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   EuGH, 21.01.2016 - C-603/13 P   

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EuGH, 21.01.2016 - C-603/13 P (https://dejure.org/2016,346)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - C-603/13 P (https://dejure.org/2016,346)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - C-603/13 P (https://dejure.org/2016,346)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Galp Energia España u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - Spanischer Straßenbaubitumenmarkt - Marktaufteilung und Preisabsprache - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Art. 261 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 31 - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Art. 264 AEUV - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Galp Energia España u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - Spanischer Straßenbaubitumenmarkt - Marktaufteilung und Preisabsprache - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Art. 261 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 31 - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Art. 264 AEUV - ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem spanischen Markt für Straßenbaubitumen; rechtsfehlerhafte Verkennnung des Rechts auf unbeschränkte Nachprüfung der von Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen durch das Unionsgericht; Rechtsmittel spanischer und portugiesischer Unternehmen gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - Spanischer Straßenbaubitumenmarkt - Marktaufteilung und Preisabsprache - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Art. 261 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 31 - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Art. 264 AEUV - ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem spanischen Markt für Straßenbaubitumen; rechtsfehlerhafte Verkennnung des Rechts auf unbeschränkte Nachprüfung der von Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen durch das Unionsgericht; Rechtsmittel spanischer und portugiesischer Unternehmen gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Rechtsmittelgrund, der nicht so genau vorgetragen und substanziiert wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung - die von den Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nur ungenau und unsubstanziiert vorgetragen wird -, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 84).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, ICF/Kommission, C-467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 57, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 17 und 18).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 58, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 19).

    Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 90, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 59, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 20).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42).

    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle insoweit auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe (vgl. in diesem Sinne Urteile KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 102 und 109, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62 und 82, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 56 und 59) und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände - aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung -, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 87 bis 92).

    Der Umfang dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist allerdings - im Gegensatz zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle - strikt auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beschränkt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 62, Alliance One International/Kommission, C-679/11 P, EU:C:2013:606, Rn. 105, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 126, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 45).

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, ICF/Kommission, C-467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 57, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 17 und 18).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 58, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 19).

    Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 90, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 59, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 20).

    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist damit in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 53 und 56, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 75, sowie Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77), ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 52), auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach alledem und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung) wird der Betrag der gegen GALP Energía España und Petróleos de Portugal als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße auf 7, 7 Mio. Euro festgelegt, wobei GALP Energía SGPS in Höhe von 5, 72 Mio. Euro als Gesamtschuldner mithaftet.

  • EuG, 16.09.2013 - T-462/07

    Galp Energia España u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459) wird aufgehoben, soweit in Nr. 3 seines Tenors der neue Betrag der gegen die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Gründen dieses Urteils fehlerhaft getroffenen Feststellung, dass die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie ebenfalls deren Beteiligung an dem Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher dafür verantwortlich gemacht werden könnten, festgelegt wird.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459) wird aufgehoben, soweit in Nr. 3 seines Tenors der neue Betrag der gegen die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Gründen dieses Urteils fehlerhaft getroffenen Feststellung, dass die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie ebenfalls deren Beteiligung an dem Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher dafür verantwortlich gemacht werden könnten, festgelegt wird.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die GALP Energía España SA (im Folgenden: GALP Energía España), die Petróleos de Portugal (Petrogal) SA (im Folgenden: Petróleos de Portugal) und die GALP Energía SGPS SA (im Folgenden: GALP Energía SGPS) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung K(2007) 4441 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459) wird aufgehoben, soweit in Nr. 3 seines Tenors der neue Betrag der gegen die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Gründen dieses Urteils fehlerhaft getroffenen Feststellung, dass die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie ebenfalls deren Beteiligung an dem Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher dafür verantwortlich gemacht werden könnten, festgelegt wird.

  • EuGH, 09.10.2014 - C-467/13

    ICF / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, ICF/Kommission, C-467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 57, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 17 und 18).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 58, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 19).

    Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 90, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 59, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 20).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    So ist der Unionsrichter, wenn er seine in den Art. 261 AEUV und 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus befugt, die Beurteilung der Kommission, der Urheberin des Rechtsakts, in dem der Betrag dieser Zwangsmaßnahme ursprünglich festgelegt wurde, im Hinblick auf die Festsetzung dieses Betrags durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 61).

    Der Umfang dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist allerdings - im Gegensatz zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle - strikt auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beschränkt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 62, Alliance One International/Kommission, C-679/11 P, EU:C:2013:606, Rn. 105, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 126, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 45).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    Der Umstand, dass die Kommission keinen Beweis für eine solche Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen erbracht hat, ändert den wesentlichen Inhalt der streitigen Entscheidung nicht, da die darin festgestellte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, wie aus den Rn. 12 und 13 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Wesentlichen aus zwei Hauptkomplexen der Zuwiderhandlung besteht, nämlich der Marktaufteilung und den Preisabsprachen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 36 bis 38).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 53 und 56, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 75, sowie Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77), ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 52), auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    Der Umfang dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist allerdings - im Gegensatz zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle - strikt auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beschränkt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 62, Alliance One International/Kommission, C-679/11 P, EU:C:2013:606, Rn. 105, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 126, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 45).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 53 und 56, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 75, sowie Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77), ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 52), auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 53 und 56, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 75, sowie Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77), ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 52), auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    Um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, hat der Gerichtshof selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 111).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
    626 Daher können sie für diese beiden Komponenten der Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni des Gerichtshofs, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 83).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Die gerichtliche Überprüfung durch das Gericht umfasst die in Art. 263 AEUV vorgesehene Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, die gegebenenfalls gemäß Art. 261 AEUV durch eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

    Wie der Gerichtshof dargelegt hat, erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von ihnen vorgebrachten Umstände - aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung -, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber der angefochtenen Handlung hinsichtlich der Tatsachenwürdigung gegebene Begründung jedenfalls nicht durch ihre eigene ersetzen dürfen (Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 38, vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 73).

    Daher folgt das Gericht den oben in Rn. 673 genannten Grundsätzen der Leitlinien, auch wenn es nicht an sie gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90, vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 12. Dezember 2014, H & R ChemPharm/Kommission, T-551/08, EU:T:2014:1081, Rn. 221), und hält die Anwendung eines Schwerekoeffizienten, d. h. eines Anteils am Umsatz, von 10 % für angebracht.

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der klagenden Parteien um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Unionsgerichte ihre in Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausüben, sind sie über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus befugt, die Beurteilung der Kommission, der Urheberin des Rechtsakts, in dem der Betrag dieser Zwangsmaßnahme ursprünglich festgelegt wurde, im Hinblick auf die Festsetzung dieses Betrags durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umfang dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist allerdings - im Gegensatz zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle - strikt auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beschränkt (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die das Gericht auf der Grundlage von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, allein die Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße durch das Gericht betrifft, unter Ausschluss jeder Änderung der Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung, die die Kommission in der Entscheidung, über die das Gericht zu befinden hat, rechtmäßig festgestellt hat (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 77).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass das Gericht durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und 90).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Es ist nicht Sache des Gerichts, bei der Beurteilung der Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung, die nicht in seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, sondern in die zur Rechtmäßigkeitskontrolle fällt, die von der Kommission gegebene Begründung durch seine eigene zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 73 und 75 bis 77).

    Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, bei der Beurteilung der Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung, die nicht in seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, sondern in die zur Rechtmäßigkeitskontrolle fällt, die von der Kommission gegebene Begründung durch seine eigene zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 73 und 75 bis 77).

    Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die das Gericht auf der Grundlage von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, betrifft nämlich allein die Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße durch das Gericht, unter Ausschluss jeder Änderung der Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung, die die Kommission in dem Beschluss, über den das Gericht zu befinden hat, rechtmäßig festgestellt hat (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 77).

    Dieses System der gerichtlichen Kontrolle besteht in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV, die gemäß Art. 261 AEUV um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

    Wie der Gerichtshof bereits dargelegt hat, erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle insoweit auf sämtliche Bestandteile der Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände - aus der Zeit vor oder nach dem Erlass des Beschlusses -, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht oder erstmals im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72).

    Schließlich ist zu beachten, dass der Gerichtshof und das Gericht jedenfalls im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber der in Rede stehenden Handlung gegebene Begründung nicht durch ihre eigene ersetzen können (Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 38, vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 73).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie oben in den Rn. 1373 bis 1375 dargelegt worden ist, die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle insoweit auf sämtliche Bestandteile der Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle auf der Grundlage der von den Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände das Gericht sicherstellt (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72).

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

    Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juni 2015, Faci/Kommission, C-291/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:398, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie, in diesem Sinne, Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das Vorbringen betrifft, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 47 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Rechtsmittelgrund, der nicht so genau vorgetragen und substantiiert wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission, C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist indessen offensichtlich, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission in Verfahren nach Art. 101 oder 102 AEUV unter Berücksichtigung aller vom Kläger vorgebrachten Umstände - aus der Zeit vor oder nach dem angefochtenen Beschluss - erfolgt, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies erfordert nicht, dass das Gericht die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52 bis 55), auch wenn es sich gegebenenfalls von den darin definierten Richtlinien leiten lassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der begangenen Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Sanktionsfestsetzung voraus (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Beschlüssen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

    Sie betrifft allein die Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße durch das Gericht, unter Ausschluss jeder Änderung der Tatbestandsmerkmale der von der Kommission in dem Beschluss, über den das Gericht zu befinden hat, rechtmäßig festgestellten Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 76 und 77).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 57, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 58, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56).

    Ist indessen offensichtlich, dass das Gericht seine Pflicht, über die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 59, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 57).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld nur dann aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann, wenn er den Rechtsstreit vor dem Gericht selbst endgültig entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen gelten für das Gericht auch dann, wenn es von den von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien abweicht, die die Unionsgerichte nicht binden können, sie aber bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit ist in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der Pometon aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, da er nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den

    In Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist auch über den Betrag der den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, kann er im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, hat der Gerichtshof selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    In Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist auch über den Betrag der den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, kann er im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, hat der Gerichtshof selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    In Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist auch über den Betrag der der Rechtsmittelführerin aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, kann er im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, hat der Gerichtshof selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

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  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

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  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

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  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-411/15

    Timab Industries und CFPR / Kommission

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-684/14

    Krka / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/18

    Rubycon und Rubycon Holdings/ Kommission

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-444/14

    Furukawa Electric / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

  • EuGH, 28.04.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuGH, 26.01.2017 - C-618/13

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16

    Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Restriktive Maßnahmen gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 -

  • EuG, 08.07.2020 - T-203/18

    Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-99/17

    Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips schlägt

  • EuGH, 16.09.2020 - C-121/19

    Edison/ EUIPO

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems / Kommission

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