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   EuGH, 21.02.2013 - C-194/12   

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https://dejure.org/2013,2735
EuGH, 21.02.2013 - C-194/12 (https://dejure.org/2013,2735)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-194/12 (https://dejure.org/2013,2735)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-194/12 (https://dejure.org/2013,2735)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/88/EG -Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Vom Unternehmen festgelegter Jahresurlaub, der mit einer Fehlzeit wegen Krankheit zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Maestre García

    Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/88/EG -Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Vom Unternehmen festgelegter Jahresurlaub, der mit einer Fehlzeit wegen Krankheit zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer ...

  • EU-Kommission

    Maestre García

    Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/88/EG -Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Vom Unternehmen festgelegter Jahresurlaub, der mit einer Fehlzeit wegen Krankheit zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer ...

  • Wolters Kluwer

    Ersatz des vom Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs durch eine finanzielle Vergütung; Inanspruchnahme des Jahresurlaubs nach Beendigung des Krankheitsurlaubs zu einem anderen, gegebenenfalls außerhalb des entsprechenden Bezugszeitraums ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Maestre García

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de lo Social de Benidorm - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) - Anspruch auf ...

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 369
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-194/12
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich vor allem aus dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ergibt, dass ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, Slg. 2009 I-8405, Randnr. 22, und Urteil ANGED, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Festlegung dieses neuen Zeitraums für den Jahresurlaub, dessen Dauer der Überschneidung des zunächst vorgesehenen Jahresurlaubs mit dem Krankheitsurlaub entspricht, bereits entschieden, dass diese den auf die Festlegung des Arbeitnehmerurlaubs anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts unterliegt, wobei den verschiedenen widerstreitenden Interessen, insbesondere zwingenden Gründen des Unternehmensinteresses, Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil Vicente Pereda, Randnr. 22).

    Zur Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Arbeitgeber, falls derartige Interessen der Bewilligung des Antrags auf Festlegung eines neuen Zeitraums für den Jahresurlaub entgegenstehen, dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub zu einer anderen vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeit zu gewähren hat, die mit diesen Interessen vereinbar ist, ohne von vornherein auszuschließen, dass sich diese Zeit außerhalb des Bezugszeitraums für den fraglichen Jahresurlaub befindet (vgl. Urteil Vicente Pereda, Randnr. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile Vicente Pereda, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Neidel, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) muss der Arbeitnehmer somit normalerweise über eine tatsächliche Erholungszeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist.

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-194/12
    Zweitens ist zu bemerken, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert ist, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (Urteil KHS, Randnr. 37, und Urteil vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, Randnr. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile Vicente Pereda, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Neidel, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) muss der Arbeitnehmer somit normalerweise über eine tatsächliche Erholungszeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist.

  • EuGH, 21.06.2012 - C-78/11

    Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird,

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-194/12
    Letzterer wird dem Arbeitnehmer gewährt, damit er von einer Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit verursacht, genesen kann (vgl. Urteil vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, Randnr. 19).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich vor allem aus dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ergibt, dass ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, Slg. 2009 I-8405, Randnr. 22, und Urteil ANGED, Randnr. 20).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-194/12
    Folglich steht die Richtlinie 2003/88 zwar einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, nach denen ein Arbeitnehmer, der sich im Krankheitsurlaub befindet, während dieses Urlaubs bezahlten Jahresurlaub nehmen kann, nicht entgegen (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 31), aus der in Randnr. 19 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der Arbeitgeber, wenn der betreffende Arbeitnehmer während eines solchen Zeitraums keinen Jahresurlaub nehmen möchte, verpflichtet ist, ihm zu einem anderen Zeitpunkt Jahresurlaub zu gewähren.
  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-194/12
    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), die durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, Slg. 2011, I-11757, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 196/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis -

    Dieser hat bei der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bisher vor allem auf den Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubs abgestellt, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25; 21. Februar 2013 - C-194/12 - [Maestre García] Rn. 18; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 21, Slg. 2009, I-8405; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 25, Slg. 2009, I-179) .
  • BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 45/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis -

    Dieser hat bei der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bisher vor allem auf den Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubs abgestellt, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25; 21. Februar 2013 - C-194/12 - [Maestre García] Rn. 18; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 21, Slg. 2009, I-8405; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 25, Slg. 2009, I-179) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    11 Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542), vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33), vom 3. Mai 2012, Neidel (C-337/10, EU:C:2012:263), vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372), und vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693), Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C-194/12, EU:C:2013:102), sowie Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), vom 22. Mai 2014, Lock (C-539/12, EU:C:2014:351), vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vom 26. März 2015, Fenoll (C-316/13, EU:C:2015:200), vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745), vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13 (EU:C:2015:86), vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502), und vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576).

    72 Vgl. z. B. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33) (Mindestarbeitszeit als Voraussetzung für bezahlten Jahresurlaub), Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre Garcia (C-194/12, EU:C:2013:102) (Beschränkung bezahlten Jahresurlaubs aus personalorganisatorischen Erwägungen), und Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502) (durch Genesungsurlaub aufgebrauchter bezahlter Jahresurlaub).

    73 Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre Garcia (C-194/12 EU:C:2013:102, Rn. 29).

    Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C-194/12, EU:C:2013:102, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2016 - 4 B 38.14

    EUGH soll Fragen zum Urlaubsrecht klären

    aa) Zunächst betont der Gerichtshof, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, a.a.O., Rn. 43; vom 18. März 2004 - C-342/01, ECLI:EU:C:2004:160, Merino Gómez -, Slg. 2004, I-2605, Rn. 29; vom 16. März 2006 - C-131/04 u.a., ECLI:EU:C:2006:177, Robinson-Steele u. a. -, Slg. 2006, I-2531, Rn. 48; vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, a.a.O., Rn. 22; vom 22. November 2011, KHS, a.a.O., Rn. 23; vom 3. Mai 2012, Neidel, a.a.O., Rn. 28; vom 21. Februar 2013 - C-194/12, ECLI:EU:C:2013:102, Maestre Garcia -, ABl.

    EU 2013, Nr. C 108 S. 11 = NZA 2013 S. 369; vom 12. Juni 2014, Bollacke, a.a.O., Rn. 15; vom 20. Juli 2016, Maschek, a.a.O., Rn. 25), und hebt hervor, dass dieser Anspruch auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert ist (EuGH, Urteile vom 22. November 2011, KHS, a.a.O., Rn. 37; vom 3. Mai 2012, Neidel, a.a.O., Rn. 40; vom 21. Februar 2013, Maestre Garcia, a.a.O., Rn. 17).

  • ArbG Krefeld, 19.09.2013 - 1 Ca 30/13

    Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Unterbrechungszeiten

    Dieses Auslegungsergebnis orientiert sich maßgeblich am Sinn und Zweck des Urlaubsrechts, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (BAG vom 15.01.2013 - 9 AZR 430/11, AP Nr. 4 zu § 26 TVöD; EuGH vom 21.02.2013 - C 194/12, NZA 2013, 369 ff; EuGH vom 20.01.2009 - C 350/06 "Schultz-Hoff", AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    26 Vgl. u. a. Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C-194/12, EU:C:2013:102, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2014 - 3 Sa 93/14

    Bemessung von Urlaubsentgelt - Übergang von Vollzeitarbeitsverhältnis in

    Zwar ist unionsrechtlich zu beachten, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Arbeitnehmer es ermöglichen soll, sich zu erholen, d. h. einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu genießen (EuGH 21.02.2013, NZA 2013, 369).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Daher lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nur für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nicht in Anspruch genommen wurde, durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 23, und Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García, C-194/12, EU:C:2013:102, Rn. 28).
  • VG Berlin, 03.05.2013 - 5 K 158.11

    Abgeltung von nicht beanspruchtem Mindestjahresurlaub

    Der EuGH betont stets, dass der Anspruch jedes Arbeitsnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. nur Urteil vom 20. Januar 2009, "Schultz-Hoff", a.a.O., Rn. 22, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - "Neidel", juris Rn. 28; zuletzt Beschluss vom 21. Februar 2013 - C-194/12 - "Maestre Garcia", juris Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-162/20

    WV/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamter - Statut der Beamten der

    22 Vgl. insbesondere Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C-194/12, EU:C:2013:102, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2019 - 3 Sa 241/19

    Formlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Überstundenvergütung -

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