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   EuGH, 21.02.2002 - C-486/01 P-R, C-488/01 P-R   

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EuGH, 21.02.2002 - C-486/01 P-R, C-488/01 P-R (https://dejure.org/2002,10801)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2002 - C-486/01 P-R, C-488/01 P-R (https://dejure.org/2002,10801)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - C-486/01 P-R, C-488/01 P-R (https://dejure.org/2002,10801)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Front national / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Front National und Martinez / Parlament

    Artikel 242 EG und 243 EG
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung - Grenzen - Keine Befugnis des Gerichts als Richter der einstweiligen Anordnung zum Erlass von Anordnungen, die Wirkungen erzeugen sollen, bis ein Urteil des ...

  • EU-Kommission

    Front National und Martinez / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Auflösung der TDI-Fraktion ; Stellungnahme des Ausschusses zur Frage der Zulässigkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion ; Anforderungen an die Bildung einer Fraktion innerhalb des Parlaments; Untersagung der Bildung einer TDI-Fraktion ...

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Auflösung der TDI-Fraktion ; Stellungnahme des Ausschusses zur Frage der Zulässigkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion ; Anforderungen an die Bildung einer Fraktion innerhalb des Parlaments; Untersagung der Bildung einer TDI-Fraktion ...

  • Judicialis

    EG Art. 242; ; EG Art. ... 225; ; EG-Satzung Art. 49; ; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion Art. 29 Abs. 1

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung - Grenzen - Keine Befugnis des Gerichts als Richter der einstweiligen Anordnung zum Erlass von Anordnungen, die Wirkungen erzeugen sollen, bis ein Urteil des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    S. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    1 Der Front national und Jean-Claude Martinez haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 17. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß den Artikeln 225 EG und 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes jeweils ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem die Klagen abgewiesen worden sind, die sie erhoben hatten, um die Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu erreichen.

    10 Mit Klageschriften, die am 5. Oktober, am 19. November bzw. am 22. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Herr Martinez und Herr de Gaulle (Rechtssache T-222/99), der Front national (Rechtssache T-327/99) und Frau Bonino, Herr Pannella, Herr Cappato, Herr Dell'Alba, Herr Della Vedova, Herr Dupuis, Herr Turco und die Lista Emma Bonino (im Folgenden: Frau Bonino u. a.) (Rechtssache T-329/99) Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung erhoben.

    Der Präsident des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R (Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397) stattgegeben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

  • EuGH, 15.12.2000 - C-361/00

    Cho Yang Shipping / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    Daraus folgt, dass der Präsident des Gerichts allein dafür zuständig ist, im Rahmen eines beim Gericht anhängigen Verfahrens den Vollzug einer Handlung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss auszusetzen, ohne dass er die Wirkungen eines solchen Beschlusses auf ein etwaiges Rechtsmittel erstrecken kann, das beim Gerichtshof eingelegt werden könnte, und dass allein dieser für die Entscheidung über alle im Rahmen eines Rechtsmittels gestellten Anträge auf Aussetzung des Vollzugs zuständig ist (Beschluss vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache C-361/0 P[R], Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, I-11657, Randnr. 99).
  • EuGH, 11.11.2003 - C-488/01

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    Die Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
  • EuGH, 30.04.1997 - C-89/97

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    73 Außerdem ist gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache 206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, und vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45).
  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Viho / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (siehe u. a. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (siehe z. B. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-73/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98
    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    25 und 26, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.
  • LG Regensburg, 28.11.1989 - S 206/89

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    73 Außerdem ist gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache 206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, und vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45).
  • EuGH, 31.07.1989 - C-206/89
    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
    73 Außerdem ist gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache 206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, und vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45).
  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

    Nach Art. 278 AEUV kann der Gerichtshof jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung des angefochtenen Urteils aussetzen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs, Front national und Martinez/Parlament, C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, EU:C:2002:116, Rn. 71).

    Festzustellen ist aber auch, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegen eine ablehnende Entscheidung nur in Ausnahmefällen statthaft ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs, Front national und Martinez/Parlament, EU:C:2002:116, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung

    13 Es ist zwar richtig, dass im Rahmen des Artikels 242 EG die beantragten Maßnahmen grundsätzlich den formalen Rahmen des Rechtsmittels, mit dem sie zusammenhängen, nicht überschreiten dürfen; festzustellen ist aber auch, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegen eine ablehnende Entscheidung nur in Ausnahmefällen gegeben ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843, Randnr. 73 und die dort genannte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

    Dieser Antrag ist jedoch durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R (Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843) u. a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Anordnung der genannten Aussetzung des Vollzugs sei nicht geeignet, den schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu vermeiden, auf den sich der Antragsteller berufe.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    112 Nach den Artikeln 225 EG und 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ist die Würdigung der Tatsachen, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, jedoch keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Beschluss vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843, Randnrn.
  • EuG, 23.05.2016 - T-754/14

    Efler u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht -

    In der Tat verfolgt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung allein den Zweck, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Haupt-sache sicherzustellen und so die Lückenlosigkeit des vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutzes zu gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, EU:C:1996:193, Rn. 46, vom 21. Februar 2002, Front national und Martinez/Parlament, C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, EU:C:2002:116, Rn. 87, und vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C-7/04 P[R], EU:C:2004:566, Rn. 36).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-78/14

    Kommission / ANKO

    Gemäß Art. 278 AEUV kann der Gerichtshof jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung des angefochtenen Urteils aussetzen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Front National und Martinez/Parlament, C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, EU:C:2002:116, Rn. 71).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission

    Toutefois, en application de l'article 278 TFUE, la Cour peut, si elle estime que les circonstances l'exigent, ordonner le sursis à l'exécution de l'arrêt attaqué (ordonnance du président de la Cour du 21 février 2002, Front national et Martinez/Parlement, C-486/01 P-R et C-488/01 P-R, Rec.
  • EuGH, 11.11.2003 - C-488/01

    Martinez / Parlament

    Dieser Antrag wurde jedoch durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R (Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843) u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Anordnung der genannten Aussetzung des Vollzugs sei nicht geeignet, den schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu vermeiden, auf den sich der Antragsteller berufe.
  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von

    Was zweitens den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung angeht, so ist gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 31. Juli 1989, S./Kommission, C-206/89 R, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 1997, Moccia Irme/Kommission, C-89/97 P[R], Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45, und vom 21. Februar 2002, Front national und Martinez/Parlament, C-486/01 P[R] und C-488/01 P[R], Slg. 2002, I-1843, Randnr. 73).
  • EuG, 11.07.2002 - T-107/01

    Lormines / Kommission

    Es ist daran zu erinnern, dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung gegeben ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. insbesondere Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache C-206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45, und vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P[R] und C-488/01 P[R], Front national und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843, Randnr. 73).
  • EuGH, 27.06.2002 - C-274/00

    Simon / Kommission

  • EuG, 16.06.2015 - T-274/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

  • EuGH, 22.06.2004 - C-151/03

    Meyer / Kommission

  • EuG, 13.04.2021 - T-12/21

    PJ/ EIT

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