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   EuGH, 21.02.2013 - C-46/12   

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EuGH, 21.02.2013 - C-46/12 (https://dejure.org/2013,2061)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-46/12 (https://dejure.org/2013,2061)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-46/12 (https://dejure.org/2013,2061)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der Gleichbehandlung Art. 45 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 und 2 - Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form ...

  • Europäischer Gerichtshof

    N.

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der Gleichbehandlung - Art. 45 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 2 - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 und 2 - Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in ...

  • EU-Kommission

    LN

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der Gleichbehandlung − Art. 45 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 2 − Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 und 2 - Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei ...

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung für gebietsfremden Unionsbürger bei gleichzeitiger Beschäftigung als Arbeitnehmer; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Ankenævn for Statens Uddannelsesstøtte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung für gebietsfremden Unionsbürger bei gleichzeitiger Beschäftigung als Arbeitnehmer; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Ankenævn for Statens Uddannelsesstøtte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Ankenævnet for Uddannelsesstøtten - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 356
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16; vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21; vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14, und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C-413/01, Slg. 2003, I-13187, Randnr. 23).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 17; Ninni-Orasche, Randnr. 24, sowie Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 26).

    Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliegt, muss das vorlegende Gericht objektive Kriterien heranziehen und alle Umstände des Falles, die sich auf die Art sowohl der fraglichen Tätigkeiten als auch des fraglichen Arbeitsverhältnisses beziehen, in ihrer Gesamtheit beurteilen (Urteil Ninni-Orasche, Randnr. 27).

    Solche Umstände stehen nämlich in keiner Beziehung zu den objektiven Kriterien, die von der in Randnr. 40 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung aufgestellt wurden (Urteil Ninni-Orasche, Randnr. 28).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16; vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21; vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14, und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C-413/01, Slg. 2003, I-13187, Randnr. 23).

    Die beschränkte Höhe dieser Vergütung, der Ursprung der Mittel für diese, die stärker oder schwächere Produktivität des Betroffenen oder der Umstand, dass er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet, schließen es nicht aus, dass eine Person als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 21; vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 15, und Bernini, Randnr. 16).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt eine nationale Ausbildungsförderung eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (vgl. Urteile vom 21. Juni 1988, Lair, 39/86, 3161, Randnrn. 23 und 24, sowie Bernini, Randnr. 23).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28).

    Zu diesen Situationen gehören u. a. diejenigen, die die Ausübung der insbesondere durch Art. 45 AEUV verliehenen Grundfreiheiten und die Ausübung der Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63; Grzelczyk, Randnrn.

    Es gibt keine Vertragsbestimmung, die die Annahme rechtfertigt, dass Studierende, die Unionsbürger sind und sich zu Studienzwecken in einen anderen Mitgliedstaat begeben, die den Unionsbürgern durch den Vertrag verliehenen Rechte verlieren, zu denen die Rechte gehören, die diesen Bürgern gewährt werden, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Grzelczyk, Randnr. 35, und Bidar, Randnr. 34).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    Als Ausnahme von dem in Art. 18 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, ist Art. 24 Abs. 2 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich der über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 44, sowie Kommission/Österreich, Randnrn.

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 17; Ninni-Orasche, Randnr. 24, sowie Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 26).

    (vgl. u. a. Urteile vom du 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17, sowie Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    32 und 33; vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn.

    Es gibt keine Vertragsbestimmung, die die Annahme rechtfertigt, dass Studierende, die Unionsbürger sind und sich zu Studienzwecken in einen anderen Mitgliedstaat begeben, die den Unionsbürgern durch den Vertrag verliehenen Rechte verlieren, zu denen die Rechte gehören, die diesen Bürgern gewährt werden, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Grzelczyk, Randnr. 35, und Bidar, Randnr. 34).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    32 und 33, sowie vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 39).

    Als Ausnahme von dem in Art. 18 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, ist Art. 24 Abs. 2 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich der über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 44, sowie Kommission/Österreich, Randnrn.

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, so sind die Absichten, die den Arbeitnehmer möglicherweise dazu veranlasst haben, in dem betreffenden Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, belanglos und dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Levin, Randnrn. 21 und 22, sowie vom 23. September 2003, Akrich, C-109/01, Slg. 2003, I-9607, Randnr. 55).
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    (vgl. u. a. Urteile vom du 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17, sowie Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16; vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21; vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14, und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C-413/01, Slg. 2003, I-13187, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16; vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21; vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14, und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C-413/01, Slg. 2003, I-13187, Randnr. 23).
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Die Arbeitnehmereigenschaft wird danach bei der Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit als gegeben angesehen, was gestützt auf objektive Kriterien und in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, festzustellen ist (EuGH Rs Ninni-Orasche vom 6.11.2003 - C-413/01 RdNr 24; EuGH vom 21.2.2013 - C-46/12 RdNr 39 ff; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 2 FreizügG/EU RdNr 37; Tewocht in Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 9. Edition, Stand XI/2015, § 2 FreizügG/EU RdNr 18 ff) .
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    In Bezug auf einen solchen Sachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als Ausnahme von dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auszulegen ist (Urteil vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 33).
  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Zu diesen Situationen gehören diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a AEUV und Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteil N., EU:C:2013:97, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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