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   EuGH, 21.03.2018 - C-551/16   

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EuGH, 21.03.2018 - C-551/16 (https://dejure.org/2018,6058)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2018 - C-551/16 (https://dejure.org/2018,6058)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2018 - C-551/16 (https://dejure.org/2018,6058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klein Schiphorst

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 7, 63 und 64 - Leistungen bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 7, 63 und 64 - Leistungen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Klein Schiphorst

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 7, 63 und 64 - Leistungen bei ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-551/16
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits zu Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71, der Vorgängerregelung von Art. 64 der Verordnung Nr. 883/2004, entschieden, dass nach dieser Bestimmung ein arbeitsloser Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht befreit werden kann, der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung zu stehen, ohne dass er deshalb seinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gegen diesen Staat verliert (Urteile vom 19. Juni 1980, Testa u. a., 41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 4, und vom 21. Februar 2002, Rydergård, C-215/00, EU:C:2002:111, Rn. 17).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof noch zur Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit während eines Zeitraums von drei Monaten dazu beiträgt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1980, Testa u. a., 41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 14).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-551/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 31).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-551/16
    Im Übrigen können, wie der Generalanwalt sinngemäß in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Unterschiede zwischen den Systemen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die von der Befugnis nach Art. 64 Abs. 1 Buchst. c zweiter Halbsatz der Verordnung Nr. 883/2004 Gebrauch gemacht haben, nicht als Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden, da Art. 48 AEUV eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht und daher die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der diesen Systemen angeschlossenen Personen von dieser Bestimmung unberührt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, EU:C:2009:455, Rn. 84, und vom 11. April 2013, Jeltes u. a., C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 43).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-551/16
    Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 43, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 67).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-551/16
    Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 43, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 67).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-551/16
    Im Übrigen können, wie der Generalanwalt sinngemäß in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Unterschiede zwischen den Systemen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die von der Befugnis nach Art. 64 Abs. 1 Buchst. c zweiter Halbsatz der Verordnung Nr. 883/2004 Gebrauch gemacht haben, nicht als Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden, da Art. 48 AEUV eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht und daher die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der diesen Systemen angeschlossenen Personen von dieser Bestimmung unberührt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, EU:C:2009:455, Rn. 84, und vom 11. April 2013, Jeltes u. a., C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 43).
  • EuGH, 21.02.2002 - C-215/00

    Rydergård

    Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-551/16
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits zu Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71, der Vorgängerregelung von Art. 64 der Verordnung Nr. 883/2004, entschieden, dass nach dieser Bestimmung ein arbeitsloser Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht befreit werden kann, der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung zu stehen, ohne dass er deshalb seinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gegen diesen Staat verliert (Urteile vom 19. Juni 1980, Testa u. a., 41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 4, und vom 21. Februar 2002, Rydergård, C-215/00, EU:C:2002:111, Rn. 17).
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

    Die Anwendbarkeit der VO ( EG ) 883/2004 folgt aus Art. 8 iVm dem Anhang II Abschnitt A Nr. 1 des Abkommens vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 ( ABl 2002, L 114, S 6) in der durch den Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses, eingesetzt im Rahmen des Abkommens vom 31.3.2012 ( ABl 2012, L 103, S 51) , geltenden Fassung ( vgl EuGH Urteil vom 21.3.2018, J. Klein-Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, RdNr 3 f , 28) .

    Bei einer Auslegung des Art. 62 VO ( EG ) 883/2004 ist indes nicht nur dessen Wortlaut, sondern sind auch der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden ( vgl EuGH Urteil vom 21.3.2018, J. Klein-Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, RdNr 34) .

    Materielle und formelle Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten werden durch die Bestimmungen des Koordinierungsrechts grundsätzlich nicht berührt ( vgl EuGH Urteil vom 16.7.2009, Chamier-Glisczinski, C-208/07, EU:C:2009:455, RdNr 84; EuGH Urteil vom 11.4.2013, Jeltes, C-443/11, EU:C:2013:224, RdNr 43; EuGH Urteil vom 19.9.2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, RdNr 43; EuGH Urteil vom 14.6.2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, RdNr 67; EuGH Urteil vom 21.3.2018, J. Klein-Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, RdNr 44) .

  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den Zielen der Verordnung Nr. 883/2004, die ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 45 dazu dient, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann (Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 31).

    Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, fallen zwar bestimmte Aspekte der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, insbesondere die Entscheidung dafür, bei dieser Berechnung die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen, in der Tat in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; hat ein Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften eine solche Entscheidung getroffen, stellen diese Bestimmungen gleichwohl sicher, dass ausschließlich das Entgelt berücksichtigt wird, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach den genannten Rechtsvorschriften erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 46).

  • BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art. 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 (ABl 2012, L 103 S 51) und damit die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 (vgl EuGH vom 21.3.2018 - C-551/16 juris RdNr 28; EuGH vom 23.1.2020 - C-29/19 - NZA 2020, 371 ff, juris RdNr 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst

    Vgl. auch Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 67), und vom 21. März 2018, Klein Schiphorst (C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 31).

    6 Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 67), und vom 21. März 2018, Klein Schiphorst (C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 44).

    18 Vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst (C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 34).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-372/18

    Dreyer

    Da nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs II des genannten Abkommens "[d]er Begriff "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ... außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden [ist]", erfassen die Bestimmungen dieser Verordnung somit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 28).

    Daher fällt die Situation der Kläger des Ausgangsverfahrens, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in der schweizerischen Sozialversicherung versichert sind, unter die Verordnung Nr. 883/2004 (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 29).

  • EuGH, 06.06.2019 - C-33/18

    V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Systeme der sozialen

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 34).

    Mit dieser Verordnung wurden die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 aktualisiert und vereinfacht, dabei jedoch das Ziel letztgenannter Verordnung beibehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    Vgl. auch Urteile vom 30. September 2021, Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv) (C-285/20, EU:C:2021:785, Rn. 42), vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 22), und vom 21. März 2018, Klein Schiphorst (C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 31).

    10 Vgl. Urteile vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 71), vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 67), und vom 21. März 2018, Klein Schiphorst (C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 44).

  • EuGH, 30.09.2021 - C-285/20

    Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv) -

    Mit dieser Verordnung wurden die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 aktualisiert und vereinfacht, dabei jedoch das Ziel letztgenannter Verordnung beibehalten (Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 31).
  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 4/21 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung in der Schweiz -

    Zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art. 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens in der Fassung durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 (ABl 2012, L 103 S 51) und damit die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 883/2004 (vgl EuGH vom 21.3.2018 - C 551/16 juris RdNr 28; EuGH vom 23.1.2020 - C 29/19 NZA 2020, 371 ff, juris RdNr 23) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19

    Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, Maïstrellis, C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 30, und vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2018 - C-191/17

    ING-DiBa Direktbank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 217/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - L 18 AL 65/21

    Ermittlung der Höhe des dem Arbeitslosen zustehenden Arbeitslosengeldes unter

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2022 - L 18 AL 46/20

    Begriff des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Bestimmung des für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2019 - C-33/18

    V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

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