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   EuGH, 21.02.2008 - C-498/06   

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https://dejure.org/2008,10950
EuGH, 21.02.2008 - C-498/06 (https://dejure.org/2008,10950)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2008 - C-498/06 (https://dejure.org/2008,10950)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - C-498/06 (https://dejure.org/2008,10950)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a - In einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Robledillo Núñez

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a - In einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung ...

  • EU-Kommission PDF

    Robledillo Núñez

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a - In einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen ...

  • EU-Kommission

    Robledillo Núñez

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a - In einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Anspruch auf Entschädigungszahlung aus einem Lohngarantiefonds aufgrund einer in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindungszahlung wegen rechtswidriger Kündigung; Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses einer Entschädigungszahlung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 80/987/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 10 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik: Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a - In einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Robledillo Núñez

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a - In einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Algeciras eingereicht am 7. Dezember 2006 - Maira María Robledillo Núñez/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único de Algeciras (Spanien) - Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-498/06
    Die dem nationalen Gesetzgeber durch die Richtlinie verliehene Befugnis, festzulegen, welche Leistungen zulasten der Garantieeinrichtung gehen, unterliegt daher den Erfordernissen, die sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung ergeben (Urteile vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn.

    Da sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf Entschädigung haben (vgl. Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 33, und Olaso Valero, Randnr. 35), dürfen Kündigungsentschädigungen, die in einem außergerichtlichen Güteverfahren zugesprochen werden, somit nicht anders behandelt werden als andere geschuldete Entschädigungen, indem sie von den unter Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts fallenden Entschädigungen ausgeschlossen werden, es sei denn, diese Ungleichbehandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Guerrero Pecino, Randnrn. 26 und 28, sowie Urteil Olaso Valero, Randnrn. 34 und 36).

    Bezüglich dieser Rechtfertigung ist daran zu erinnern, dass Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 80/987 die Mitgliedstaaten ermächtigt, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies insbesondere der Fall, wenn das Güteverfahren von einem Gericht überwacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Rodríguez Caballero, Randnrn.

    Was drittens die Möglichkeit betrifft, dass die Garantieeinrichtung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid den Antrag auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung ablehnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 36), geht aus Art. 28 Abs. 3 des Königlichen Dekrets 505/1985 hervor, dass diese Einrichtung den Zahlungsantrag tatsächlich nur dann ablehnen darf, wenn sie, z. B. in einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren, Umstände nachweisen kann, die den Schluss zulassen, dass ein Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung vorliegt.

  • EuGH, 13.12.2005 - C-177/05

    Guerrero Pecino - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-498/06
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 13. Dezember 2005, Guerrero Pecino (C-177/05, Slg. 2005, I-10887), der eine in einem gerichtlichen Güteverfahren festgesetzte Entschädigung betrifft, erläutert das vorlegende Gericht den Unterschied zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Vergleich.

    Da sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf Entschädigung haben (vgl. Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 33, und Olaso Valero, Randnr. 35), dürfen Kündigungsentschädigungen, die in einem außergerichtlichen Güteverfahren zugesprochen werden, somit nicht anders behandelt werden als andere geschuldete Entschädigungen, indem sie von den unter Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts fallenden Entschädigungen ausgeschlossen werden, es sei denn, diese Ungleichbehandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Guerrero Pecino, Randnrn. 26 und 28, sowie Urteil Olaso Valero, Randnrn. 34 und 36).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-498/06
    Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Recht fällt folglich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987, weil es bestimmt, dass die Zahlung von Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem durch die zuständige Garantieeinrichtung gewährten Schutz erfasst wird, obwohl es dies nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie keineswegs vorzusehen braucht (vgl. Urteile vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 31, und vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C-246/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-498/06
    Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Recht fällt folglich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987, weil es bestimmt, dass die Zahlung von Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem durch die zuständige Garantieeinrichtung gewährten Schutz erfasst wird, obwohl es dies nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie keineswegs vorzusehen braucht (vgl. Urteile vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 31, und vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C-246/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-520/03

    Olaso Valero

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-498/06
    29 bis 33, und vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.2022 - C-101/21

    HJ () und de directeur d'une société)

    Außerdem müsse der etwaige Ausschluss eines Rechts objektiv gerechtfertigt sein und eine zur Vermeidung von Missbräuchen erforderliche Maßnahme darstellen (Urteil vom 21. Februar 2008, Robledillo Núñez, C-498/06, EU:C:2008:109, Rn. 44).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-57/17

    Checa Honrado - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

    Der Gerichtshof hat allerdings wiederholt entschieden, dass die dem nationalen Recht durch die Richtlinie zuerkannte Befugnis, festzulegen, welche Leistungen zulasten der Garantieeinrichtung gehen, den Erfordernissen unterliegt, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot ergeben (Urteil vom 21. Februar 2008, Robledillo Núñez, C-498/06, EU:C:2008:109, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

    29 bis 32), und vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero (C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnr. 34); Beschluss vom 13. Dezember 2005, Guerrero Pecino (C-177/05, Slg. 2005, I-10887, Randnr. 26); Urteile vom 7. September 2006, Cordero Alonso (C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 37), vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro (C-246/06, Slg. 2008, I-105, Randnr. 35), sowie vom 21. Februar 2008, Robledillo Núñez (C-498/06, Slg. 2008, I-921, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-311/13

    Tümer - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie

    24 - Vgl., zur Wahrung der Erfordernisse des Gleichheitssatzes und des Diskriminierungsverbots bei der dem nationalen Recht durch die Richtlinie 80/987 zuerkannten Befugnis, festzulegen, welche Leistungen zulasten der Garantieeinrichtung gehen, Urteil Robledillo Núñez (C-498/06, EU:C:2008:109, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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