, erreicht ist, wenn die Zuständigkeit nach Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einmal bestimmt ist, können spätere Entwicklungen des Verfahrens, die nur die Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen betreffen, nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20 und 23, und Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-103/14

    Jakutis und Kretingales kooperatine zUB - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-521/14
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts voneinander ab, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil Jakutis und Kretingales kooperatine Z?ªB, C-103/14, EU:C:2015:752, Rn. 103).
  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Drittens bleibt, da Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b bzw. von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 übernehmen, die Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung durch den Gerichtshof für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 gültig (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 60, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 43).

    Daraus folgt, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 30 und 31).

    Zwar besteht, wie es im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 1215/2012 heißt, das Ziel von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung darin, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage betrifft aber offensichtlich die Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und kann sich nicht auf die Verfahrenssituation einer als schwächer geltenden Partei auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, da eine von einem Versicherer gegen einen anderen Versicherer erhobene Klage nicht von Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst wird, Art. 6 Nr. 2 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 2 dieses Kapitels gehört, auf eine solche Klage Anwendung finden kann, soweit sie von den in dieser Bestimmung genannten Fällen erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 31).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Es ist davon auszugehen, dass eine gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung den ihr zugrunde liegenden Zielen zuwiderliefe, zum einen Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, und zum anderen im Interesse einer geordneten Rechtspflege einen Gerichtsstand vorzusehen, der auf der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    18 Vgl. etwa Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG (C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19

    CNP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    3 Vgl. jüngst Urteile vom 27. Februar 2020, BALTA (C-803/18, EU:C:2020:123), vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50), und vom 21. Januar 2016, SOVAG (C-521/14, EU:C:2016:41).
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