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   EuGH, 21.02.2018 - C-628/16   

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EuGH, 21.02.2018 - C-628/16 (https://dejure.org/2018,3010)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2018 - C-628/16 (https://dejure.org/2018,3010)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - C-628/16 (https://dejure.org/2018,3010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kreuzmayr

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände - Ort der zweiten Lieferung - Unterrichtung des ersten Lieferanten - Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Recht auf Vorsteuerabzug - Berechtigtes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2006/112/EG Art. 32 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände - Ort der zweiten Lieferung - Unterrichtung des ersten Lieferanten - Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Recht auf Vorsteuerabzug - Berechtigtes ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände - Ort der zweiten Lieferung - Unterrichtung des ersten Lieferanten - Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Recht auf Vorsteuerabzug - Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kreuzmayr

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände - Ort der zweiten Lieferung - Unterrichtung des ersten Lieferanten - Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Recht auf Vorsteuerabzug - Berechtigtes ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie werden Warenbewegungen bei Reihengeschäften zugeordnet?

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Reihengeschäfte: Subjektive Kenntnis des Erwerbers maßgeblich

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 32 Abs 1
    Österreich, Mitgliedstaat, Lieferort, Transport von Waren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kreuzmayr

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Beförderung; Identifikationsnummer; Innergemeinschaftliche Lieferung; Mehrwertsteuer; Umsatzsteuer; Unionsrecht; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-386/16

    Toridas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Zunächst ergibt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung, dass dann, wenn zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands führen, diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 34).

    Im Rahmen dieser Würdigung ist insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, als Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Falls die zweite Übertragung der Befähigung, als Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (Urteil vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Wirtschaftsteilnehmer in der Situation von Kreuzmayr im Ausgangsverfahren kann hingegen die Rückzahlung der rechtsgrundlos an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine fehlerhafte Rechnung ausgestellt hat, gezahlten Steuer nach nationalem Recht verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Zunächst ergibt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung, dass dann, wenn zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands führen, diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 34).

    Schließlich sind zur Feststellung, ob eine Lieferung als "innergemeinschaftliche Lieferung" eingestuft werden kann, die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Gegenstands hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nämlich nur für geschuldete Steuern und kann nicht auf zu Unrecht gezahlte Vorsteuer erstreckt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 35 und 36).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-78/02

    Karageorgou

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Folglich erstreckt sich dieses Recht nicht auf die Mehrwertsteuer, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1989, Genius, C-342/87, EU:C:1989:635, Rn. 19, sowie vom 6. November 2003, Karageorgou u. a., C-78/02 bis C-80/02, EU:C:2003:604, Rn. 51).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-21/16

    Euro Tyre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren unter den Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Durch diese Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
    Folglich erstreckt sich dieses Recht nicht auf die Mehrwertsteuer, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1989, Genius, C-342/87, EU:C:1989:635, Rn. 19, sowie vom 6. November 2003, Karageorgou u. a., C-78/02 bis C-80/02, EU:C:2003:604, Rn. 51).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2022 - 3 K 1289/21

    Verschaffung der Verfügungsmacht in einem Reihengeschäft zur Bestimmung der

    Unter Berücksichtigung der Grundsätze des EuGH-Urteils "Kreuzmayr" (EuGH, Urteil vom 21.02.2018 C-628/16) und der Verwaltungsanweisung in Abschnitt 3.14 Abs. 7 Satz 3 bis 5 und Abs. 8 Satz 2 UStAE sei im Streitfall die bewegte Lieferung der zweiten Lieferung zuzurechnen.

    Weiter trägt die Klägerin vor, der Beklagte stütze sich zu Unrecht auf das EuGH-Urteil vom 21.02.2018 - C-628/16 Rs Kreuzmayr - (DStR 2018, 461), um im Streitfall auf die Transportverantwortung abzustellen.

    Daraus folgt, dass - von Ausnahmefällen abgesehen - dem (ggf. Zweit-)Erwerber Verfügungsmacht verschafft wird, wenn er den Gegenstand abholt (vgl. EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819; vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, BFH/NV 2018, 511; BFH, Urteile vom 25.02.2015 XI R 30/13, BFH/NV 2015, 769; vom 11.03.2020 XI R 18/18, BFH/NV 2020, 1195).

    In der Literatur (vgl. Nieskens in UR 2018, 261, zugleich Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, BFH/NV 2018, 511) wird hingegen die Auffassung vertreten, dass im Fall der Transportverantwortung durch den zweiten Erwerber die Verschaffung der Verfügungsmacht ausnahmslos vor Grenzübertritt an den Zweiterwerber erfolgt, so dass die erste Lieferung im Abgangsland als nicht warenbewegte Lieferung steuerpflichtig ist.

    d) Die EuGH-Entscheidung Kreuzmayr (Urteil vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, BFH/NV 2018, 511), auf die sich das Finanzamt beruft, ist für die Beurteilung des Streitfalls unergiebig.

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

    Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei nicht erkannter innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb der Vorsteuerabzug hinsichtlich der in der Rechnung des H unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer zu versagen ist (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Kreuzmayr vom 21. Februar 2018 C-628/16, EU:C:2018:84, HFR 2018, 337, Rz 43, 46 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann in Fällen, in denen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, und die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands führen, diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden (EuGH, Urteile vom 06.04.2006 C-245/04 Rs. EMAG Handel Eder, DStR 2006, 699; vom 16.10.2010 C-430/09 Euro Tyre Holding BV, DStR 2011, 23; vom 27.09.2012 C-587/10, Rs. VSTR, DStR 2012, 2014; vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461; vgl. auch § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG).

    Im Rahmen dieser Würdigung ist insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat (EuGH-Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461).

    Ist die zweite Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, d.h. die Zweitlieferung an den Endabnehmer, bereits vor der innergemeinschaftlichen Warenbewegung erfolgt, kann die Warenbewegung nicht mehr der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (EuGH-Urteile vom 27.09.2012 C-587/10, Rs. VSTR, DStR 2012, 2014; vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461).

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    c) Eines Rückgriffs auf die unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kreuzmayr vom 21.02.2018 - C-628/16, EU:C:2018:84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 337, m. Anm. Klenk, Rz 46; Cartrans Spedition vom 08.11.2018 - C-495/17, EU:C:2018:887, HFR 2018, 1000, m. Anm. Klenk, Rz 55 f.) bedarf es deshalb vorliegend nicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    2 Die Frage der Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung bei einem sogenannten innergemeinschaftlichen Reihengeschäft hat den Gerichtshof bereits in mehreren Verfahren beschäftigt, vgl. etwa Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599), und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84).

    22 Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 27), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 32), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 35), und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 32), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2005:675, Nr. 56).

    Dies führt jedoch nicht dazu, dass seine Lieferung tatsächlich zur innergemeinschaftlich befreiten wird, vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 37).

    Dieser war richtigerweise abzulehnen, da für die Parteien der zweiten Lieferung erkennbar war, dass einer von ihnen die Gefahr für den Transport der Gegenstände übernommen hatte, vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 36).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-273/18

    Kursu zeme

    Vom Zeitpunkt dieses Übergangs - vor oder nach dem innergemeinschaftlichen Erwerb - hängen sowohl die Einstufung eines der Erwerbe in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kette als "innergemeinschaftlicher Erwerb" als auch der Umfang des Rechts von Kursu zeme auf Vorsteuerabzug oder auf Erstattung der Mehrwertsteuer ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 43 und 44, sowie vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 30 und 42).

    Falls die letzte Lieferung in einer Kette aufeinanderfolgender Lieferungen, mit denen nur eine innergemeinschaftliche Beförderung verbunden war, eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, kann somit der Enderwerber die von ihm ohne Rechtsgrund gezahlte Mehrwertsteuer für Waren, die er im Rahmen einer von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat, nicht allein auf der Grundlage der vom Lieferanten irrtümlich übermittelten Rechnung von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer abziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 44).

    Der Enderwerber könnte hingegen die Rückzahlung der von ihm rechtsgrundlos an den Aussteller einer fehlerhaften Rechnung gezahlten Steuer nach nationalem Recht verlangen (Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

    Danach kann die grenzüberschreitende Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die folglich als Einzige nach Art. 146 MwStSystRL bzw. Art. 15 der 6. EG-Richtlinie als Ausfuhrlieferung von der Steuer befreit ist (ständige Rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Reihengeschäften seit EuGH, Urteil vom 06.04.2006 C-245/04 - EMAG, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 699; dem folgend u.a. EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34; vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 30; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 63).

    Dann wäre nur die Zweitlieferung als grenzüberschreitende Lieferung einzustufen (EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34 ff.; vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 32 f.; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 70; vom 10.07.2019 C-273/18 - Kursuzeme, juris, Rn 39, jeweils m. w. N.).

    Allerdings hat der EuGH (Urteil vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr, UR 2019, 101) diesem Umstand bei einer entsprechenden Fallgestaltung keine Bedeutung beigemessen.

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2019 - C-401/18

    Herst - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 8/14

    Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7214/17

    Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 19/18

    Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls

  • FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 1360/16

    Umsatzsteuer - Zur Bedeutung der Eintragung als Absender in einem CMR-Frachtbrief

  • FG Düsseldorf, 04.05.2018 - 1 K 2413/16

    Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung von Ersatzteilen und Maschinenteilen i.R.e.

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22

    Novo Banco u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von

  • EuGH, 29.11.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 250/17

    Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem

  • EuGH, 27.10.2022 - C-641/21

    Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

  • FG Münster, 27.08.2020 - 5 K 1297/17

    Umsatzsteuer - Anforderungen an den Übergang der Verfügungsmacht beim

  • EuG, 13.10.2021 - T-712/20

    Skoda Investement/ EUIPO - Skoda Auto (Représentation d'une flèche avec aile)

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