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   EuGH, 21.03.1997 - C-110/97 R   

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https://dejure.org/1997,5348
EuGH, 21.03.1997 - C-110/97 R (https://dejure.org/1997,5348)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.1997 - C-110/97 R (https://dejure.org/1997,5348)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 1997 - C-110/97 R (https://dejure.org/1997,5348)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande / Rat

    EG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2
    1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung

  • EU-Kommission

    Niederlande / Rat

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung; (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung - [EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Richter der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen der Antragsteller bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-364/98 P(R), Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1998, I-8815, Randnr. 43).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs angeordnet und sonstige einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, dass sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten (vgl. Beschluss vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R (Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795) zurückgewiesen.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-364/98

    Emesa Sugar / Kommission

    Er beruft sich hierfür auf den Beschluß des Gerichts vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97 R (Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, II-455, Randnr. 65) und auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R (Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnrn. 32 und 33), der auch von der Kommission angeführt wird.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-363/98

    Emesa Sugar / Rat

    Er beruftsich hierfür auf den Beschluß des Gerichts vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97 R (Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, II-455, Randnr. 65) und auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R (Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnrn. 32 und 33), der auch von der Kommission angeführt wird.
  • EuG, 01.02.2001 - T-350/00

    Free Trade Foods / Kommission

    Unter diesen Umständen gebietet es die Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung wegen der endgültigen Wirkungen, die sein Beschluss haben kann, und auch wegen der Natur der angefochtenen Maßnahme die Beurteilung der Kommission nur unteraußergewöhnlichen Umständen durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 33); diese außergewöhnlichen Umstände müssen durch einen besonders ernsthaften Fumus boni iuris und eine offensichtliche Dringlichkeit gekennzeichnet sein (zum letztgenannten Kriterium vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1997 in der Rechtssache T-179/97 R, Regierung der niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1997, II-1297, Randnr. 36).
  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

    Die Kommission führt aus, nach ständiger, auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (vgl. für das Gericht Artikel 104 § 2 seiner Verfahrensordnung) gestützter Rechtsprechung sei die Dringlichkeit eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24 mit weiteren Nachweisen, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97 R, Chaves Fonseca Ferrão/HABM, Slg. 1997, II-1049, Randnr. 11).
  • EuG, 02.04.1998 - 4 T 86/96

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Entscheidung

    Die Kommission führt aus, nach ständiger, auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (vgl. für das Gericht Artikel 104 § 2 seiner Verfahrensordnung) gestützter Rechtsprechung sei die Dringlichkeit eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R , Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24 mit weiteren Nachweisen, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97 R , Chaves Fonseca Ferrão/HABM, Slg. 1997,II-1049, Randnr. 11).
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