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   EuGH, 21.02.2013 - C-561/11   

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EuGH, 21.02.2013 - C-561/11 (https://dejure.org/2013,2057)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-561/11 (https://dejure.org/2013,2057)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-561/11 (https://dejure.org/2013,2057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 - Begriff 'Dritter' - Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke

  • Europäischer Gerichtshof

    Fédération Cynologique Internationale

    Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 - Begriff "Dritter" - Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke

  • EU-Kommission

    Fédération Cynologique Internationale

    Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 - Begriff ‚Dritter‘ - Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke“

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fédération Cynologique Internationale/Federación Canina Internacional

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de lo Mercantil de Alicante - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1) - Verletzung oder drohende Verletzung einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 516
  • EuZW 2013, 344
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-488/10

    Celaya Emparanza y Galdos Internacional - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 19

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-561/11
    Diese Bestimmung erkennt dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke also ein ausschließliches Recht zu, das es ihm gestattet, "Dritten" zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die seine Marke verletzen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Celaya Emparanza y Galdos Internacional, C-488/10, Randnrn.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung, wie die Europäische Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen sind, das besagt, dass die ältere Gemeinschaftsmarke Vorrang vor der jüngeren Gemeinschaftsmarke hat (vgl. entsprechend Urteil Celaya Emparanza y Galdos Internacional, Randnr. 39).

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) bereits entschieden, dass sich die Verletzungsklagen und die Nichtigkeitsklagen in ihrem Gegenstand und ihren Wirkungen voneinander unterscheiden, so dass die Möglichkeit für den Inhaber eines älteren eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, eine Verletzungsklage gegen den Inhaber eines später eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu erheben, nicht geeignet ist, einen gegen Letzteren gerichteten Antrag auf Nichtigerklärung beim HABM sinnlos werden zu lassen (Urteil Celaya Emparanza y Galdos Internacional, Randnr. 50).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-561/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 15, sowie vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Lucchini, Randnr. 44, TeliaSonera Sverige, Randnr. 16, sowie eDate Advertising u. a., Randnr. 33).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-561/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 15, sowie vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Lucchini, Randnr. 44, TeliaSonera Sverige, Randnr. 16, sowie eDate Advertising u. a., Randnr. 33).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-561/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 15, sowie vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Lucchini, Randnr. 44, TeliaSonera Sverige, Randnr. 16, sowie eDate Advertising u. a., Randnr. 33).

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-561/11
    Wenn Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV die Anrufung des Gerichtshofs für den Fall vorsieht, dass "eine solche Frage einem nationalen Gericht gestellt wird", soll diese Anrufung damit nicht allein auf die Fälle beschränkt werden, in denen auf Initiative der einen oder der anderen Partei eine Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts gestellt wird, sondern sollen vielmehr auch Fälle erfasst werden, in denen das nationale Gericht selbst eine solche Frage aufwirft und eine Entscheidung darüber "zum Erlass seines Urteils für erforderlich" hält (Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia, 126/80, Slg. 1981, 1563, Randnr. 7, und vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-561/11
    Im Übrigen ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Hauptfunktion der Marke zu erhalten, die darin besteht, die Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten (Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-561/11
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt entschieden, dass das in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber der Marke zu ermöglichen, d. h., um sicherzustellen, dass die Marke ihre eigentlichen Funktionen erfüllen kann (vgl. Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2012 - C-251/11

    Huet - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-561/11
    Wenn Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV die Anrufung des Gerichtshofs für den Fall vorsieht, dass "eine solche Frage einem nationalen Gericht gestellt wird", soll diese Anrufung damit nicht allein auf die Fälle beschränkt werden, in denen auf Initiative der einen oder der anderen Partei eine Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts gestellt wird, sondern sollen vielmehr auch Fälle erfasst werden, in denen das nationale Gericht selbst eine solche Frage aufwirft und eine Entscheidung darüber "zum Erlass seines Urteils für erforderlich" hält (Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia, 126/80, Slg. 1981, 1563, Randnr. 7, und vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C-561/11, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu beantworten, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Fédération Cynologique Internationale, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 110/16

    form-strip II - Verletzung einer Unionsmarke: Einrede des Inhabers eines älteren

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat schon für die Gemeinschaftsmarkenverordnung ausgesprochen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen sind, dem zufolge die ältere Gemeinschaftsmarke Vorrang vor der jüngeren Gemeinschaftsmarke hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - C-561/11, GRUR Int. 2013, 337 Rn. 39 = WRP 2013, 614 - FCI/FCIPPR; zur Verordnung [EG] Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-488/10, GRUR 2012, 510 Rn. 39 - Celaya Emparanza y Galdos Internacional).
  • EuGH, 10.03.2015 - C-491/14

    Rosa dels Vents Assessoria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91) auf eine Vorlagefrage des Juzgado de lo Mercantil n o 1 de Alicante y n o 1 de Marca Comunitaria hin für Recht erkannt, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen sei, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich seien, auf einen Dritten erstrecke, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke sei, ohne dass die letztgenannte Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.

    Auch wenn der Wortlaut der letztgenannten Vorschrift im Wesentlichen dem der erstgenannten Bestimmung entspreche, ergebe sich hieraus nicht zwangsläufig, dass die vom Gerichtshof im Urteil Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 entsprechend anwendbar sei.

    In seinem Urteil Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich sind, auf einen Dritten erstreckt, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke ist, ohne dass die letztgenannte Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.

    Aus dem in den Rn. 39 und 40 des Urteils Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) genannten Grund sind die Bestimmungen der Richtlinie 2008/95 nämlich im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen, das besagt, dass die ältere Marke Vorrang vor der jüngeren Marke hat, denn wie insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 hervorgeht, wird bei einer Kollision von Marken vermutet, dass die zuerst eingetragene die Voraussetzungen für den Schutz vor der als zweite eingetragenen erfüllt.

    Überdies gelten auch die in den Rn. 49 bis 51 des Urteils Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) dargelegten Erwägungen sinngemäß für Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95.

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 33/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sparkassen-Rot (abstrakte

    Die Entscheidung der Sache hängt von der Beantwortung der oben im Entscheidungstenor formulierten gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsfragen ab (EuGH vom 21.2.2013, C-561/11 (Nr. 26 und 27) - FCI, noch nicht in der Sammlung).
  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 518/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Apple Store (IR-Marke, dreidimensionale Marke)" -

    Ein Vorabentscheidungsersuchen durch ein nationales Gericht ist auch dann zulässig, wenn kein am Ausgangsverfahren Beteiligter unionsrechtliche Probleme aufgeworfen hat (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - C 561/11, Rdnr. 30 - FCI/FCIPPR).
  • BGH, 09.05.2018 - I ZR 110/16

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Absehen von einem

    Die Beklagten rügen ohne Erfolg, der Senat habe ihr rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Absehen von einem Vorabentscheidungsgesuch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie dadurch verletzt, dass er sich in den Urteilsgründen nicht mit der von der Beklagten erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 (C-561/11, GRUR 2013, 516 - FCI/FCIPPR) befasst habe.
  • EuGH, 16.11.2022 - C-337/22

    EUIPO/ Nowhere - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Fünftens werde mit dem vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes geltend gemacht, dass das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen Verletzungsklagen und Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie insbesondere in Rn. 47 des Urteils vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91), und in den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C-226/15 P, EU:C:2016:582) zum Ausdruck komme, nicht beachtet und dabei zu Unrecht angenommen habe, dass die Ablehnung der Eintragung der angegriffenen Unionsmarke den Schutz der älteren Rechte gegen die rechtswidrige Benutzung dieser Marke in dem Zeitraum zwischen dem Tag der Anmeldung dieser Marke und dem Ende des Übergangszeitraums gewährleisten würde.

    Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen den Verletzungsklagen und den Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Februar 2013 Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 47), und vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C-226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 61 und 62) ergebe, die ständige Rechtsprechung des Gerichts zu den Auswirkungen des Wegfalls des älteren Rechts im Lauf des Widerspruchs- und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO, wie sie sich aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 und 34), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergebe, sowie das Ziel von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, die Hauptfunktion der älteren Marke zu schützen, nicht beachtet, ist festzustellen, dass das EUIPO sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Randnummern der Entscheidungen und der Bestimmungen benannt hat, die missachtet worden sein sollen.

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 103/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "abstrakte Farbmarke (ROT)" -

    Die Entscheidung der Sache hängt von der Beantwortung der oben im Entscheidungstenor formulierten gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsfragen ab (EuGH vom 21.2.2013, C-561/11 (Nr. 26 und 27) - FCI, noch nicht in der Sammlung).
  • EuG, 02.06.2021 - T-169/19

    Style & Taste/ EUIPO - The Polo/Lauren Company (Représentation d'un joueur de

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen sind, das besagt, dass das ältere Recht Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 39).
  • EuG, 20.07.2021 - T-500/19

    Coravin/ EUIPO - Cora (CORAVIN)

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, les actions en matière de contrefaçon et celles en matière de nullité se distinguent par leur objet et par leurs effets (voir arrêt du 21 février 2013, Fédération Cynologique Internationale, C-561/11, EU:C:2013:91, point 47 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2016 - C-226/15

    Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Rechtsmittel -

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