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   EuGH, 21.02.2018 - C-518/15   

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https://dejure.org/2018,3007
EuGH, 21.02.2018 - C-518/15 (https://dejure.org/2018,3007)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2018 - C-518/15 (https://dejure.org/2018,3007)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - C-518/15 (https://dejure.org/2018,3007)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Matzak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 - Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - Art. 17 - Abweichungen - Feuerwehrleute - Bereitschaftszeit - Bereitschaftsdienst ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Arbeitszeit-Richtlinie - Abgrenzung von Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Bereitschaftszeit ist reguläre Arbeitszeit und muss bezahlt werden

  • doev.de PDF

    Matzak - Rufbereitschaft eines Reservefeuerwehrmanns

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 - Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - Art. 17 - Abweichungen - Feuerwehrleute - Bereitschaftszeit - Bereitschaftsdienst ...

  • datenbank.nwb.de

    Bereitschaftszeit als Arbeitszeit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Voraussetzungen von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit ("Matzak")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als "Arbeitszeit" anzusehen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Matzak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 - Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - Art. 17 - Abweichungen - Feuerwehrleute - Bereitschaftszeit - Bereitschaftsdienst ...

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft zu Hause - Arbeitszeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst an einem bestimmten zur Arbeit nahgelegenen Ort mit Rufbereitschaft ist "Arbeitszeit"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft zu Hause als Arbeitszeit

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.02.2018)

    Rufbereitschaft ist Arbeitszeit

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst und Arbeitszeit

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Flexible Arbeitszeitgestaltung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst auch zu Hause als Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auslegung der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88: Überstunden, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist Rufbereitschaft wie Arbeitszeit zu vergüten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftszeit mit Verpflichtung, innerhalb von 8 Minuten auf der Arbeit zu sein, ist Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

  • esche.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbegriff mit Blick auf Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflicht zur Ankunft am Einsatzort binnen acht Minuten: Rufbereitschaft ist als Arbeitszeit anzuerkennen - Persönliche Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort während Bereitschaftszeit schränkt persönliche Tätigkeiten und Möglichkeiten des Arbeitnehmers ...

Besprechungen u.ä. (4)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rufbereitschaft: Acht Minuten bis zum Einsatz

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rufbereitschaft - Schmaler Grat zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ist jede Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit?

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1073
  • ZIP 2018, 651
  • EuZW 2018, 276
  • NZA 2018, 293
  • NZS 2018, 376
  • BB 2018, 1079
  • NZG 2018, 352
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    In diesem Kontext hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" einander ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren wurde entschieden, dass die persönliche Anwesenheit und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz während des Bereitschaftsdienstes zur Erbringung seiner beruflichen Leistungen als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen ist, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48).

    Fiele nämlich der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht unter den Begriff "Arbeitszeit", würde das Ziel der Richtlinie 2003/88 gefährdet, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem ihnen Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 49).

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    Viertens ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. 2000, L 195, S. 41) auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88 übertragbar, da deren Wortlaut im Wesentlichen identisch ist (Beschluss vom 4. März 2011, Grigore, C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht zu den Bestimmungen der Richtlinie gehört, von denen abgewichen werden darf (Beschluss vom 4. März 2011, Grigore, C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 45).

    Diese Verpflichtungen, aufgrund deren der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore, C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    In diesem Kontext hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" einander ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 unionsrechtliche Begriffe darstellen, die anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie zu bestimmen sind, der darin besteht, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 27).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    Diese Verpflichtungen, aufgrund deren der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore, C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    Zu diesem Zweck und um die volle Wirksamkeit der Richtlinie sicherzustellen, dürfen die Definitionen in ihrem Art. 2 nicht abhängig vom nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden, sondern haben, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils für den Begriff "Arbeitnehmer" klargestellt, eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem gehören zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung (Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 43).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    Drittens ist im Hinblick auf die Einordnung von Herrn Matzak als "Arbeitnehmer" darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 nicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden kann, sondern eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat (Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den in der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihrem Art. 17, vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten müssen nämlich diese Abweichungen als Ausnahmen von der Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    Insoweit ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a., C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-316/13

    Fenoll

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    Das wesentliche Merkmal, das ein Arbeitsverhältnis definiert, bleibt, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Urteil vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Rechtsnatur eines Arbeitsverhältnisses nach nationalem Recht keine Bedeutung für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts haben kann (Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2003/88 auf die Tätigkeiten der Feuerwehr auch dann anwendbar ist, wenn diese Tätigkeiten - unabhängig davon, ob sie der Brandbekämpfung oder einer anderen Hilfeleistung dienen - von Kräften im Einsatzdienst ausgeübt werden, sofern sie nur unter gewöhnlichen Umständen gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit und/oder Gesundheit ausgesetzt sein können (Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, EU:C:2005:467, Rn. 52).
  • BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17

    Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (EuGH 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 49 ff. mwN) .
  • EuGH, 09.03.2021 - C-580/19

    Offenbach - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

    Im Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82), habe der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass auch Bereitschaftszeiten, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringe, als Arbeitszeit zu qualifizieren seien.

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht an seinem Arbeitsplatz bleiben muss, gleichwohl insgesamt als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, sofern sie sich angesichts der objektiv vorhandenen und ganz erheblichen Auswirkungen der dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, von einem Zeitraum unterscheidet, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 63 bis 66).

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21

    Überstundenvergütung

    Damit findet die Richtlinie nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer (st. Rspr., vgl. EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 57; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 56; 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 24) .
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